BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juli 2008 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 59 288.9 30 W (pat) 42/06 … hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter r. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold eschlossen: D b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist mit dem von Informationen und Plattformen im Internet; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten geführt, dass die Marke im inn von „fernsehen mit Informationen“ eine beschreibende Angabe sei. Die Ver-g üblich. I. SiehFern INFO Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: „Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Software-plattform für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild oder Daten; Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten; Bereitstellungoder Daten“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu-rückgewiesen; begründend ist im Wesentlichen ausSwendung von Imperativen sei in der Werbun Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie verneint den beschreibenden Charakter der Marke und hält sie für unterschei-dungskräftig. Es handele sich bei der Wortfolge um eine sprachunübliche Neu-schöpfung, bei der überdies nicht nur der in der deutschen Sprache unübliche Im-- 3 - perativ verwendet werde, sondern dieser auch unüblich gebildet sei. Der lexikali-sche Nachweis der einzelnen Bestandteile der Marke habe keine Aussagekraft für die Gesamt-Wortfolge der Marke. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht, wie behauptet, die Wortfolge gedanklich durch das Wort „mit“ ergänz-ten (i. S. v. „SiehFern mit Info“), vielmehr müsse das Zeichen ohne Zuziehung wei-terer Bestandteile beurteilt werden. Wenn auch der der Markenbestandteil „Info“ als Kurzform von „Information“ beschreibenden Charakter habe, gelte dies nicht r die Zusammenfügung mit dem nicht beschreibenden Begriff „Sieh-Fern“ insge-Die Anm die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 auf-egen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ezug genommen. lg. Die ange-eldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen füsamt. elderin beantragt sinngemäß, zuheben. WB II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfomnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. den normal in-formierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der in Re-de stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die be-treffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke - 4 - liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-gen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f. (Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere sol-che Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-ren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Jedoch ist das Schutzhindernis feh-lender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 86) „Post-kantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“; BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Vielmehr fehlt nach der Rechtsprechung auch solchen Marken die erforderliche Unterscheidungseignung, deren Aussagegehalt sich in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) oder die aus ge-bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder geläufigen Wörtern einer fremden Sprache bestehen, welche etwa wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBAL WM 2006“). Ausgehend hiervon ist die Annahme ge-rechtfertigt, dass die angemeldete Marke SiehFern INFO von den angesproche-nen inländischen Verkehrskreisen nicht als ein Zeichen aufgefasst werden wird, welches auf die Herkunft der mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern lediglich ls eine die Bestimmung der Waren bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen aanpreisende Angabe werblicher Art. Der in der Anmeldung enthaltene Begriff „INFO“, der auch durch die Wiedergabe in Großbuchstaben erkennbar ist, ist wie auch die Anmelderin einräumt, die ge- - 5 - bräuchliche Kurzform des Wortes „Information“ (vgl. Duden, Das große Fremdwör-terbuch, 3. Aufl. S. 617); eine „Information“ ist eine Unterrichtung, Auskunft oder Nachricht (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O.). In dieser Bedeutung ist „INFO“ für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ein nicht unter-scheidungskräftiger, beschreibender Sachhinweis in dem Sinn, dass sie für Infor-ationszwecke bestimmt sind oder diese zum Gegenstand haben, wie zum Teil ehend verstehen, dass er mit diesen fernsehen soll, und sie des-alb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistun-mauch wörtlich im Warenverzeichnis zum Ausdruck gebracht. „SiehFern“ ist, wenn auch zusammengeschrieben, durch die Binnengroßschrift deutlich erkennbar als die Imperativform des Verbs „fernsehen“. Als „Fernsehen“ wird der Komplex bezeichnet, der sich um die Aufnahme von Bewegtbildern und Tönen an einem Ort, deren nahezu zeitgleiche oder zeitverzögerte Übertragung an einen anderen Ort sowie die dortige Wiedergabe mit Hilfe eines hierzu be-stimmten Gerätes herum gebildet hat (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Fernsehen). Die Aufforderung „SiehFern“ (vergleichbar den hergebrachten Wendungen „Hör zu“, Leg auf“ für Rundfunk und Schallplattenhören) werden die angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich dahinghgen auffassen. Darüber hinaus vermag der Senat auch in der vorliegenden Kombination der Mar-kenbestandteile „SiehFern und „INFO“ bezogen auf die vorliegenden Waren-/ Dienstleistungsgebiete keine die Schutzfähigkeit begründende Verknüpfung zu se-hen. Grundsätzlich ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung der Ein-tragungsfähigkeit einer mehrgliedrigen Marke wie der vorliegenden, auch wenn die Schutzfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile verneint werden muss, in ihrer Ge-samtheit anders zu bewerten ist. Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich be-trachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist von einer unterschei- - 6 - dungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwi-schen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung in syntaktischer und semantischer Hinsicht als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 98-100) „Postkantoor“; a. a. O. (Nr. 39-41) „BIOMILD“; a. a. O. (Nr. 34-37) „BioID“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, arkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92). Ein derartiger Fall ist nach Überzeugung des Se-immung Mnats hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Anmelderin führt nach den soeben genannten Krite-rien die Zusammenfügung von jeweils für sich beschreibenden Begriffen nicht schon deshalb zur Bejahung der Unterscheidungskraft, weil diese Zusammenstel-lung neu ist (EuGH a. a. O. Nr. 37 „BIOMILD“). Im vorliegenden Fall ist zwar die Wortfolge „SiehFern Information“ als solche nicht als gesamtbegriffliche Einheit nachweisbar und ersichtlich neu. Indessen bilden die Bestandteile „SiehFern“ und „Info“ keine derart aufeinander bezogene Einheit, dass sie auf semantisch oder syntaktisch ungewöhnliche Weise - etwa durch eine dadurch hervorgerufene Mehrdeutigkeit - sich ergänzen und deshalb insgesamt von einer beschreibenden Angabe wegführen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Bestandteile. Den angesprochenen Verkehrskreisen, näm-lich normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbrauchern der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, vermittelt sie ohne Weiteres und ohne Unklarheiten lediglich die Erkenntnis, man solle fernsehen und in diesem Zusammenhang gebe es Information, gleichgültig, ob diese Information das Fernsehen betrifft oder sie durch dieses Medium vermit-telt wird. Für diese Kreise liegt es nach der Aussage der Marke auf der Hand, dass die für die Marke beanspruchten Geräte und zugehörige Software die Eigenschaft haben, gemäß der gegebenen Aufforderung das Fernsehen stattfinden zu lassen und im selben Zusammenhang Informationen zu vermitteln und dass sie diesem Zweck dienen. Dieselbe alltägliche Aussage über Eigenschaften und Best - 7 - gilt für die ebenfalls beanspruchten Audio-, Video- und Daten-Dienstleistungen sowie schließlich die im Verzeichnis aufgeführten Internet-Dienstleistungen. - - 8 - Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutz-versagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Ko
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