BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 43/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die angegriffene Marke 399 29 236hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Hartlieb sowie des Richters Paetzoldbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 23. Februar 2006 und vom 3. April 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung bzw. teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 236 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 29 236 mit der Widerspruchsmarke 1 054 041 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin wurde der o. g. Beschluss durch Beschluss vom 3. April 2008 teilweise aufgeho-ben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet.Im Übrigen wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.- 3 -Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 054 041 zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechts-sicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-gen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold HartliebCl
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