BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 44/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 48 408.6BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 22. Februar 2000 und vom 4. Juli 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klasse 7 zu-rückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung VARIO MAX 2000. In dem vom Patentamt herausgegebenen Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist in der Rubrik "Ver-zeichnis der Waren/Dienstleistungen" unter "Klasse" angegeben worden: "6, 7, 8". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung beanstandet, weil im Verzeichnis der Waren lediglich die Klassen ge-nannt seien und den Anmelder zur Einzelbenennung der Waren aufgefordert. Nachdem die von der Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels ge-setzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen. Die gegen diese Ent-- 3 - scheidung eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben, da der Anmelder auch im Erinnerungsverfahren die festgestellten Mängel nicht beseitigt hat. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ein Warenverzeichnis unter Einzel-benennung von Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11 und 37 vorgelegt. Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten. Ein solches Verzeichnis stellt die Angabe der Wa-renklasse nicht dar (vgl BPatGE 31, 168f). Nachdem der Anmelder im Beschwer-deverfahren das als unvollständig beanstandete Warenverzeichnis durch Angabe einzelner Waren zur in der Anmeldung genannten Warenklasse 7 konkretisiert und präzisiert hat, stehen insoweit der Anmeldung Mängel gemäß § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG iVm §§ 14, 15 MarkenV nicht mehr entgegen. Die Gründe für die Zu-rückweisung der Anmeldung sind inoweit entfallen, was zur Folge hat, daß die an-gefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind und das Eintragungsverfahren fort-zusetzen ist. Zu den in der Anmeldung genannten Warenklassen 6 und 8 hat der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht und damit die festgestell-ten Mängel nicht beseitigt. Die Anmeldung genügt insoweit nach wie vor nicht den - 4 - Erfordernissen von § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG. Insoweit ist die Beschwerde daher ohne Erfolg. Die die im einzelnen genannten Waren/Dienstleistungen zu den Klassen 11 und 37 können hier nicht berücksichtigt werden; diese Warenklassen sind in der An-meldung nicht angegeben worden mit der Folge, daß eine unzulässige Erweite-rung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen vorliegt. Dr. Buchetmann Winter Voit Hu
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