BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 45/01 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 18 167.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenam-tes vom 4. November 1999 und vom 28. Juni 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Marke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren „Metallverbinder, bestehend aus Metallschrauben und Schnell-schlussmuttern zum Befestigen von Türen, Deckel, Konsolen, Türblättern und dergleichen (aufweisen), Annietmuttern und Kupplungen; Nieten und Türhaltefedern; Scharniere und Bolzen; Verschlüsse mit Vierteldrehung vom Flugzeugtyp; Stumpfstoßver-schlüsse; einziehbare Deckelschrauben; Sperrklinkenverschlüsse; Türblattabdeckungen und Riegel; Zug- beziehungsweise Spann- - 3 - verschlüsse; Druckknopfverschlüsse; Federverschlüsse; Kombi-nationen aus Griff und Verschluß; Schnappschlösser; Befestigun-gen von gedruckten Schaltungen (Platinen); Gewindeeinsätze; Treibnieten; Teildrehungsverschlüsse; Verbinder mit unverlierba-ren Schrauben; Halter und Zusammenbauten; Verschlüsse mit einstellbarem Griff; Druckverschlüsse; bündige (haubenartige) Klinken; Schnappschlösser, die zum Öffnen gedrückt werden; Si-cherheitssperrklinken; Ausbauchverschlüsse; Aufnehmer für Ein-viertel-Drehungsverschlüsse; Stahlschnapper; Kugelgriff-Ver-schlüsse; Quergriffverschlüsse; bündige Verschlüsse; einstellbare Hebelverschlüsse; Verschlüsse mit mechanischer Kraftverstär-kung; Schaufelklinken; Gleitverschlüsse; Türsperrklinken und Klin-kenfallen; verdeckte Konsolenverschlüsse; Tischklappenschar-niere; Hubscharniere; einstellbare Türscharniere; Abschlussstrei-fen; Halteklammern für Türblätter, Türgriffe; Distanzstücke; Stift-schrauben; Beschläge, insbesondere Verschlüsse, Schrauben, Zuggriffe und Schlüssel; dekorative Formstücke aus Metall zum Verdecken von Schraubköpfen, Nietköpfen, Fugen und derglei-chen“. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmel-dung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus einer warenbeschreibenden und daher freihaltungsbedürftigen Angabe, nämlich einer zeichnerischen Wiedergabe eines wesentlichen Funktionselements der angemel-deten Verschlüsse. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen als rein ästhetische Gestaltung zur Kennzeichnung so-genannter „unverlierbarer Schrauben“ als schutzfähig. - 4 - Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deut-schen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Marke verfügt aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforder-liche Unterscheidungskraft. Ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht erkennbar. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Wa-ren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 720 – Unter Uns; WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang). Hierbei ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, das heißt, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. So ist selbst bei Bildmarken, die die Ware abbil-den, diese – geringe – Unterscheidungskraft nur dann zu versagen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Dar-stellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 – Au-tofelge; WRP 1999, 526 – Etiketten; WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang). Infolge-dessen kann diese Eigenschaft einer Marke nicht ohne Berücksichtigung des kon-kreten Warenverzeichnisses und der dadurch angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden. - 5 - Zwar ist vorliegend eine eher als einfach anzusehende graphische Gestaltung ge-geben, andererseits hat eine Marke aber auch keinen bestimmten Grad an Ei-gentümlichkeit oder Originalität aufzuweisen, um als unterscheidungskräftig ange-sehen werden zu können (vgl BGH aaO, – Zahnpastastrang). Mit der Anmelderin ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine bloße Kennzeichnung ohne weitergehende technische Funktion handelt, die weder durch die Ware bedingt, noch zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, was gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht nur der Marken-eigenschaft entgegenstehen, sondern auch zur Verneinung der Unterscheidungs-kraft führen würde (vgl BGHZ 130, 187 – Füllkörper). Es lassen sich keine Feststellungen dahin treffen, dass es sich bei dem angemel-deten Zeichen um eine Abbildung der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren selbst oder um ein in Bezug auf eine der beanspruchten Waren maßgebendes Gestaltungsmerkmal handeln könnte. Auch wenn die Annahme, es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Art eines Verschlusses, nahe liegt, ist den-noch eine naturgetreue oder gar photographisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe nicht gegeben, da das Zeichen keine räumliche Getalt erkennen läßt (die aber für gegenständliche Waren zwingend ist), dem angemeldeten Zeichen zudem die zur Annahme der Abbildung eines Verschlusses erforderliche Verbin-dung der einzelnen Kreissegmente untereinander fehlt (vgl BGH aaO, – Füllkör-per; MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang) und sich aufgrund dieser Stilisierung ein noch ausreichender Abstand zur reinen photographischen oder naturgetreuen Abbildung manifestiert. Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht gege-ben, zumal ein Freihaltebedürfnis bei graphischen Gestaltungen infolge der na-hezu unbegrenzten Möglichkeit bildhafter Darstellungen den Ausnahmefall bildet (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 154; HABM, NJWE-WettbR 2000, 142 – Dual Triangles Design). Die Annahme eines solchen Freihaltebedürf-nisses wird regelmäßig nur dort in Betracht zu ziehen sein, wo sich die Darstellung in der Wiedergabe von Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder son- - 6 - stiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen, etwa bei piktogrammartigen Hinweisen, erschöpft (vgl HABM aaO, – Dual Triangles Design), oder wo einfach-ste geometrische Formen ohne jede Besonderheit Verwendung finden. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist das angemeldete Zeichen als einfache Form zu beurteilen; gleichwohl stellt es sich aber wegen der Unterteilung in sechs Seg-mente als Abwandlung der zugrundeliegenden doppelten Kreisform dar, die zur Folge hat, dass das angemeldete Zeichen in dieser Form nicht für den Wettbe-werb freigehalten werden muss. Sonstige Eintragungshindernisse sind nicht erkennbar. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu Abb. 1
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