ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat46.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 46/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 006 105.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. April 2019 und vom 18. September 2020 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 6. März 2018 angemeldete Bezeichnung
i-mobility
soll als Marke für die Waren
„Klasse 7: Maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten,
Bauarbeiten, ÖI- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten;
Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren; Industrieroboter; Umzugs- und
Transportgeräte; Elektrogeneratoren; Maschinen und Werkzeugmaschinen
für Materialbearbeitung und Produktion; Motoren, Antriebe, Maschinenteile
und Steuerungen für den Betrieb von Maschinen und Motoren;
Abgabemaschinen; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Teile und
Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Ankerwinden; Blechabscheider [Maschinen]; Getriebe für Personenlifte;
Abfallpressen; Bandförderer; Biegemaschinen; Biegepressen; Biegepressen
[Maschinen]; Biegemaschinen für die Metallbearbeitung;
Blechbiegemaschinen; Blechdruckmaschinen; Blechscheren [Maschinen];
Blechschermaschinen; Blechverarbeitungsmaschinen; Maschinen zum
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Stanzen; Stanzwerkzeuge [Maschinenteile]; ausgenommen Büroartikel;
Stanzpressen zum Nachstanzen von Teilen; Stanzpressen zum Vorstanzen
von Teilen; Stanzen für die Verwendung mit Werkzeugmaschinen;
Stanzmaschinen zum Ausstanzen von Teilen aus Metallplatten;
Antriebsketten, ausgenommen für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen,
ausgenommen für Landfahrzeuge; Antriebswellen, ausgenommen für
Landfahrzeuge; Bohrfutter [Maschinenteile]; Bohrköpfe [Maschinenteile];
Bohrkronen [Maschinenteile]; Bremsschuhe, ausgenommen für Fahrzeuge;
Dichtungen [Motorenteile]; Drehmomentwandler, ausgenommen für
Landfahrzeuge; Drehzahlregler für Maschinen und Motoren; Elektromotoren
für Maschinen; Elektromotoren für Türen; Federn [Maschinenteile]; Filter
[Teile von Maschinen oder Motoren]; Gehäuseringe [Maschinenteile];
Gehäuse für Bohrmaschinen; Gehäuse für Kugellaufbuchsen; Gehäuse für
Maschinen; Gehäuse für lndustriemaschinen; Gehäuse für Motoren
[Fahrzeugteile]; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Gehäuse für Getriebe,
ausgenommen für Landfahrzeuge; Klappen für Maschinen; Klingen
[Maschinenteile]; Kolben (Maschinen- oder Motorenteile); Kolben für
Motoren; Kompressoren [Maschinen]; Kugellager; Kugellagerringe;
Maschinenräder; Pumpen [Maschinen- oder motorenteile]; Pumpen
[Maschinen]; Rädergetriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge; Räderwerke
für Maschinen; Rollenlager; Steuermechanismen für Getriebe; Treibketten,
ausgenommen für Landfahrzeuge; Antriebsstränge sowie Teile von
Antriebssträngen (ausgenommen für Landfahrzeuge);
Verbrennungsmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge);
Verbrennungsmotoren für Versuchszwecke mit und ohne Abgasturbolader,
mit Abgasrückführung und mit Speicherung von Verbrennungsgas
(ausgenommen für Landfahrzeuge); Elektromotoren und deren Bestandteile
(ausgenommen für Landfahrzeuge); Hybridantriebe oder Hybridmotoren
(ausgenommen für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur
Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Teile von und
für Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge) und Motoren
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(ausgenommen für Landfahrzeuge); Elektromotoren für Luftfahrzeuge und
für Boote und für Schiffe;
Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle,
multimediale und fotografische Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und
Entmagnetisierungsvorrichtungen; wissenschaftliche Geräte und
Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate,
Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung,
Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und
Signalgeräte sowie -ausrüstung; Tauchausrüstung; Navigations-,
Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und
Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente,
– vorrichtungen sowie -regler; Sensoren zur Steuerung von Motoren;
Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate
und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in
dieser Klasse enthalten; Computer-Software [gespeichert]; Software;
Apparate für die Übertragung von Daten; Computer-Hardware;
computergestützte Motoranalysegeräte für Fahrzeuge; Elektronische Geräte
zur Übertragung von Audiosignalen; Geräte zur Übertragung von Ton, Daten
oder Bildern; Übertragungsröhren; Adapter für elektrische Stecker;
elektrische Stecker; Elektro-Stecker; Stecker; Stecker [elektrisch];
elektromagnetische Messdetektoren; Prüfgeräte für Elektronikteile; Apparate
und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und
Kontrollieren von Elektrizität; Schaltkupplungen für Fahrzeuge;
Brennstoffzellen, Batterien und Akkumulatoren für Fahrzeuge;
Computerprogramme, Software und Steuerprogramme für den Betrieb sowie
zum Testen von Verbrennungsmotoren, für die Untersuchung von
Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen,
Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung
und Geräuschabstrahlung, für Außenströmung bewegter Teile und Körper,
insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, für innermotorische
Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und
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Ladungs- bzw. Gemischschichtungsvorgänge, für Strömungen in Räumen,
insbesondere Klimatechnik, zur Simulation von thermodynamischen
Abläufen, von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen, der
Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von
Brennkraftmaschinen und deren Aggregate, von Verbrennungs- und
Explosionsvorgängen, für die Beurteilung und Entwicklung von Motoren,
Getrieben, Triebstrangtopologien, Kraftfahrzeugen und Betriebsstrategien,
für die qualitative und quantitative Bewertung der Emissionen von Motoren
und Kraftfahrzeugen, für die Unterstützung des Versuchsingenieurs bei der
Durchführung von Kalibrieraufgaben an Motoren und Kraftfahrzeugen, für
Diagnose- und Überwachungsapparate und -instrumente für
Fahrzeugbatterien und Brennstoffzellen, für die Beurteilung und Entwicklung
von Elektromotoren und Hybridantrieben für das Auswerten und Analysieren
des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen, für die thermodynamische
Bewertung von Verbrennungsmotoren, für das automatisierte Abfahren von
Prüfläufen für Antriebstrang- und/oder Motorverhalten, für das
reproduzierbare Nachfahren von Testläufen von der Teststrecke auf dem
Rollenprüfstand, für die Verwaltung von Arbeitsabläufen in einem Prüffeld,
nämlich Abwicklung von Prüfungsaufträgen, insbesondere
Arbeitsablaufmanagement, Verwaltung von Prüf- und Messgeräten, zeitliche
Planung von Prüfaufträgen, Prüfständen, Messgeräten und Personal;
Software-Werkzeuge zur Kalibrierung, zur Simulation und Analyse von
sicherheitsrelevanten Systemen und Steuergeräten; Datenträger mit
gespeicherter Software; Diagnose- und Überwachungsapparate und
- instrumente für Fahrzeugbatterien, für fremd- und eigenangetriebene
Verbrennungsmotoren; Aktoren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Sensoren, Messsonden und Geräte zur Messung, Prüfung und
Überwachung der Elektrolytkonzentration, der
Wasserstoffionenkonzentration, des Kohlendioxidpartialdruckes, des
Sauerstoffpartialdruckes, faseroptische Sensoren und Instrumente zur
Simultanmessung verschiedener Parameter (z.B. Sauerstoffpartialdruck,
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Kohlendioxidpartialdruck, Wasserstoffionenkonzentration, Elektrolyt-
konzentration), elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden,
mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik,
Mikrowelleninterferometer, Mikrowellensensoren, optische Sensoren,
Referenzelektroden, Kapillarelektroden; Elektroden-Prüfgeräte;
Kalibrierapparate und -instrumente für Sensoren und Messgeräte; Geräte zur
Messung der Zusammensetzung von Abgasen, von Druckschwingungen in
Flüssigkeiten, von Körperschall und Luftschall; Mess- und
Bewertungsapparate und -instrumente für das Auswerten und Analysieren
des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen, für die thermodynamische
Bewertung von Verbrennungsmotoren; Messapparate und -instrumente zur
Bestimmung des Resonanzverhaltens von piezoelektrischen
Druckaufnehmern; piezoelektrische Resonatoren; piezoelektrische und
elektroakustische Bauelemente für den Einsatz in Prüfständen und
Fahrzeugen; Messapparate, Messinstrumente und Auswertevorrichtungen
hierzu, nämlich elektrooptische Messapparate und -instrumente,
Geschwindigkeitsmessapparate und -instrumente,
Drehschwingungsmessapparate und -instrumente, laseroptische
Instrumente zur Untersuchung von flüssigen und gasförmigen
Strömungsvorgängen, Beschleunigungsaufnehmer, Druckaufnehmer,
Druckregler, Durchflussmessgeräte, Durchflussregler, elektrische
Ladungsverstärker, elektronische Flüssigkeitsniveaumessgeräte,
Geschwindigkeitsregler, Hochdruckaufnehmer, Kadenzrechner, kapazitive
Abstandsmessapparate und -instrumente für den oberen Totpunkt von
Kolbenmaschinen, kapazitive und induktive Messwandler, Kraftaufnehmer,
Lichtschranken, Wegaufnehmer, Winkelmarkengeber,
Schwärzungsmessgeräte, Temperaturmessgeräte; Prüfstände,
Prüfmaschinen, Prüfvorrichtungen und Versuchsapparate und -instrumente
für Aggregate und deren Komponenten, für die Prüfung von
Flugzeugkomponenten; teil- und vollautomatische Motorenprüfstände;
Leistungsbremsen für Prüfstände; Überwachungsapparate und -instrumente
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für den Betriebszustand von Verbrennungsmotoren, für die Regelung von
Verbrennungsmotoren; Apparate und Instrumente zur Bestimmung der
Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes; statische und
dynamische Kalibrieranlagen für Hochdruckaufnehmer;
Präzisionsmessgeräte zur Bestimmung von Innendurchmessern an Rohren;
Brennstoffzellen, Batterien und Akkumulatoren für Fahrzeuge; Messgeräte,
insbesondere zur Bestimmung des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen und
zum Testen von Motoren; Software zur Entwicklung und zur Beurteilung von
Motoren und von Kraftfahrzeugen; Verbrennungsmotoren mit
Selbstzündung; Verbrennungsmotoren mit Abgasrückführung;
Verbrennungsmotoren mit Abgasturbolader; Bestandteile und Zusatzgeräte
von Verbrennungsmotoren;
Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für
Fahrzeuge sowie Räder, Reifen und Gleisketten für Fahrzeuge;
Abschleppfahrzeuge; Anhänger [Fahrzeuge]; Anhänger zum Transport von
Fahrrädern; Apparate; Maschinen und Geräte für die Luftfahrt;
Drahtseilbahnen, Drahtseilfördergeräte und -anlagen, Dreiräder; E-Bikes;
Einkaufswagen; Eisenbahnfahrzeuge; Elektroautos; Elektrofahrzeuge;
Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Elektromotoren für
Kraftfahrzeuge; Elektromotoren für Zweiradfahrzeuge; Fähren;
Fahrradanhänger; Fahrräder; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in
der Luft, zu Wasser und auf Schienen; ferngesteuerte Fahrzeuge
[ausgenommen Spielzeuge]; Getrieberäder [Fahrradteile]; Getriebe für
Fahrzeuge; Getriebe für Kraftfahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge;
Getriebe für Sackkarren; Getriebemechanismen für Landfahrzeuge,
Getriebemotoren für Landfahrzeuge, Getrieberäder für Landfahrzeuge;
Schubkarren; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsschenkel,
Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antrieb [Teile von Fahrzeugen];
Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge;
Antriebswellen für Landfahrzeuge, Bremsbacken für Fahrzeuge;
Bremsbeläge für Autos; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsscheiben für
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Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Drehmomentwandler für
Landfahrzeuge; Eisenbahnkupplungen; Eisenbahnwagen;
Eisenbahnwaggons; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrgestelle für
Fahrzeuge; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge; Fahrradbremsen;
Fahrradfelgen; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradkörbe;
Fahrradkurbeln; Fahrradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradrahmen;
Fahrradspeichern; Fahrzeugbremsen; Gehäusedeckel für
Landfahrzeugmotoren; Gehäuse für Teile von Kraftfahrzeugen
[ausgenommen für Motoren]; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen
[ausgenommen für Motoren]; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Kastenwagen;
Ketten für Kraftfahrzeuge; Kotflügel; Motorradketten; Schaltkupplungen für
Landfahrzeuge; Schnee- und Gleitschutzketten; Schneemobile;
Schutzbleche; Schutzbleche für Fahrräder; Skiständer für Kraftfahrzeuge;
Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge;
Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßstangen
für Kraftfahrzeuge; Treibketten für Landfahrzeuge; Zahnradübersetzungen
für Fahrräder“
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 30. April 2019 und vom 18. September 2020,
wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.
Der angemeldeten Marke stehe ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Wie aus den Anlagen des Beanstandungsbescheids und den weiteren dem
Erinnerungsbeschluss beigefügten Anlagen ersichtlich sei, handele es sich bei der
angemeldeten Marke um einen zentralen Fachbegriff im Bereich der Technik mit
der Bedeutung „intelligent mobility“ bzw. „intelligente Mobilität“, welcher ein Konzept
der Mobilität der Zukunft beschreibe, in dem Ressourcen so genutzt werden sollen,
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dass die persönlichen und wirtschaftlichen Mobilitätsbedürfnisse in einem
ökonomischen und ökologischen Rahmen auf die beste Art erfüllt werden könnten.
Die angemeldete Marke gebe daher an, dass die beanspruchten Waren für die
intelligente Mobilität geeignet seien und bei der Realisierung intelligenter
Verkehrskonzepte eingesetzt werden könnten. Diese Angabe müsse auch den
Mitbewerbern sowie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Aufgrund der belegbaren Verwendung und eines sich daraus ergebenden
Verständnisses von i-mobility als Begriff der deutschen Gegenwartssprache
handele es sich bei dem Anmeldezeichen weder um eine Wortneuschöpfung noch
bedürfe es einer Ermittlung und Analyse des Verständnisses der englischen
Bestandteile der angemeldeten Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen
und dabei insbesondere des Zeichenbestandteils „i“.
Mit dieser Bedeutung stelle sich die angemeldete Marke im Hinblick auf die
beanspruchten Waren der Klasse 9, welche Daten erfassen und auswerten
könnten, die im Rahmen der intelligenten Mobilität erforderlich seien, um einen
bedarfsorientierten Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten, als Angabe über die
Bestimmung dieser Waren zum Einsatz auf dem Gebiet der intelligenten Mobilität
und/oder zumindest als mittelbare Angabe über deren Art und Beschaffenheit dar.
Auch in Bezug zu den Waren der Klassen 7 und 12, welche jeweils dem Bereich
der Infrastruktur und der Fahrzeuge für die intelligente Mobilität zuzuordnen seien,
weise die angemeldete Marke auf deren Bestimmung zum Einsatz im Bereich der
intelligenten Mobilität hin.
Die Bedeutung der angemeldeten Marke erschöpfe sich daher in Bezug auf alle
beanspruchten Waren in einer beschreibenden Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Ihr fehle daher auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, so dass die Anmeldung auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
dass die angemeldete Marke eine mehrdeutige und interpretationsbedürftige
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Wortneuschöpfung mit vielfältigem Sinngehalt sei (z.B. „international mobiltiy“,
„intellectual mobility“, „intergenerational mobility“, „impaired mobility“ oder
„individual mobility“). Daher sei die Reduktion der angemeldeten Marke auf den
Sachbegriff „intelligent mobility“ nicht gerechtfertigt.
Zudem richteten sich die beanspruchten Waren, wie etwa Stecker, E-Bikes oder
Fahrradkörbe der Klassen 9 und 12, nicht vornehmlich an Fachkreise, sondern an
den deutschen Durchschnittsverbraucher, welcher über allenfalls durchschnittliche
Englischkenntnisse bzw. Kenntnisse im Bereich der Verkehrssystemtechnik
verfüge.
Aber auch wenn der Durchschnittsverbraucher die angemeldete Marke als
„intelligente Mobilität“ auffasse, könnten Teile der beanspruchten Waren nicht
sinnvoll mit diesem Ausdruck umschrieben werden wie z.B. „Apparate für
wissenschaftliche Forschung“ oder „Biegepressen“. Es handele sich daher bei der
angemeldeten Marke im Hinblick auf die Anmeldewaren um einen ungewöhnlichen
Ausdruck, dem es nicht an jeglicher Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle.
Zudem habe das Kombinationszeichen in der deutschen Sprache keine einheitliche
und feststehende Bedeutung für die beanspruchten Waren. Es sei für die konkreten
Anmeldewaren nicht beschreibend und werde von den Mitbewerbern auch nicht
benötigt, um die mit ihr gekennzeichneten Waren zu benennen, weshalb auch kein
Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Dementsprechend seien auch eine Reihe von Wortmarken, welche ein „i“- am
Wortanfang aufwiesen und Schutz für Waren der Klassen 7, 9 und 12
beanspruchten, im Markenregister eingetragen worden (z.B. „i-bus“, „I-Robotics“,
„I- TEC“).
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Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. April 2019 und vom 18. September 2020 aufzuheben,
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Die
angegriffenen Beschlüsse waren aufzuheben, da der Eintragung des
Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Schutzhindernis
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbesondere fehlt dem
Wortzeichen für die beanspruchten Waren weder jegliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
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Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
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selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen i-mobility nicht die
notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
beanspruchten Waren abgesprochen werden. Es sind keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Buchstaben- und Zeichenfolge i-mobility in
ihrer Gesamtheit auf dem betreffenden Warengebiet entweder selbst eine
beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen
beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet und verstanden wird.
a. Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das
Anmeldezeichen aus dem englischen Wort „mobilitiy", welches aufgrund seiner
Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort „Mobilität" ohne weiteres auch von den
hiesigen Verkehrskreisen verstanden wird und in diesem Sinne auch im Inland
verwendet wird (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 14/07 – Mobility, BeckRS 2009, 21580;
26 W (pat) 68/12 – Mobility Carsharing, BeckRS 2012, 24231), sowie dem
vorangestellten und von „mobility“ durch einen Trennstrich abgesetzten Buchstaben
„i“, besteht.
b. Es ist jedoch entgegen der Annahme der Markenstelle nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellbar, dass im Anmeldezeichen der Einzelbuchstabe „i“ in
Zusammenhang mit dem nachgestellten Begriff „mobility“ ohne weiteres als
Abkürzung für „intelligent“ und i-mobility in seiner Gesamtheit iS von „intelligenter
Mobilität“ verstanden wird.
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Der Buchstabe „i“ ist sowohl im Englischen als auch im Deutschen lexikalisch
nachvollziehbar mit einer Vielzahl von Bedeutungen belegt. Im Deutschen steht „i“
lexikalisch nachvollziehbar für „Information“, „Internet“, für die Präpositionen
„im“/“in“ bzw. für „innen, innerhalb, innerlich, inter-, intra-“ (vgl. Duden, Das
Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. 2011). Ein Verständnis als (englische)
Abkürzung für „intelligent“ wird ebenso vertreten (vgl. HABM PAVIS PROMA,
R0660/07-1, 14.2.2008, „I-player“; offengelassen in BPatG PAVIS PROMA, Beschl.
v. 24. Mai 2006, 25 W (pat) 28/07 – „iFinder“)
Dies lässt sich aber nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall – und die hier
betroffenen Waren der Klassen 7, 9 und 12 – übertragen. Für die Annahme eines
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es in erster Linie auf die
Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren an. Maßgebend ist daher, ob
für den Verkehr in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren,
welche ganz überwiegend Fahrzeuge aller Art einschließlich dafür bestimmte
mechanische wie auch digitale Bauteile und Zubehör und damit ganz allgemein den
Bereich der Mobilität mittels verschiedener Verkehrsmittel wie zB Auto, Fahrrad,
aber teilweise auch Zug und Flugzeug betreffen oder zumindest (oberbegrifflich)
betreffen können, ein Verständnis des vorangestellten Buchstabens „i“ iS von
„intelligent“ nahegelegt ist. Denn nur solche Abkürzungen sind schutzunfähig, die
von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden
Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können.
Die Tatsache, dass der Einzelbuchstabe „i“ in umfangreichen Abkürzungsver-
zeichnissen als Abkürzung verschiedener Begriffe vermerkt und daher mehrdeutig
ist, reicht allerdings für sich alleine nicht aus, die Kennzeichnungskraft zu begrün-
den. So wurde dem Einzelbuchstaben „i“ in der Rechtsprechung durchaus schon
der Begriffsgehalt einer waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe zu-
gemessen, wobei sich diese Annahme indes zunächst auf den EDV-/IT-Bereich und
die Bedeutung von „i“ als Abkürzung für „Internet“ (siehe ausführlich BPatG, Beschl.
v. 24. Mai 2006, 25 W (pat) 28/07 „iFinder“; vgl. auch EuG, 16.12.2010 – T-0161/09
- 15 -
– „ilink“; aA BPatG, Beschl. v. 8.10.2013, 27 W (pat) 553/13, „idays“) oder aber auf
die Bedeutung von „i“ als Abkürzung für „Information“ (BPatG, Beschl. v.
12. Mai 2003 – 30 W (pat) 97/02 – „i“) bezog.
Dem Buchstaben „i“ lässt sich jedoch in Kombination mit dem Begriff „mobility“
sowie den vorliegenden Waren keine sich dem Verkehr sofort erschließende
konkrete Bedeutung zuordnen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass dem
Verkehr auch bereits zum Anmeldezeitpunkt die Bezeichnung „intelligente Mobilität“
als oberbegriffliche und schlagwortartige Bezeichnung für (digital) vernetzten und
hochautomatisierten Verkehr bekannt und geläufig war, wie nicht zuletzt die dem
Erinnerungsbeschluss vom 18. September 2020 beigefügte Recherche belegt.
Weiterhin sind dem Verkehr in diesem Zusammenhang bereits seit langem die
vergleichbar gebildeten Bezeichnungen „E-Mobilität“ bzw. – englisch – „e-mobility“
als Kurzwort für „Elektromobilität“, welche die Beweglichkeit von Personen und
Gütern im geographischen Raum mithilfe elektrischer Antriebe beschreibt (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/ Elektromobilität), bekannt.
Andererseits begegnen dem Verkehr gerade auch im Fahrzeugbereich
Produktbezeichnungen oder auch Marken, in denen der Buchstabe „i“ zwar nach
Art einer vorangestellten Abkürzung mit einem weiteren Begriff kombiniert wird, bei
dem jedoch völlig offenbleibt, ob und ggf. welche Bedeutung dem Buchstaben „i“
zukommt. Beispielhaft kann dazu verwiesen werden auf den Autohersteller BMW,
welcher den Buchstaben „i“ markenmäßig für die Fahrzeugreihe und „Submarke“
„BMW i“ verwendet und bei der selbst interessierte Verkehrskreise nicht ohne
weiteres nachvollziehen können, wofür das „i“ konkret steht (vgl. dazu BPatG
– 30 W (pat) 547/17 v. 11.4.2019 -IMOTOR, BeckRS 2019, 10317).
In Anbetracht dessen sowie der begrifflichen Unbestimmtheit des Buchstabens „i“
kann dann aber nicht mit der für eine Schutzversagung erforderlichen Sicherheit
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davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den Buchstaben „i“ innerhalb des
angemeldeten Zeichens auf Anhieb als Abkürzung für „intelligent“ erkennen und
i-mobility aus sich heraus als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ verstehen wird.
Auch wenn sich andere Bedeutungen des Buchstabens „i“ in Kombination mit
„mobility“ nicht aufdrängen, so bedarf es angesichts der begrifflichen
Unbestimmtheit des vorangestellten Buchstabens „i“ jedenfalls einiger
Überlegungen und interpretatorischer Zwischenschritte, um dem vorangestellten
Buchstaben „i“ in der Bezeichnung i-mobility die Bedeutung „intelligent“
beizumessen und die Bezeichnung i-mobility entsprechend dem vergleichbar
gebildeten und geläufigen Kurzwort „e-Mobilität“ bzw. „e-mobility“ für
„Elektromobilität“ als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ zu verstehen. Die
angemeldete Bezeichnung wirkt daher in ihrer Gesamtheit aus sich heraus noch
hinreichend originell und individualisierend.
c. Auch die der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid und mit dem
Erinnerungsbeschluss übersandten Rechercheergebnisse erlauben nicht den
zuverlässigen Schluss, dass die Bezeichnung i-mobility sich bereits zum Zeitpunkt
der Anmeldung als fachbegriffliches Kurzwort für „intelligente Mobilität“ etabliert
hatte.
So bezieht sich der erste der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid
übermittelte und zeitlich nicht mehr auf den Anmeldezeitpunkt recherchierbare
Beleg der Internetseite www.sortimo.de mit der Überschrift „Service:i-Mobility“ nicht
auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkonzepte und deren „intelligente“ Vernetzung und
Technik, sondern auf Fahrzeugeinrichtungen für Handwerker etc. und ist daher
bereits aus diesem Grunde nicht zum Beleg eines Verständnisses von „i-mobility“
als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ in Zusammenhang mit dem vorliegend
maßgeblichen Bereich der Mobilität mittels verschiedener Verkehrsmittel wie zB
Auto, Fahrrad, aber teilweise auch Zug und Flugzeug geeignet.
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Der weitere mit dem Beanstandungsbescheid übersandte Beleg einer Online-
Zeitschrift über die Firma „NTT DAT“ verwendet zwar die Begrifflichkeit i-mobility
iS von „intelligente Mobilität“. Es handelt sich dabei jedoch um einen (einzelnen)
Artikel einer österreichischen Online-Zeitschrift (wien.wirtschaftszeit.at), welche
jedenfalls ohne weitere Belege nicht zum Nachweis einer Verwendung von
i- mobility als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ im Inland geeignet ist.
Derartige Belege sind aber nicht ermittelbar. So sind insbesondere sämtliche sich
auf die jährlich in Stuttgart stattfindende Messe „i-Mobility“ beziehenden Belege von
vornherein außer Betracht zu lassen, da sie einen namensmäßigen und uU sogar
markenmäßigen Gebrauch, jedoch keine beschreibende Verwendung dieser
Bezeichnung als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ ausweisen.
Soweit der Automobilhersteller BMW die von dem Anmeldezeichen durch den
fehlenden Bindestrich abweichende Zeichenfolge „i mobility“ als Bestandteil des von
ihm angebotenen „BMW i mobility service“ verwendet, bezieht sich der Buchstabe
“i“ dabei offenbar auf die „i“-Reihe bzw. entsprechende „Submarke“ von BMW, nicht
jedoch auf den nachfolgenden Begriff „mobility“, so dass „BMW i mobility service“
iS von „mobility service zur „BMW i-Reihe“ zu verstehen ist. Der Zeichenfolge
„i mobility“ kommt daher innerhalb dieser Bezeichnung ganz offensichtlich nicht die
Bedeutung „intelligente Mobilität“ zu.
Die seitens der Markenstelle mit dem Erinnerungsbeschluss übermittelten
Rechercheergebnisse beziehen sich fast ausnahmslos auf die Begriffskombination
„intelligente Mobilität“, nicht jedoch auf das Anmeldezeichen und sind daher bereits
aus diesem Grunde nicht aussagekräftig. Der weiterhin in Bezug genommene Beleg
„i-mobility.pdf.“ ist nicht Bestandteil der Akte.
Weitere Fundstellen zur Verwendung von i-mobility als Kurzwort für intelligente
Mobilität lassen sich nicht ermitteln.
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Eine Verwendung von i-mobility als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ zum
Zeitpunkt der Anmeldung im Inland lässt sich daher nicht mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen.
3. Da – wie ausgeführt – eine beschreibende Bedeutung von i-mobility nicht fest-
stellbar ist, scheitert die Anmeldung auch nicht an dem Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Hacker Weitzel Merzbach
Full & Egal Universal Law Academy