ECLI:DE:BPatG:2022:220922B30Wpat47.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 47/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 554.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2021
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Februar 2020 angemeldete Wortmarke
HOLOCIRCLE
soll für die Waren und Dienstleistungen der
„Klasse 09: holografische Displays; audiovisuelle, optische Apparate und
Instrumente; Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung,
Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; mobile Apps;
Software; CMS-Software [Content- Management-System]
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von holografischen Displays
sowie Geräten und Instrumenten zur Aufzeichnung; Übertragung,
Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten
Klasse 42: Cloud Hosting-Dienste; Installation, Einrichtung, Wartung,
Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
- 3 -
Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen
Patent- und Markenamts durch einen Beamten des höheren Dienstes die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und
bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen. Die
Zurückweisung erfolgte unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
18. Juni 2020, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte.
Dort ist ausgeführt, „HOLO-“ sei ein gängiger Wortbestandteil, welcher aus dem
griechischen Wort für „ganz“ abgeleitet werde. Die bekannteste Verwendung des
Wortteils beziehe sich auf die Begriffe Hologramm und Holographie. „-CIRCLE“ sei
das englische Wort für „Kreis“. In der Gesamtheit vermittele die angemeldete
Wortmarke damit den Eindruck, dass sie ein kreisförmiges Hologramm beschreibe.
Von einem beschreibenden Bezug sei bereits im Hinblick auf den Bestandteil
„HOLO-“ auszugehen. Er bezeichne die beanspruchten Displays in ihrer Art als
holographische Displays. In Bezug auf die übrigen Apparate, Instrumente und
Geräte weise „HOLO-“ auf die Bestimmung dieser Geräte hin, nämlich dass diese
zur Erstellung holographischer Abbildungen bestimmt und geeignet seien. In Bezug
auf die Dienstleistungen würden die Verkehrskreise „HOLO-“ dahingehend
verstehen, dass sich diese auf solche Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von
Hologrammen bezögen, deren Installation, Wartung und Aktualisierung sie
beträfen. Der Bestanteil „-CIRCLE“ werde ebenfalls nicht als Herkunftshinweis
wahrgenommen, weil holographische Abbildungen und die sie abbildenden
Ausgabegeräte ohne Weiteres eine Kreisform haben könnten. Deshalb würden die
Verkehrskreise die Bezeichnung „-CIRCLE“ in Bezug auf Displays dahingehend
verstehen, dass diese kreisförmig seien, die anderen in Klasse 09 beanspruchten
Waren der Aufnahme, Übertragung und Wiedergabe kreisförmiger Aufnahmen
dienten und die beanspruchten Dienstleistungen sich auf diese Geräte bezögen.
Auch in der Gesamtbetrachtung ergebe sich keine herkunftshinweisende
Bedeutung. Die Verbindung von „HOLO-“ und „-CIRCLE“ sei nicht ungewöhnlich,
weil zwischen den Bestandteilen eine Verbindung bestehe. Beide Bestandteile
- 4 -
seien unabhängig voneinander geeignet, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in der beschriebenen Weise in ihrer Eigenschaft zu benennen,
ohne dass die Kombination miteinander dazu führen würde, dass „HOLO-“ in seiner
Bedeutung „holografisch“ und „-CIRCLE“ in seiner Bedeutung „kreisförmig“ nicht
mehr erkennbar wären. Die Zusammenfügung gehe nicht über das bloße
Summieren der beschreibenden Bestandteile hinaus, auch wenn man von einer
Wortneuschöpfung ausgehe. Der Bestandteil „HOLO-“ stehe bei Wortbildungen
üblicherweise am Anfang, so dass sich aus dem Wortaufbau des angemeldeten
Zeichens HOLOCIRCLE keine Besonderheiten ergäben. Es fehle deshalb an der
erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach dem
Vorhergesagten seien „HOLO-“ und „-CIRCLE“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, weshalb das angemeldete Zeichen
auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.
Auch im Amtsverfahren hat sie sich nicht geäußert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Mai 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss
war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß §§ 37
- 5 -
Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbesondere fehlt dem angemeldeten
Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es
stellt auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dar.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
- 6 -
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
- 7 -
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete
Bezeichnung HOLOCIRCLE über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angemeldete
Marke – für den Verkehr schon wegen des aus anderen Zusammensetzungen
bekannten Bestandteils „HOLO-“ erkennbar – aus den Elementen „HOLO-“ und
„CIRCLE“ zusammensetzt. „CIRCLE“ gehört, wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt und belegt hat, mit der Bedeutung „Kreis“ zum englischen
Grundwortschatz.
Der Bestandteil „HOLO-“ ist im Deutschen und Englischen ein Wortbestandteil, der
von dem griechischen Wort für „ganz, vollständig“ abgeleitet wird. Bekannt ist die
Verwendung in Wortkombinationen wie Hologramm, Holografie und Holokratie,
wobei der zweite Wortbestandteil als Suffix unselbständig ist und erst zusammen
mit dem ebenfalls unselbständigen Präfix „Holo-“ das endgültige Wort mit dem
entsprechenden Bedeutungsgehalt ergibt. Von diesen bekannten Wortbildungen
unterscheidet sich das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau dadurch, dass der
Bestandteil „-CIRCLE“ ein eigenständiges Wort mit einer eigenständigen
Bedeutung ist. Insofern reiht sich das angemeldete Zeichen HOLOCIRCLE nicht in
bekannte (Ein-)Wortbildungen mit dem Präfix „Holo-“ ein.
Der Bestandteil „HOLO-“ ist überdies keine lexikalisch nachweisbare Kurzform bzw.
Abkürzung des Begriffs „Holografie“ oder „Hologramm“. Allerdings wird, worauf die
Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, in technischen Bereichen z.B. der Begriff
„Holo-Display“ mit „Holo-“ als Kurzform verwendet, um auf „holografische Displays“
hinzuweisen. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
insbesondere für „holografische Displays“ liegt ein Hinweis auf Holografie insofern
nahe – auch wenn die vorliegende (Ein-)Wortbildung sich von der werbeüblichen
Bindestrichvariante „Holo-Display“ unterscheidet.
- 8 -
Allerdings bleibt auch in diesem Fall die Bedeutung des Gesamtbegriffs
HOLOCIRCLE unklar. Zwar können die beanspruchten Displays – wie die
Markenstelle zutreffend ausführt - durchaus eine Kreisform haben. Überdies gibt es
holografische Displays. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten
Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des
Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht danach, ob etwaige Wortbestanteile
für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem
durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung
zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674
(Nr. 99) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 40) BIOMILD; GRUR 2010, 534
(Nr. 42) – PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 16) – Link economy; GRUR
2014, 1204 (Nr. 16) – Düsseldorf Congress; GRUR 2017, 186 (Nr. 30) – Stadtwerke
Bremen; siehe auch m. w. N. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.
Aufl., § 8 Rn. 227). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines
Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit
überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 520
(Nr. 49) – MICRO COTTON; GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BPatG PAVIS
PROMA 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK; BPatG GRUR 1997, 639, 640
– FERROBRAUSE). Dabei kann eine die bloße Summenwirkung der
beschreibenden Einzelbestandteile übersteigende und damit schutzbegründende
Wirkung vor allem in syntaktischer oder semantischer Art durch eine besondere
sprachliche Ausgestaltung oder durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt
werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 228).
So liegt der Fall hier. Bei dem Gesamtzeichen HOLOCIRCLE handelt es sich um
ein Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt, dem auch bei
bestehenden beschreibenden Anklängen nicht jegliche Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR
- 9 -
2017, 520 (Nr. 49) – MICRO COTTON). Das Anmeldezeichen vermittelt in seiner
Gesamtheit gerade keine im Vordergrund stehende Sachaussage. Das zeigen
bereits die Ausführungen der Markenstelle. Sie misst dem angemeldeten Zeichen
zunächst die Bedeutung „kreisförmiges Hologramm“ bei. An anderer Stelle führt sie
aus, dass es sich bei den beanspruchten Waren um „kreisförmige Objekte“ handele,
die sich ihrerseits auf „holografische Kreise“ bezögen. Dabei ist nicht klar, warum
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich nur auf die Darstellung
holografischer Kreise beziehen sollten. Auch die Überlegung, die beanspruchten
„audiovisuelle, optische Apparate und Instrumente; Geräte und Instrumente zur
Aufzeichnung, Übertragung (…) von Ton, Bild oder Daten“ seien rund und bezögen
sich auf holografische Kreise, wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.
Soweit sich der Begriff HOLOCIRCLE nach Recherchen des Senats nachweisen
lässt als: „ein HOLOCIRCLE ist ein mit kleinsten LEDs ausgestatteter Rotor“, gehen
alle Fundstellen auf eine Nutzung als Markenwort der Anmelderin zurück. Ein
Verkehrsverständnis von HOLOCIRCLE als waren- und dienstleistungs-
beschreibender Sachhinweis ergibt sich daraus nicht.
Im Ergebnis ist ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens nicht
ohne weiteres ersichtlich. Das Zeichen regt vielmehr zum Nachdenken an und ist
deshalb hinreichend originell und individualisierend (vgl. dazu BGH GRUR 2013,
731 Nr. 20 – Kaleido; GRUR 2008, 905 Nr. 18 - PANTO).
3. Im Hinblick auf ihre phantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke
auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.
Hacker Merzbach Weitzel
Full & Egal Universal Law Academy