BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 48/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 693 712 hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juni 1999 und 12. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die international registrierte Marke 693 712 ROLL-LINE begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "6 Chapes en aluminium pour fenêtres et portes-fenêtres coulissantes. 19 Chapes en polychlorure de vinyle pour fenêtres et portes-fenêtres coulissantes." Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist im we-sentlichen ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die schutzsu-chende Bezeichnung als Produktlinie für Gehäuse zum Aufrollen von Rolläden verstehen. - 3 - Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die gegenständliche Bezeichnung sei nicht in dem von der Markenstelle angenomme-nen Sinn beschreibend. Mit der gegenständlichen Bezeichnung werde kein Schutz für "Rollen" beansprucht, sondern für die diese aufnehmenden Gehäuse, die nicht ebenfalls als "Rollen" bezeichnet würden. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland steht kein Freihaltungs-bedürfnis (§§ 107, 113 Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Für die gegenständliche Bezeichnung kann in Bezug auf die beanspruchten Wa-ren kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt festgestellt werden. Zwar weist der Zeichenbestandteil "LINE" auf eine bestimmte Ausstattungs- bzw Produktlinie hin (BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 101/01 - techno line). In Verbindung mit "ROLL" ergibt sich vorliegend indes kein hinreichend aussagekräftiger Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeich-nung. Sofern "ROLL" als Wort der englischen Sprache angesehen wird, was angesichts des englischen Substantivs "line" nahe liegen würde, scheint angesichts der Be-deutungen "rollen, laufen, sich drehen" ua bereits eine grammatikalisch richtige - 4 - Zeichenbildung zweifelhaft. Nach der in den angefochtenen Beschlüssen der Mar-kenstelle angenommenen Bedeutung wäre sprachlich korrekt eine Ausgestaltung in der Verlaufsform "rolling" zu erwarten. In einer Verwendung als (englisches) Substantiv, bleibt die eigentliche Bedeutung der Gesamtbezeichnung insbeson-dere schon wegen der verwendeten Singularform, die eine Bedeutung im Sinne von "Rollen-Linie" ausschließt, im Unklaren. Eine Schutzversagung unter Zurück-führung von "ROLL" auf den entsprechenden deutschen Begriff scheidet schon deshalb aus, weil die Bezeichnung durch die Verbindung eines deutschen mit ei-nem fremdsprachigen Begriff jedenfalls im vorliegenden Fall einer Zusammenfüh-rung der Begriffe mittels Bindestrichs eine schutzbegründende Eigenprägung er-halten würde. Da kein eindeutig beschreibender Inhalt der gegenständlichen Bezeichnung fest-gestellt werden kann, fehlt dieser auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz. Dr. Buchetmann Winter Schramm br/Ko
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