BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 49/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 43 735 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. April 2001 und vom 4. Dezember 2003 sind wirkunglos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 43 735 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 59 022 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 18. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 43 735 mit der Widerspruchsmarke 397 59 022 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Wider-spruch aus der Marke 397 59 022 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-- 3 - heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu
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