BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 50/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die angegriffene Marke 304 62 844- 2 -hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenen Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartliebbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2007 und vom 7. Mai 2008 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 62 844 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 50 660 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 62 844 mit der Widerspruchsmarke 300 50 660 festgestellt und die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewie-sen.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechts-sicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-gen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).- 3 -Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Dr. Vogel v. Falckenstein Paetzold HartliebHu
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