ECLI:DE:BPatG:2022:021122B30Wpat510.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 510/21
_______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
02.11.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2019 115 902
- 2 -
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. November 2020 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke
IR 966 547 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2019 115
902 beanspruchten Waren „Klasse 03: Kosmetika und kosmetische
Präparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zurückgewiesen
worden ist.
II. Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2019 115 902 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke IR 966 547 zu löschen.
Gründe
I.
Gegen die am 5. Dezember 2019 angemeldete und seit dem 3. Februar 2020 unter
der Nummer 30 2019 115 902 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Kosmetika und kosmetische Präparate; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Reinigungs- und Duftpräparate;
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Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das
Internet, in den Bereichen: Reinigungs- und Duftpräparate, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Kosmetika und kosmetische Präparate“
eingetragene Wortmarke
Aura Pura
ist Widerspruch erhoben worden aus der unter der Nummer IR 966 547 registrierten
Wortmarke
AURA
deren internationale Registrierung für die Europäische Union am 22. Mai 2008
erfolgte und die Schutz für die Waren
„Klasse 03: Perfumes, eau de toilette, eau de parfum.“
beansprucht, wobei der Widerspruch sich allein gegen die o. g. Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke richtete.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom
24. November 2020 zurückgewiesen.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen
mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit auch insoweit aus, als sie sich nach der
maßgeblichen Registerlage auf hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen
begegnen könnten.
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Die Vergleichszeichen unterschieden sich trotz der Übereinstimmung in dem
Bestandteil „Aura“ durch das weitere Element „Pura“ der angegriffenen Marke
sowohl klanglich als auch schriftbildlich deutlich voneinander. Dem mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „Aura“ komme innerhalb der
angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht
deswegen eine prägende Stellung zu, weil der weitere Bestandteil „Pura“ als
italienisches bzw. spanisches Wort mit der Bedeutung „rein, unverfälscht“ sich in
einem sachbeschreibenden Hinweis auf die Reinheit der Inhaltsstoffe oder auf eine
besonders verträgliche Produktvariante mit reinen, biologischen Wirkstoffen der
beanspruchten Kosmetikwaren erschöpfe. Denn selbst soweit der inländische
Verkehr den fremdsprachigen Begriff mit der vorgenannten Bedeutung verstehe,
werde er diesen auf das vorangestellte Substantiv „Aura“ beziehen und die
Wortfolge Aura Pura gesamtbegrifflich im Sinne von „reine/unverfälschte Aura“
verstehen, was einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch
dieses Element entgegenstehe.
Aufgrund des gesamtbegrifflichen Aussagegehalts Aura Pura könne weiterhin eine
selbständig kennzeichnende Stellung des Wortes „Aura“ in der angegriffenen Marke
ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde würde der Verkehr die Marken auch
nicht gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend,
dass ausgehend von einer originär durchschnittlichen und zudem durch
umfangreiche Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sowie einer nach der maßgeblichen Registerlage teilweise
hohen und ansonsten mittleren Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die angegriffene Marke
den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand
zu der Widerspruchsmarke nicht einhalte.
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Maßgebend dafür sei, dass dem in der angegriffenen Marke Aura Pura enthaltenen
Bestandteil „Pura“ keine eigenständige Kennzeichnungskraft beizumessen sei, Bei
„Pura“ handele es sich um ein Wort der italienischen bzw. spanischen Sprache mit
der Bedeutung „rein, sauber, unvermischt“. In diesem Sinne werde es auch von
inländischen Verkehrskreisen nicht zuletzt wegen seiner Ähnlichkeit zu dem
deutschen Wort „pur“ bzw. dem englischen Begriff „pure“ verstanden. Mit dieser
Bedeutung erschöpfe sich „Pura“ in Bezug auf die von der Marke beanspruchten
Waren der Klasse 3 in einem beschreibenden Hinweis auf die Reinheit der
Inhaltsstoffe bzw. auf eine besonders verträgliche Variante mit reinen/puren
Wirkstoffen, so dass „Pura“ nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werde. Im
Gesamteindruck der angegriffenen Marke trete dieser Bestandteil daher zurück mit
der Folge, dass dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil
„Aura“ in der jüngeren Marke eine prägende Stellung im Gesamtzeichen zukomme.
Da die Widerspruchsmarke mit dem die angegriffene Marke prägenden Bestandteil
„Aura“ übereinstimme, seien die Vergleichszeichen schriftbildlich, klanglich und
begrifflich ähnlich.
Beide Zeichen unterlägen daher in Bezug auf die mit dem Widerspruch
angegriffenen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke einer
unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Jedenfalls würden die Verkehrskreise die
angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringen
und davon ausgehen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine
Abwandlung der Widerspruchsmarke handele.
Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022
beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. November 2020 aufzuheben, und die
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Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 115 902 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 03: Kosmetika und kosmetische Präparate; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Reinigungs- und Duftpräparate;
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das
Internet, in den Bereichen: Reinigungs- und Duftpräparate, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Kosmetika und kosmetische Präparate“
anzuordnen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Inhaberin der angegriffenen
Marke hat in ihrer Beschwerdeerwiderung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, dass dem mit der
Widerspruchsmarke identischen Zeichenbestandteil „Aura“ keine selbständig
kollisionsbegründende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke zukomme, da
die Zeichenbestandteile „Aura“ und „Pura“ der angegriffenen Marke gleichstufig
miteinander interagierten, wobei keiner der beiden Begriffe klanglich oder
schriftbildlich dominiere. Der zweite Begriff „Pura“ sei kein untergeordneter Begriff
und käme keinem beschaffenheitsbeschreibenden Zeichen gleich. Vielmehr stellten
beide Zeichenbestandteile einen einheitlichen Gesamtbegriff dar, ähnlich einem
Doppelnamen. Dies sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die beiden
Begriffe sich nur durch den jeweiligen Anfangsbuchstaben unterschieden und die
sich daran anschließende übereinstimmende Lautfolge „-URA“ zu einer besonderen
Harmonie beider Begriffe führe. Aufgrund dieses gesamtbegrifflichen Charakters
bestehe keine Verwechslungsgefahr.
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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz
vom 13. September 2022 den Widerspruch in Bezug auf die von der angegriffenen
Marke zu Klasse 03 beanspruchten und mit dem Widerspruch angegriffenen Waren
„Reinigungs- und Duftpräparate“ sowie den von der angegriffenen Marke zu Klasse
35 beanspruchten „Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das
Internet, in den Bereichen: Reinigungs- und Duftpräparate, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Kosmetika und kosmetische Präparate“ zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten
zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Teilrücknahme des
Widerspruchs ist die angegriffene Marke für die noch verfahrensgegenständlichen
Waren „Klasse 03: Kosmetika und kosmetische Präparate; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege“ zu löschen, weil zwischen den Vergleichszeichen insoweit eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der
angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. November 2020 ist daher aufzuheben, soweit der
Widerspruch in Bezug auf diese Waren zurückgewiesen wurde.
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
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auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
hinsichtlich der nach der Teilrücknahme des Widerspruchs noch
verfahrensgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke zu besorgen.
1. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den
noch verfahrensgegenständlichen Waren „Klasse 03: Kosmetika und kosmetische
Präparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der angegriffenen Marke und
den Widerspruchswaren „Perfumes, eau de toilette, eau de parfum“ eine jedenfalls
durchschnittliche Warenähnlichkeit.
Zwar unterscheiden sich „Perfumes, eau de toilette, eau de parfum“ und Kosmetika
sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in ihrer stofflichen Beschaffenheit;
ferner weisen Parfüme anders als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege oder
Kosmetika grundsätzlich keine (haut)pflegenden Eigenschaften auf, sondern zielen
in erster Linie allein auf (körperlichen) Wohlgeruch ab (vgl. BPatG 24 W (pat) 19/94
- 9 -
v. 14. Februar 1995 – Cadoc/Kadus, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG),
Jedoch weisen diese Waren insoweit erhebliche Überschneidungen auf, als sie
grundsätzlich für eine Anwendung am menschlichen Körper bestimmt sind und
„Perfumes, eau de toilette, eau de parfum“ als Mittel zur Beeinflussung des
Körpergeruchs ebenso wie Kosmetika und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
der Verbesserung der äußeren Erscheinung des menschlichen Körpers dienen.
Kosmetika und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege können ferner parfümiert
sein und daher neben ihrer im Vordergrund stehenden Zweckbestimmung als
Reinigungs- und Pflegemittel auch einen entsprechenden Wohlgeruch hervorrufen.
Eine Verwendung eines Parfüms erfolgt zudem oftmals nach der Körperreinigung
und der möglichen Auftragung von Kosmetika, so dass die Waren auch in einem
funktionellen Zusammenhang stehen bzw. sich einander ergänzen.
Dementsprechend bieten auch Parfumhersteller oftmals Schönheits- und
Körperpflegeserien an (vgl. dazu BPatG 24 W (pat) 360/03 v. 21. Juni 2007 –
MANIA/Pania; veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). Die Waren werden
weiterhin z. B. in Drogeriemärkten in unmittelbarer Nähe zueinander angeboten.
Aufgrund dieser Überschneidungen und Gemeinsamkeiten liegt für den Verkehr
daher die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft jedenfalls nicht so
fern, dass eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren verneint werden könnte. Die im
Vordergrund stehende Zweckbestimmung von Parfüms als Mittel zur Herstellung
eines körperlichen Wohlgeruchs kann dabei möglicherweise zu einem etwas
größeren Warenabstand zu den auf Seiten der angegriffenen Marke relevanten
Waren, keinesfalls jedoch zu einem deutlichen Warenabstand oder gar zu einer
Warenunähnlichkeit führen. Mag die Ähnlichkeit solcher Waren danach auch nicht
hochgradig oder überdurchschnittlich sein, so ist sie jedenfalls als durchschnittlich
zu bewerten.
2. Die Widerspruchsmarke AURA verfügt ferner über eine originär durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
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a. Bei dem Begriff AURA handelt es sich um einen aus dem Lateinischen
stammenden Begriff, welcher mit der Bedeutung „besondere [geheimnisvolle]
Ausstrahlung“ Bestandteil der deutschen Sprache geworden ist und insoweit
gleichbedeutend mit „Ambiente, Ausstrahlung, Fluidum, Präsenz“ verwendet wird
(vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Aura). Mit dieser Bedeutung weist
AURA im Hinblick auf die von der Widerspruchsmarke erfassten Waren allenfalls
einen entfernten beschreibenden Anklang in dem Sinne auf, dass entweder diese
Waren selbst von einer AURA umgeben seien oder - naheliegender - die
Verwendung dieser Waren ihrem Benutzer eine gewisse AURA verleihe. Ein
konkretes Merkmal der Waren der Widerspruchsmarke wird damit indessen nicht
beschrieben. AURA ruft insoweit allenfalls vage, unbestimmte Assoziationen nach
Art eines sprechenden Zeichens hervor, welche aber eine spürbare Schwächung
der Kennzeichnungskraft nicht nach sich ziehen. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt,
der Widerspruchsmarke eine nur eingeschränkte Kennzeichnungskraft
zuzuschreiben (vgl. BPatG 24 W (pat) 182/03 v. 21. Dezember 2004 – Aura-
Care/Aura; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 212).
b. Soweit die Widersprechende sich darüber hinaus auf eine durch umfangreiche
Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft,
erlauben allein die dazu vorgelegten Auszüge von Internet-Seiten ohne hinreichend
konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität, geografischen Verbreitung und
Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum Werbeaufwand keine
Feststellungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer Waren.
Dies bedarf letztlich aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch unter
Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken in Bezug auf
die beschwerdegegenständlichen Waren nicht verneint werden kann.
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3. Die Vergleichszeichen weisen ferner eine jedenfalls durchschnittliche
Zeichenähnlichkeit auf.
a. Zwar heben sich die Vergleichszeichen durch den zusätzlichen, in gleich großer
Schrift und unmittelbar neben „Aura“ angeordneten und daher weder zu
übersehenden noch zu überhörenden zusätzlichen Wortbestandteil „Pura“ auf
Seiten der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmä-
ßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile deutlich voneinander ab.
b. Jedoch ergibt sich eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus der
weitreichenden Übereinstimmung des Zeichenbestandteils „Aura“ der
angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke AURA, welche sich lediglich im
Schriftbild durch die Schreibweise der Widerspruchsmarke in
Großbuchstaben/Versalien voneinander unterscheiden. Diesem Umstand kommt
aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu,
weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher
Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in
Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 259, Rn. 72
- Candecor/CANEACOR sowie BGH GRUR 2015, 607, 608, Rn. 21, 22 -
Uhrenankauf im Internet).
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die
Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr
ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zu-
sammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N.
BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013,
833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Pup-
penkiste). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die ange-
sprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge-
samteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck
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vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2016, 80, Nr. 37 - BGW/Scholz;
GRUR 2007, 700, Nr. 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 -
Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI;
GRUR 2009, 1055, Nr. 23 – airdsl; GRUR 2019,1058 Nr. 38 - KNEIPP).
Ausgehend davon wird der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der
Begriffskombination Aura Pura allein durch den von Haus aus in seiner
Kennzeichnungskraft nicht eingeschränkten Wortbestandteil „Aura“ geprägt, da der
weitere Wortbestandteil „Pura“ für die angesprochenen Verkehrskreise in einer
Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann.
aa. Maßgebend dafür ist, dass es sich „Pura“ um ein Adjektiv handelt, dem in den
drei Welthandelssprachen Italienisch, Portugiesisch und Spanisch die Bedeutung
„rein, sauber, unvermischt“ zukommt. Mit diesem Bedeutungsgehalt beschränkt
sich „Pura“ in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren in einem
unmittelbar beschreibenden Hinweis auf deren unverfälschte Reinheit und damit auf
deren besondere Qualität. Der beschreibende Produktbezug des fraglichen
Wortelements wird dabei von den beteiligten Verkehrskreisen schon wegen der
weitgehenden Übereinstimmungen mit seinem deutschsprachigen Pendant „pur“
sowie dem ebenfalls im inländischen Sprachgebrauch weitgehend verwendeten
englischen Adjektiv „pure“ ohne Weiteres erkannt werden (vgl. BPatG
28 W (pat) 47/09 v. 9. April 2010 - PURATEX/PURATOS, BeckRS 2010, 10238).
Ferner gehören Spanien, Italien und Portugal zu den beliebtesten Reisezielen
deutscher Touristen, was zunehmend auch zur Verständlichkeit von Grundbegriffen
dieser Sprachen wie „Pura“ führt.
Zudem handelt es sich um einen sowohl in Firmen- und Produktbezeichnungen wie
auch als Bestandteil von Marken häufig verwendeten und damit weitgehend
„verbrauchten“ Bestandteil, dem der Verkehr keine kennzeichnende Wirkung mehr
beimisst. Die von der Widersprechenden auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom
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4. Mai 2021 benannten und mit den Registerauszügen gemäß Anlage 6 belegten
Zurückweisungen von Markenanmeldungen mit dem Bestandteil Pura/PURA
verdeutlichen zudem, dass diesem Begriff offenbar auch seitens des DPMA
regelmäßig eine beschreibende Bedeutung beigemessen wird, eine Eintragung von
Marken mit diesem Bestandteil daher nur in Kombination mit weiteren
kennzeichnungskräftigen Wort- und/oder Bildelementen in Betracht kommt.
bb. Der Verkehr wird diesen Begriff daher für eine Individualisierung nicht geeignet
halten und somit innerhalb der angegriffenen Marke trotz der Anordnung und
Ausgestaltung von „Aura“ und „Pura“ nebeneinander in gleicher Größe und mit
identischem Schriftbild allein den Bestandteil „Aura“ als individualisierenden
betrieblichen Herkunftshinweis auffassen und die Marke somit als „Aura“-Marke
wahrnehmen und verstehen.
cc. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Verkehr Aura Pura auch
nicht auf Anhieb einen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt i. S. von
„reine/unverfälschte Aura“ entnehmen. Dem wirkt bereits die Reihenfolge der
Begriffe mit „Pura“ in Nachstellung entgegen. Zwar ist eine Nachstellung von
Adjektiven im Lateinischen durchaus üblich. Der ganz überwiegende Teil der
angesprochenen Verkehrskreise wird in Aura Pura aber mangels hinreichender
Kenntnisse der lateinischen Sprache keine lateinische Begriffsbildung, sondern
vielmehr eine Kombination des zwar aus dem Lateinischen stammenden, aber mit
eigener Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffs
„Aura“ mit dem italienischen/portugiesischen/spanischen und ihm aufgrund seiner
Nähe zu dem gängigen Begriff „pur“ bzw. – englisch – „pure“ ohne weiteres
verständlichen Begriff „pura“ erkennen. Diesen Begriff wird er aber aufgrund seiner
in der deutschen Grammatik unüblichen Nachstellung gegenüber dem Substantiv
„Aura“ sowie dem Umstand, dass es sich um eine Kombination von Begriffen aus
verschiedenen Sprachen handelt, jedenfalls nicht ohne weiteres dem
vorangestellten Substantiv „Aura“ als Adjektiv zuordnen, so dass sich ein
gesamtbegrifflicher Aussagegehalt für ihn - anders als u. U. bei „Pura Aura“ -
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allenfalls nach einem gewissen Denk- und Interpretationsaufwand erschließt. Ein
gesamtbegriffliches Verständnis von Aura Pura drängt sich dem Verkehr daher
jedenfalls nicht so unmittelbar und ohne weiteres auf, dass eine prägende Stellung
des in der Wortfolge allein kennzeichnungskräftigen Bestandteils „Aura“ in Frage
gestellt werden könnte.
Auch die Übereinstimmung in der Lautfolge „ura“ ändert weder etwas an einem rein
beschreibenden Verständnis des Zeichenbestandteils „Pura“ noch erleichtert oder
erübrigt sie den für ein gesamtbegriffliches Verständnis der Wortfolge notwendigen
Erkenntnisprozess. Ungeachtet dessen lässt sich ein von der Inhaberin geltend
gemachtes besonderes Zusammenspiel bzw. eine „besondere Harmonie“ der
Begriffe durch die Übereinstimmung in der genannten Lautfolge auch deshalb nicht
ausmachen, weil sich bei dem Zeichenbestandteil „Aura“ der Anfangskonsonant „A“
von Aura mit dem nachfolgenden Vokal „u“ zu einem einheitlichen Laut „au“
verbindet, während bei „Pura“ die beiden Anfangsbuchstaben „P“ und „u“ ihren
eigenständigen Lautcharakter beibehalten.
dd. Tritt somit „Pura“ als rein produktbeschreibender Bestandteil im Gesamt-
eindruck der angegriffenen Marke gegenüber „Aura“ so in den Hintergrund, dass er
für den Gesamteindruck zu vernachlässigen ist, kann dem mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmenden Zeichenbestandteil „Aura“ eine den
Gesamteindruck prägende Stellung und Bedeutung nicht abgesprochen werden, so
dass aufgrund der Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke AURA eine
zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit gegeben ist.
4. In Anbetracht dessen kann in der Gesamtabwägung angesichts der zumindest
durchschnittlichen Ähnlichkeit der obengenannten Waren, der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der zumindest durchschnittli-
chen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Marken in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren der
angegriffenen Marke nicht verneint werden.
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D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-
setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe eine
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind. Allein (Teil-)Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung
der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung (vgl.
Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 71 Rdnr. 27).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
Hacker Weitzel Merzbach
Full & Egal Universal Law Academy