BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 51/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 398 07 699.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2005 ist wirkungs-los, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 398 07 699 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 21 292 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 07 699 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 21 292 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Hartlieb Paetzold Hu
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