BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 515/12_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am22. August 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 765.4hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters Jacobibeschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2011 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich folgender Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:„Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Fremdenverkehrs-werbung; organisatorische Beratung bei der Errichtung und Erhaltung von Bäder- und Kureinrichtungen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienst-leistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungs-konzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Faci-lity management); Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisation und Durchführung von Werbever-anstaltungen; Organisation von Modeschauen für werbe- und ver-kaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Wer-bemaßnahmen; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermietung von Werbe-flächen;Klasse 41: Erziehung; Organisation und Planung von kulturel-len und sportlichen Veranstaltungen; Organisation von Konferen-zen, Kongressen, Konzerten, Modeschauen für Unterhaltungs-zwecke und Symposien; Organisation und Vermietung von Audio-geräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung, Bühnende-koration;Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleis-tungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De-signerdienstleistungen; technische Beratung und Projektplanung bei der Errichtung, Einrichtung und Erhaltung sowie für den Be-trieb von Bäder- und Kureinrichtungen;Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft; Unterhaltung von Parkanlagen (landwirtschaftliche Dienstleistung); Landschaftsgestaltung; Grünanlagenpflege; Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste); Gartenbauarbeiten; Gartenarbeiten; Dienstleistungen eines Gärtners“.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das WortzeichenEin Tag wie Urlaubist zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt ge-führte Register für die Dienstleistungen der„Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Fremdenverkehrs-werbung; organisatorische Beratung bei der Errichtung und Er-haltung von Bäder- und Kureinrichtungen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistun-gen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Waren des Gesundheitssektors, Hobbybedarf Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwa-ren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, land-wirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genuss-mittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in be-triebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsför-dernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Werbemaßnah-men; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermietung von Werbeflächen;Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erzie-hungsberatung; Betrieb von eines Clubs (Unterhaltung oder Unter-richt); Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Eissport- und Eventlocations; Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Sportcamps; Auskünfte über Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen (Unterhaltung); De-monstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstu-dios; Durchführen von Live-Veranstaltungen; Gymnastikunterricht; Organisation, Planung und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Modeschauen für Unter-haltungszwecke und Symposien; Veranstaltung sportlicher Wett-kämpfe; Party-Planung (Unterhaltung); Veranstaltung und Durch-führung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstal-tung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Ver-anstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Tennisplätzen; Organisation und Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung, Büh-nendekoration;Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleis-tungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-dienstleistungen; technische Beratung und Projektplanung bei der Errichtung, Einrichtung und Erhaltung sowie für den Betrieb von Bäder- und Kureinrichtungen;Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherber-gung von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere in Ca-fés, Restaurants, Schnellimbissrestaurants, Cafeterias, Kantinen und Selbstbedienungsrestaurants; Betrieb eines Hotels; Betrieb eines Motels; Catering; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Camping-platzes; Betrieb von Feriencamps; Dienstleistungen von Pensio-nen; Party-Planung (Verpflegung); Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Ferien-häusern; Zimmervermittlung; Zimmerreservierung;Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft; Be-trieb von Bädern, Saunen, Quellen und Trinkhallen; Betrieb von öffentlichen Bädern; Betrieb von türkischen Bädern; Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern); Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons und Massageinstituten; Maniküre; Dienstleistun-gen von Schönheitssalons; Aromatherapie-Dienste; Dienstleistun-gen einer Kurklinik; Dienstleistungen von Kurheimen; Dienstleis-tungen von Erholungs- und Genesungsheimen; Unterhaltung von Parkanlagen (landwirtschaftliche Dienstleistung); Landschaftsge-staltung; Grünanlagenpflege; Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste); Gartenbauarbeiten; Gartenarbei-ten; Dienstleistungen eines Gärtners“angemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihalte-bedürfnisses zurückgewiesen, weil das Anmeldezeichen ohne weiteres verständ-lich und beschreibend sloganartig auf die Eignung der beanspruchten Dienstleis-tungen hinweise, bei Inanspruchnahme einen „Tag frei vom Alltagsstress“ bzw. einen Urlaubstag zu erleben.Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält den Slogan mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Dem Anmeldezeichen könne allenfalls aufgrund gedanklicher analysierender Schlussfolgerungen eine be-schreibende Aussage zugemessen werden. Ohne eine analysierende Betrach-tungsweise habe es für das angesprochene allgemeine Publikum keinen im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Das Anmeldezeichen sei kurz, prägnant und auch mehrdeutig, weil es das Publikum im Unklaren darüber lasse, ob die Dienstleistungen einen ganzen Tag in Anspruch genommen werden müss-ten oder lediglich die Wirkung eines Urlaubstags haben könnten. Da das Anmel-dezeichen bislang nicht benutzt werde, bestehe kein aktuelles Freihaltebedürfnis; das gelte auch für die Zukunft, da es für den von der Markenstelle zugrunde ge-legten Aussagegehalt Alternativen gebe, z. B. „Urlaub für einen Tag“ oder „Wie ein Tag Urlaub“.Sie beantragt sinngemäß,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-kenstelle für Klasse 44, vom 14. Dezember 2011 aufzuheben.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin am 23. Mai 2013 Recherchebelege des Senats übersandt worden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor er-sichtlichen Umfang begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die angemeldete Marke Ein Tag wie Urlaub hingegen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und die Be-schwerde unbegründet, da die Markenstelle die Anmeldung in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistun-gen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Diet-rich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu ge-währleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einer-seits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffas-sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Con-cord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremd-sprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Un-terscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterschei-dungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35 und Rn. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs-und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbe-slogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebilde-ten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anprei-sung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterschei-dungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach-oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmel-dung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).2. Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle der Wortfolge Ein Tag wir Urlaub die Unterscheidungskraft für die im Tenor genannten Dienstleistungen zu Unrecht abgesprochen. Im Übrigen, für die Mehrzahl der beanspruchten Dienst-leistungen, fehlt ihr indessen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Umfang der Zurückweisung ist das Zeichen nämlich eine in sprachüblicher Weise gebildete, werblich anpreisende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen.Ein Tag wie Urlaub beschreibt in allgemein verständlicher Weise einen Tag „als Urlaubstag“. „Urlaub“ ist dienst- bzw. arbeitsfreie Zeit, die jemand in der Regel zum Zwecke der Erholung erhält. In der Werbung wird „Urlaub“ als Wertver-sprechen vielfach verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage, 1991, S. 232). Insbesondere im Wellnessbereich wird Urlaub als Werbemotiv im übertragenen - und nicht arbeitsrechtlichen - Sinn als Bild für die „urlaubsgleiche“ Wirkung eines Produktes verwendet. So werben die Berliner Bäderbetriebe mit dem Slogan „Urlaub vom Alltag“ (www.berlinerbaederbetriebe.de). Das Erlebnis-bad Miramar in Weinheim wirbt mit dem Slogan „Mehr als einen Tag Urlaub“ (www.kristallbaeder.de).Ein Tag wie Urlaub setzt sich aus gebräuchlichen Begriffen der deutschen Spra-che zusammen, die vom Verkehr im Zusammenhang mit der Mehrzahl der hier beanspruchten Dienstleistungen nur als solche verstanden werden, als werbe-wirksame Anpreisung, die lediglich die Aufmerksamkeit wecken soll, so dass die Herkunftsfunktion völlig zurücktritt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 8 Rn. 174; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 143).a) Keinen Herkunftshinweis enthält das Anmeldezeichen für die beanspruch-ten Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beher-bergung von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere in Cafés, Restau-rants, Schnellimbissrestaurants, Cafeterias, Kantinen und Selbstbedienungs-restaurants; Betrieb eines Hotels; Betrieb eines Motels; Catering; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps; Dienstleistungen von Pensionen; Party-Planung (Verpflegung); Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Ferienhäusern; Zimmer-vermittlung; Zimmerreservierung“. Diese Dienstleistungen werden vom insoweit angesprochenen Endverbraucher zu Genuss-, Erholungs- oder Unterhaltungs-zwecken in Anspruch genommen. Insoweit weist Ein Tag wie Urlaub in aus-schließlich werbewirksam anpreisender Weise auf ihre „urlaubsgleiche Wirkung“ hin, selbst wenn die Dienstleistung nur einmalig oder nur für einen Tag in An-spruch genommen wird.Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 44 „Gesundheits- und Schön-heitspflege für Menschen und Tiere; Betrieb von Bädern, Saunen, Quellen und Trinkhallen; Betrieb von öffentlichen Bädern; Betrieb von türkischen Bädern; Be-trieb von Heilbädern (Thermalbädern); Dienstleistungen von Friseur- und Kosme-tiksalons und Massageinstituten; Maniküre; Dienstleistungen von Schönheitssa-lons; Aromatherapie-Dienste; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen von Kurheimen; Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen“, bei de-nen - dem Werbebild „Urlaub“ noch näher stehende - Erholungs- oder Körperre-generationszwecke im Vordergrund stehen. Insoweit stellt das Anmeldezeichen einen besonderen urlaubsgleichen Erholungs- oder Erfrischungswert einer einma-ligen oder nur tageweisen Inanspruchnahme heraus.Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung; Unter-haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erzie-hungsberatung; Betrieb von eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Eissport- und Eventlocations; Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Sport-camps; Auskünfte über Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen (Unterhaltung); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Durchführen von Live-Veranstaltungen; Gymnastikunterricht; Durchführung von kulturellen und sportli-chen Veranstaltungen; Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Modeschauen für Unterhaltungszwecke und Symposien; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Party-Planung (Unterhaltung); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahr-zeuge; Vermietung von Tennisplätzen“; denn insoweit stellt Ein Tag wie Urlaub- etwa wegen einer besonderen Atmosphäre in örtlicher Hinsicht oder des beson-deren Komforts der vermieteten Sportausrüstung - einen Nebeneffekt dieser Dienstleistungen besonders heraus, neben ihrem Hauptzweck zu unterhalten, zu ertüchtigen oder auszubilden.Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Waren des Gesundheitssektors, Hobbybedarf Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Beklei-dungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmit-tel; Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke“ ist das Anmeldezeichen geeignet, auf ein „urlaubsgleiches“ Einkaufs- bzw. Schau-erlebnis hinzuweisen. Bei der Vermarktung von Produkten werden zunehmend Erlebnisse inszeniert, um den Absatz zu fördern.Die von der Rechtsprechung aufgezeigten Indizien für die Annahme der Unter-scheidungskraft anpreisender Wortfolgen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 231, Rn. 57 - Vorsprung durch Technik; Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 175) liegen insoweit nicht vor. Das Anmeldezeichen ist sprachregelgemäß gebildet und nicht prägnant. Die auf die urlaubsgleiche Wirkung hinweisende Wortfolge ist auch nicht originell, sondern ein vielfach verwendetes Werbemotiv: Mit dem Slogan „Wohin am Wochenende? Ein Tag wie Urlaub am Meer …“ warb etwa im August 2008 der Freizeitpark Heidesee in der Gemeinde Forst im Land-kreis Karlsruhe für sich (www.dvh-forst.de). Ein „Tag wie Urlaub“ war auch das Motto einer Aktion der Osnabrücker Krebsstiftung und weiterer Vereine für Krebs-betroffene im Oktober 2010 (www.noz.de). Das Jugendzentrum „KLÄRWERK“ in Amberg in der Oberpfalz bot am 10. April 2009 „Chillen im Wald - ein Tag wie Ur-laub“ an (www.jugendzentrum.amberg.de).Für die genannten Dienstleistungen erfordert das Anmeldezeichen auch kein Min-destmaß an Interpretationsaufwand. Zwar weist die Anmelderin zutreffend auf das Verbot einer analysierenden Betrachtungsweise hin; jedoch ist die Verständnisfä-higkeit des Publikums im Hinblick auf das auch insoweit geltende Leitbild des „aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ nicht zu gering zu veranschlagen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 30 m. w. N.). Ein Tag wir Urlaub bewegt sich insoweit im Rahmen des aktuellen und für den Verkehr ver-ständlichen Sprachgebrauchs in den genannten Dienstleistungsbereichen und verlangt den angesprochenen Verkehrskreisen keine analysierende Gedanken-gänge ab. Vielmehr werden die angesprochenen Endverbraucher die Marke ohne jede weitergehende Überlegung als bloßen werblichen anpreisenden Hinweis im genannten Sinn für die so gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen.Die Anmelderin hat zwar darauf hingewiesen, dass es ihren Konkurrenten frei-stehe, für die Anpreisung ihrer Produkte andere Formulierungen zu verwenden. Das berechtigte Freihalteinteresse von Konkurrenten bezieht sich jedoch auf alle Zeichen, denen die Herkunftsfunktion fehlt (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22 - addidas/Marca Mode).Die angemeldete Marke ist somit in diesem Umfang nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.b) Hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen ist das Anmeldezei-chen hingegen ausreichend unterscheidungskräftig und kann auch ein Eintra-gungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden.Dies gilt zunächst für einen Teil der im Tenor genannten Dienstleistungen, denen der Verkehr ersichtlich keine „urlaubsgleiche Wirkung“ zuschreibt und bei denen ein werbeanpreisender Gehalt von Ein Tag wie Urlaub nicht, jedenfalls nicht ohne analysierende Zwischenschritte, angenommen werden kann.Die analysierende Erwägung, dass die Inanspruchnahme jedweder Dienstleistung grundsätzlich geeignet ist, eigene Kapazitäten freizustellen und damit eine „ur-laubsgleiche Wirkung“ zu haben, kann den angesprochenen Verkehrskreisen nicht unterstellt werden.Soweit die beanspruchten Dienstleistungen auch Gewerbebetriebe ansprechen können, die ihrerseits Dienstleistungen „mit urlaubsgleicher Wirkung“ anbieten oder sich auf Objekte beziehen können, an denen derartige Dienstleistungen an-geboten werden, wie die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Be-ratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienst-leistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvor-haben“, der Klasse 41 „Organisation und Vermietung von Audiogeräten, Beleuch-tungsgeräten für Bühnenausstattung, Bühnendekoration“, der Klasse 42 „Wissen-schaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung und Projektpla-nung bei der Errichtung, Einrichtung und Erhaltung sowie für den Betrieb von Bä-der- und Kureinrichtungen“ sowie der Klasse 44 „Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft; Unterhaltung von Parkanlagen (landwirtschaftliche Dienstleis-tung); Landschaftsgestaltung; Grünanlagenpflege; Grünanlagenpflege im häusli-chen Bereich (Hausmeisterdienste); Gartenbauarbeiten; Gartenarbeiten; Dienst-leistungen eines Gärtners“, kann dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft nicht versagt werden. Auch insoweit wäre die Zuschreibung eines werbeanprei-senden Gehalts das Ergebnis einer analysierenden Betrachtungsweise in mehre-ren Schritten, die den angesprochenen Verkehrskreisen fremd ist.Gleiches gilt für die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 41 „Erziehung“. Die Erwägung, dass es Eltern gibt, die der Erledigung von Erziehungsaufgaben durch Dritte eine „urlaubsgleiche Wirkung“ beimessen, liegt so fern, dass die angespro-chenen Verkehrskreise sie nicht anstellen werden. Für die zu Erziehenden hat die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung ohnehin - jedenfalls üblicherweise - keine „urlaubsgleiche Wirkung“.Bei den verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 35: „Werbung, Fremdenver-kehrswerbung; organisatorische Beratung bei der Errichtung und Erhaltung von Bäder- und Kureinrichtungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Modeschauen für werbe- und verkaufs-fördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Werbemaßnahmen; Verteilung von Werbemate-rial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermietung von Werbe-flächen“ sowie der Klasse 41: „Organisation und Planung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation von Konferenzen, Kongressen, Kon-zerten, Modeschauen für Unterhaltungszwecke und Symposien“ handelt es sich indessen um Dienstleistungen, die den unter a) genannten Dienstleistungen mit potentiell „urlaubsgleicher Wirkung“ üblicherweise vorgelagert sind oder vorgela-gert sein können. Insoweit ist es zwar denkbar, dem Anmeldezeichen eine werbe-anpreisende Wirkung auch für diese zuzuschreiben, weil Ein Tag wie Urlaubnämlich grundsätzlich geeignet erscheint, auf eine Fokussierung dieser Dienst-leistungen auf solche Dienstleistungen hinzuweisen, die in ihrer Wirkung einem Tag Urlaub entsprechen. Insoweit gibt es Unternehmen, die Werbe- und Bera-tungsdienstleistungen speziell für die Tourismusbranche anbieten, etwa das Steinhagener Unternehmen runa reisen GmbH (www.runa-reisen.de). Auch die Anmelderin selbst bietet auf den Betrieb von Freizeit- und Familienbädern, Hotels, Restaurants, Fitness-Studios, Beach Clubs und Eislaufanlagen spezialisierte Be-ratungs- und Werbedienstleistungen an (vgl. zu den Geschäftsfeldern den Inter-netauftritt der Anmelderin: www.interspa-gruppe.de). Jedoch kann der Grundsatz, dass auch solchen Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht un-mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her-gestellt wird (vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 949, Rn. 20 - My World), zur Überzeu-gung des Senats nur auf merkmalsbeschreibende, nicht hingegen auf lediglich werblich anpreisende Angaben angewendet werden. Der hier angesprochene Fachverkehr wird den für das Endprodukt werblich anpreisenden Charakter von Ein Tag wie Urlaub nicht auf die genannten vorgelagerten Dienstleistungen be-ziehen, die - jedenfalls unmittelbar - keine „urlaubsgleiche Wirkung“ haben. Das Anmeldezeichen ist insoweit allenfalls geeignet, eine Assoziation zu dem Wirt-schaftszweig herzustellen, für den die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden. Dies reicht jedoch nicht aus, ihm die Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BPatG 24 W (pat) 11/08 - bon appetit).Weil dem Anmeldezeichen für die im Tenor genannten Dienstleistungen auch kein unmittelbar merkmalsbeschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann, steht ihm insoweit auch nicht das Schutzhindernis einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.Der Beschwerde war deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt-zugeben.Hacker Winter JacobiCl
Full & Egal Universal Law Academy