BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 517/12_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am3. Dezember 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 605.1hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2012 aufgehoben.G r ü n d eI.Das Wort-/Bildzeichenist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Nach der ursprünglichen Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses war die beanspruchte Marke u. a. be-stimmt für:„Ausbildung; Schulung, nämlich Geburtsvorbereitung für Frauen, Kurse für Schwangere; Kurse für und von Physiotherapeuten und Ergothera-peuten; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; medizinische Dienstleistungen; therapeutische Dienstleistungen; Ge-sundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Gesundheitsberatung“.In dem genannten Umfang hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 25. Januar 2012 wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Bei dem Wortbestandteil „physicum“ der angemelde-ten Marke handle es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für den ersten - 3 -Abschnitt der ärztlichen Prüfung, der nach vier Semestern Regelstudienzeit statt-finde und einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfasse. Im Zusammen-hang mit den genannten Dienstleistungen werde die Bezeichnung „physicum“ da-her lediglich als Sachhinweis auf das ärztliche Vorexamen und ein damit in Bezie-hung stehendes Leistungsangebot aufgefasst. Insoweit verleihe auch die graphi-sche Ausgestaltung der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterschei-dungskraft.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle vom 25. Januar 2012 aufzuhe-ben.Sie ist der Ansicht, der Begriff „physicum“ sei mehrdeutig und interpretationsbe-dürftig. Außerdem habe die Markenstelle die graphische Gestaltung der Marke nicht hinreichend berücksichtigt. In der Gesamtwürdigung bestehe Unterschei-dungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen„Ausbildung, Kurse für und von Physiotherapeuten und Ergothera-peuten; wissenschaftliche Dienstleistungen“zurückgenommen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 4 -II.Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zu-lässig. Nach der gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG ebenfalls zulässigen Teilrücknahme der Anmeldung (vgl. zur Zulässigkeit der Teilrücknahme nach Schluss der mündli-chen Verhandlung BPatG GRUR 2003, 530, 531 - Waldschlößchen) sind Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Dienstleistungen„Schulung, nämlich Geburtsvorbereitung für Frauen, Kurse für Schwangere; wissenschaftliche Forschungsarbeiten; medizinische Dienstleistungen; therapeutische Dienstleistungen; Gesundheits-und Schönheitspflege für Menschen, Gesundheitsberatung“.In diesem Umfang ist die Beschwerde auch in der Sache begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldete Marke insoweit jeder Unterscheidungs-kraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die dem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten (Waren und) Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjeni-gen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten (Waren und) Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Nr. 27 - BiolD; EuGH a. a. O. - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Nr. 12 - VISAGE; GRUR2009, 949 Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - 5 -ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 Nr. 11 - Willkommen im Leben; a. a. O. - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einer-seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, andererseits die Auffas-sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Hierbei ist auf die Wahrneh-mung des Handels sowie des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-leistungen abzustellen (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Nr. 24 - Matratzen Con-cord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - Die Vision; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).Hiervon ausgehend besitzen Wortzeichen bzw. die Wortbestandteile von Wort-/Bildzeichen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrs-kreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Nr. 11 - Link Economy; GRUR 2009, 952, 953 Nr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten (Waren oder) Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).- 6 -Nach diesen Grundsätzen kann dem beanspruchten Zeichen für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Unterschei-dungskraft nicht abgesprochen werden.Der Markenstelle ist allerdings darin zuzustimmen, dass nicht nur Fachkreise, sondern auch ein rechtlich relevanter Teil des allgemeinen Publikums das „Physi-kum“ als Bezeichnung der ärztlichen Vorprüfung kennt, auch wenn möglicher-weise keine nähere Kenntnis darüber besteht, wann diese Prüfung genau abzule-gen ist und was geprüft wird. Insoweit ist auch die Annahme der Markenstelle be-rechtigt, dass zumindest dieser Teil des Verkehrs den Wortbestandteil der ange-meldeten Marke als beschreibenden Hinweis auf diese Prüfung versteht, soweit ihm die beanspruchten Dienstleistungen dazu Anlass geben. Naheliegend ist dies bei Dienstleistungen, die auf das Physikum vorbereiten sollen oder können. Bei den jetzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist dies aber nicht der Fall. So weisen Schulungen zur Geburtsvorbereitung für Frauen und Kurse für Schwangere keinen Bezug zu der genannten ärztlichen Prüfung auf. Dasselbe gilt für wissenschaftliche Forschungsarbeiten; von diesem Begriff wird - als Beschrei-bung einer Dienstleistung - nur die Forschung für Dritte erfasst. Die Forschung für Dritte ist aber weder Teil des Physikums noch Bestandteil der Ausbildung zur Vor-bereitung auf das Physikum. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf „medizinische Dienstleistungen; therapeutische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheits-pflege für Menschen, Gesundheitsberatung“. Diese Dienstleistungen werden zwar (auch) von Ärzten erbracht, also von Personen, die im Laufe ihrer Ausbildung das Physikum zu bestehen hatten. Insoweit wird mit „physicum“ aber weder ein Merk-mal dieser Dienstleistungen beschrieben noch ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt.Ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke ohnehin aus.- 7 -Nach der erfolgten Teilrücknahme war der angefochtene Beschluss daher aufzu-heben.Hacker Winter BackesCl
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