BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 52/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 69 911.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos, so-weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 69 911 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 41 050 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 69 911 mit der Widerspruchsmarke 395 41 050 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. - 3 - Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 395 41 050 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teil-weisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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