BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 523/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 013 531.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi - 2 - beschlossen: Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwer-degebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung RADIALSTRAHLER soll für die Waren „Lautsprecher“ in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. März 2012 zurückgewiesen, weil die bean-spruchte Marke als beschreibende Angabe jeglicher Unterscheidungskraft ent-behre und einem Freihaltungsbedürfnis unterliege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Mar-kenG). Die sprachüblich aus den Fachbegriffen des Audiobereichs „RADIAL“ und „STRAHLER“ zusammengestellte Fachbezeichnung der Tontechnik „RADIAL-STRAHLER“ weise lediglich schlagwortartig auf ein Audiogerät hin, nämlich einen Lautsprecher, der mit einer kreisrunden vertikalen Anordnung (radial verlaufend) von Lamellen ausgestattet sei; „STRAHLER“ sei das Kurzwort für „Tonstrahler“, einer anderen Bezeichnung für Lautsprecher. Unerheblich sei, ob die angemeldete Wortkombination lexikalisch verzeichnet, bereits verwendet oder auf die Anmelde-rin zurückzuführen sei. - 3 - Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht für gegeben. Insbesondere verweist sie darauf, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die ausschließlich für Lautsprecher der Anmel-derin verwendet werde. Außerdem sei der Begriff „Strahler“ keine übliche Kurz-form für „Tonstrahler“, sondern allenfalls die Kurzform für „Lichtstrahler“ oder „Heizstrahler“. Die Wortkombination „Radialstrahler“ sei daher mehrdeutig und interpretationsbedürftig, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund stehe. Andere Anbieter könnten kreisförmig abstrahlende Lautspre-cher zudem als „Radial Lautsprecher“ bezeichnen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde-gebühr zurückzuerstatten. Der Senat hat der Anmelderin Unterlagen zum Nachweis der Bezeichnung von Lautsprechern übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet; die angemeldete Marke ist wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im - 4 - Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Be-stimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem da-rin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei be-reits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfrei-heiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende An-gabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Hierbei schließt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG alle Beschaffenheitsangaben vom Schutz aus und betrifft nicht nur solche, die wichtige Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 323 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Han-dels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Ver-kehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel beteilig-ten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Das angemeldete Zeichen RADIALSTRAHLER besteht nach diesen Maßstä-ben ausschließlich aus einer Angabe, die die Art und die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe. - 5 - Das beanspruchte Zeichen ist gebildet aus den Begriffen „Radial“ und „Strah-ler“. „Radial“ bedeutet „von einem Mittelpunkt (strahlenförmig) ausgehend“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1404); „Strahler“ ist ganz allgemein die Bezeichnung für ein Gerät, das Strahlen aussendet (vgl. Duden, a. a. O., S. 1692). Wie die Markenstelle unter Übersendung von Nachweisen zutreffend festgestellt hat, wird für den Begriff „Lautsprecher“ auch das Wort „Tonstrahler“ beschreibend verwendet. So bewirbt ein Anbieter von Audio-Produkten einen Lautsprecher beispielsweise wie folgt: „Die Ton-strahler KA-300 Serie sind eine Kombination aus eleganter Form und robuster Erscheinung, die sich im Vergleich zu anderen Tonstrahler durch ihre extrem große Reichweite, beste Musik und Sprachwiedergabe auszeichnet“ (vgl. den mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Internetausdruck zum Such-wort „Tonstrahler“, http://www.phoenix-pa.com/html/de/Tonstrahler.php). Ein anderes Angebot lautet: „Diese Tonstrahler sind nach den neuesten Beschal-lungskriterien konstruiert…“ (vgl. im übersandten Internetausdruck http://www.cantorsound.nl/catalogus/pdf/gr04-luidsprekers-100V.pdf). Korres-pondierend sind im HiFi-Bereich bei Lautsprechern beispielsweise Einstufun-gen wie „Flächenstrahler“ und „Rundumstrahler“ im Gebrauch (vgl. Anlagen zur Terminsladung, Internetausdruck „STERO HiFi-Jahrbuch 2013“ und Aus-druck „AUDIO“-Test, http://www.audio.de/testbericht/german-physiks-border-land-mk-iv-d-im-test-1468266.html). Vor diesem Hintergrund bezeichnet der Begriff RADIALSTRAHLER in sprachüblicher Weise einen Lautsprecher, der die Töne von einem Mittelpunkt ausgehend in alle Richtungen abstrahlt. Nachweislich wird im Audio-Bereich auch das Wort „Radialstrahler“ für eine bestimmte Art von Lautsprechern verwendet (vgl. der von der Markenstelle übersandte Ausdruck der Zeitschrift „stereoplay“ 7/2006). Auch die Anmelderin selbst verwendet das beanspruchte Zeichen in lediglich beschreibendem Sinne, wenn sie in der Warengruppe „Loudspeakers“ das Produkt „Ra-dialstrahler“ anbietet (vgl. http://www.mbl-emirates.com/image/File/Price-list_EUROPE_2012.pdf). - 6 - Der Begriff RADIALSTRAHLER ist somit ohne weiteres geeignet, die Art und die Beschaffenheit der beanspruchten „Lautsprecher“ zu beschreiben. Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass der Begriff „Strahler“ im Zusam-menhang mit Licht- und Heizstrahlern verwendet werde, berücksichtigt sie da-bei nicht, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ausschließ-lich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren zu beurteilen sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 27 m. w. N.). Im Zusammenhang damit ist ein anderes Verständnis als oben zugrunde gelegt nicht naheliegend. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke nicht darauf an, ob die Angabe bereits lexikalisch verzeichnet ist oder es sich um eine Wortneuschöpfung handelt. Der Schutz-ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist allein davon abhängig, ob die Wortbildung zur Beschreibung dienen kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 404, 139). Auch kommt es nicht darauf an, dass Mitbewerber auf andere Begriffe ausweichen können. In der Rechtsprechung ist seit lan-gem anerkannt, dass der Allgemeinheit die freie Wahl zwischen allen be-schreibenden Angaben erhalten bleiben muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 55 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 36 - BIOMILD; BGH GRUR 2006, 850, Nr. 35 - FUSSBALL WM 2006). Ohne Belang für die Schutzfähigkeit des Begriffs RADIALSTRAHLER ist auch die Behauptung der Anmelderin, dass die Bezeichnung nur für von ihr herge-stellte Lautsprecher verwendet werde und es sich bei Treffern einer Internet-Recherche um Hinweise auf Produkte ihres Unternehmens handele. Das Formalrecht an der Marke setzt - anders als andere Immaterialgüter-rechte - keine schützenswerte vorherige Leistung im Wettbewerb voraus (vgl. BPatGE 33, 12, 17 - IRONMAN TRIATHLON; BPatG GRUR 2007, 1078, 1079 - MP3 Surround; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Daher ist es für die Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - 7 - unerheblich, auf wen die Bezeichnung RADIALSTRAHLER zurückgeht, wer sie geschaffen oder sie seit wann in Deutschland benutzt hat. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Ein-tragung ausgeschlossen. Die Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Dafür bedarf es besonderer Gründe (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O, § 71 Rdn. 43 ff.). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 8 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Winter Jacobi Cl
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