BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 524/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 020 399.4hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2012 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Backes- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2011 aufgehoben.G r ü n d eI.Das Wortzeichen MEDSIMULATION ist ursprünglich für Waren der Klassen 9, 10 und 16, u. a. für „medizinische Instrumente und Apparate; ärztliche Instrumente und Apparate; Beleuchtungsapparate als Teile von oder Spezialzubehör für Endoskope im medizinischen Einsatz; Prospekt- und Informationsmaterial (Druck-schriften) im Bereich der Medizintechnik“ zur Eintragung in das Register angemel-det worden. Das Warenverzeichnis lautet nach einer Einschränkung im Be-schwerdeverfahren:„Endoskope für technische Zwecke und deren Teile, Beleuch-tungsapparate als Teile von oder Spezialzubehör für Endoskope im technischen Einsatz; Kameras, insbesondere CCD-Kameras, nämlich für die technische Endoskopie; Mikroskope; Adapter und Kabel zum Anschließen von Kameras an Endoskope für techni-sche Zwecke; Bildwiedergabe- und -aufzeichnungsgeräte für die technische Endoskopie; Hochfrequenzgeräte und Hochfrequenz-spannungsquellen für technische Anwendungen; Ultraschallappa-rate und -instrumente für technische Anwendungen; Ultraschall-quellen für technische Anwendungen; Schulungs- und unterrichts-apparate und -geräte für technische Zwecke; Prüfapparate- und -geräte für die genannten Apparate, Geräte und Instrumente sowie - 3 -an die genannten Apparate, Geräte und Instrumente angepasste Aufbewahrungs- und Transportbehälter; Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger und Dokumentationsgeräte für die technische Endoskopie; Fernsteuerungen für technische Apparate und In-strumente; Computersoftware und Computerhardware zur Ver-wendung in Computernetzwerken, nämlich solche zur Analyse, Berechnung und Darstellung von Betriebsabläufen“.Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses mit Beschluss vom 17. Januar 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Das Wortzeichen weise in der Bedeutung von „medizinische Simulation“, einem feststehenden Begriff, auf die Bestimmung der beanspruchten Waren hin. Im Bereich der Medizin gebe es viele unterstützende Simulationspro-zesse zum Beispiel bei der Operationsvorbereitung, dem chirurgischen Training, der anatomischen Ausbildung, der virtuellen Endoskopie usw. Die angemeldete Bezeichnung bestehe als Wortkombination ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung dieser Waren dienen könnten und werde daher nicht als Herkunftshinweis verstanden.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung jedenfalls auf der Grundlage des noch maßgeblichen Warenver-zeichnisses für schutzfähig. Es handele sich um einen Kunstbegriff ohne be-schreibenden Begriffsinhalt. Diese Waren beträfen den technischen, nicht aber den medizinischen Bereich, ganz abgesehen davon, dass „MED“ mit der Bedeu-tung „maximale Einzeldosis“ nicht beschreibend sei.- 4 -Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Januar 2011 aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses auch begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung MEDSIMULATION stehen hinsichtlich der noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 MarkenG entgegen.1. Der angemeldeten Bezeichnung kann zunächst nicht jegliche Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterschei-dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtspre-chung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unterneh-mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 220, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138, Rn. 23 - ROCHER Kugel; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren (oder Dienstleistungen) und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu be-urteilen.- 5 -Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintra-gung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren (oder Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuge-ordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendungin der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unter-scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!; MarkenR 2012, 19, 20, Rn. 11 - Link economy).Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihmentgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unter-ziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60, Rn. 24 - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; MarkenR 2012, S. 19, 20, Rn. 12 - Link economy). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich her-vortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres - 6 -Nachdenken erkennbar ist. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachaussage durch die Marke vermittelt werden könnte, reicht zur Vernei-nung der Unterscheidungskraft nicht aus. Insoweit ist selbst bei der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unter-scheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamt-aussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 f., Rn. 28 - 35 - SAT.2).Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungs-kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2012, S. 19, Rn. 8 - Link economy). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung MEDSIMULA-TION für die jetzt noch maßgeblichen Waren über die erforderliche Unterscheidungskraft.Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezeich-nung MEDSIMULATION erkennbar zusammengesetzt ist aus „MED“ und „SIMULATION“. Auch ist die Annahme der Markenstelle nicht von der Hand zu weisen, dass im Zusammenhang mit Produkten, die - wie etwa mit dem ursprüng-lichen Warenverzeichnis beanspruchte „medizinische Instrumente und Apparate“ -im Bereich der Medizin eingesetzt werden können, „MED“ als Abkürzung für „Me-dizin, medizinisch“ verstanden wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. S. 1172) und der Begriff „Simulation“ ohne weiteres verständlich auf die modellhafte Darstellung von Prozessen Bezug nimmt, um Erkenntnisse für das Reale zu gewinnen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 25, S. 281); damit konnte die Markenstelle davon ausgehen, dass der Verkehr die angemel-- 7 -dete Bezeichnung MEDSIMULATION in Bezug auf medizinische Instrumente und Apparate und diesbezügliches Prospektmaterial als Sachhinweis in dem Sinn ver-stehen könnte, dass solche Produkte für den Einsatz bei von der Markenstelle ge-nannten Simulationsprozessen in der Medizin bestimmt sind bzw. sich inhaltlich damit befassen.Solche im ursprünglichen Warenverzeichnis enthaltenen Produkte der Klassen 9, 10 und 16 hat die Anmelderin indessen mit der Einschränkung des Warenver-zeichnisses nicht mehr beansprucht. Darüber hinaus hat die Anmelderin mit der Einschränkung durch die konkrete Benennung der Bestimmung der Waren der Klasse 9, nämlich für technische Zwecke und Anwendungen, sowie unter Strei-chung der Bestimmung für wissenschaftliche Zwecke, klargestellt, dass ein Bezug zu objektiven Produktmerkmalen, also zum Einsatz bei Simulationen im Bereich der Medizin, nicht mehr vorliegt.In Verbindung mit den nunmehr maßgeblichen Waren für technische Zwecke bzw. den technischen Einsatz oder dafür bestimmte Produkte, steht für den in erster Linie angesprochenen Fachverkehr, dem die technischen Aspekte von Produkten wie Endoskopen für den ausdrücklich genannten technischen Bereich bekannt sind, die Annahme, dass dem Markenbestandteil „MED“ hier die Bedeutung „Me-dizin, medizinisch“ zukommt und die mit der Marke gekennzeichneten Waren auf medizinische Simulation bezogene Merkmale aufweisen, nicht im Vordergrund. Denn Endoskope für technische Zwecke und Anwendungen kommen im Bereich der Werkstoff- und Materialprüfung in Industrie und Handwerk und bei industriellen Produktionskontrollen zum Einsatz, um schwer zugängliche Bauteile von Maschi-nen, Anlagen oder auch Mauerwerk ohne Demontage einer visuellen Prüfung zu unterziehen (vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 2. Band, S. 35, 36). In diesem Zusammenhang liegt die Annahme fern, dass der Markenbestand-teil „MED“ die Abkürzung für „Medizin, medizinisch“ ist. Entsprechendes gilt für weitere Produkte, die auf technische Anwendungen beschränkt sind (zur techni-schen Anwendung von Ultraschall vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und - 8 -Technik, 5. Band, S. 169, 170); darüber hinaus sind keine Bezüge zur Simulation von medizinischen Eingriffen feststellbar, wie beispielsweise bei der beanspruch-ten Hard- und Software zur Analyse, Berechnung und Darstellung von Be-triebsabläufen.„MED“ erscheint in der Gesamtmarke MEDSIMULATION damit als Phantasiebe-griff, so dass ihr in Bezug auf die noch maßgeblichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt mehr zugeordnet werden kann, und sich damit keine Eignung zur beschreibenden Verwendung als Sachangabe hinsicht-lich der Eigenschaften dieser Waren ergibt. In ihrer Gesamtheit ist die angemel-dete Marke damit geeignet, vom hier in erster Linie angesprochenen Fachverkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke noch erfassten Waren eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; MEDSIMULATION fehlt damit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.2. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Waren auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist aus oben ge-nannten Gründen nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigen-schaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte; es fehlt damit an einem Allgemeininteresse an der freien Verwendung.3. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in je-dem denkbaren Fall seiner anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen würde und deshalb ersichtlich täuschend im Sinn von § 8 Ab-satz 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG sei. Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um für die medizinische Simulation bestimmte Waren, durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbe-- 9 -nutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 8 Rdn. 582).4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.Winter Dorn BackesCl
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