ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat525.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 525/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
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betreffend die Markenanmeldung 30 2018 104 776.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. Januar 2020 aufgehoben.
Gründe
I.
Die am 27. April 2018 angemeldete Wort-/Bildmarke
soll für die Dienstleistungen der
„Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Aus- und Fortbildung von Ärzten
und/oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und /oder Arztpraxen,
insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik, auch über das Internet;
Lehrgänge, Seminare, Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten
und/oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und/oder Arztpraxen,
insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik, auch über das Internet
Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der
Endoprothetik; Forschungsdienstleistungen im Bereich der Endoprothetik;
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Zertifizierung von Lehrgängen, Seminaren, Symposien zur Aus- und
Fortbildung von Ärzten und oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken
und/oder Arztpraxen, insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik;
Qualitätsprüfung im Rahmen der wissenschaftlichen Bewertung von
Lehrgängen, Seminaren, Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten
und oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und/ oder Arztpraxen,
insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik
Klasse 44: medizinische Dienstleistungen einer Klinik, insbesondere im
Bereich der Endoprothetik; medizinische Dienstleistungen im Bereich der
Endoprothetik; medizinische Beratungsdienstleistungen, insbesondere von
Patienten, insbesondere im Bereich der Endoprothetik; Beratungs- und
Informationsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Produkte,
insbesondere im Bereich der Endoprothetik; medizinische Beratungs- und
Betreuungsdienstleistungen durch Ärzte oder nichtärztliches Fachpersonal in
Kliniken und/oder Arztpraxen, insbesondere im Bereich der Endoprothetik“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach vorheriger Beanstandung, gestützt auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, hat die
Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar
2020 wegen Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die heraustretende Aussage des angemeldeten
Zeichens sei aufgrund der Hintergrundfarbe, der Sterne und des markanten Rundes
das Wort „Qualitätsmedizin“. Das weitere Element „IPE“ sei in Fachkreisen bekannt
als Abkürzung für „Innovative und patientenfreundliche Endoprothetik“.
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In der Gesamtheit wirke das Anmeldezeichen wie ein Gütesiegel. Damit
werde bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die
Vorstellung erweckt, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen den
Richtlinien des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung beim
Deutschen Normenausschuss (RAL) genügten (vgl. BPatGE 28, 139 ff. - YACHT
CHARTER). Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des RAL bzw. einer anderen
neutralen Stelle sei deshalb erforderlich, jedoch nicht vorgelegt worden. Der
angemeldeten Marke sei insofern wegen Täuschungseignung die Schutzfähigkeit
zu versagen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
eine Täuschungsgefahr sei nicht gegeben. Ein zur Täuschung führender unrichtiger
Aussagegehalt der Marke müsse deutlich und unmissverständlich hervortreten, so
dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres
Nachdenken erkennbar sein. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Berufung des
Amtes auf die BPatG-Entscheidung zu „YACHT CHARTER“ sei unzutreffend, weil
die hier angemeldete Marke kein Gütezeichen i.S.d. Entscheidung sei. Anders als
die angemeldete Marke enthalte das Zeichen, das Gegenstand der zitierten
Entscheidung sei, den Bestandteil „GÜTEZEICHENVERBAND“, was als Hinweis
darauf verstanden werde, dass eine Qualitätskontrolle durch eine neutrale Stelle
garantiert werde. Die angemeldete Marke hingegen werde nicht als ein von einer
neutralen Zertifizierungsstelle stammendes Gütezeichen verstanden. Das Amt
verkenne, dass es zahlreiche von der Wirtschaft kreierte Qualitätssiegel gebe, die
keinerlei Zulassungsvoraussetzungen wie einer Zertifizierung durch den RAL oder
einer neutralen Zertifizierungsstelle unterlägen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Januar 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der
Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben,
da der Eintragung des Anmeldezeichens nicht das Schutzhindernis der
Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG MarkenG entgegensteht.
Überdies fehlt dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG und es stellt auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die
Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und
Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss ersichtlich sein (§ 37
Abs. 3 MarkenG). Eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante
Täuschungsgefahr muss von der angemeldeten Marke an sich ausgehen. Es muss
also der Inhalt oder die Aussage der Marke selbst in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen irreführend sein (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl. § 8 Rn. 874).
Anders als die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss meint, erweckt die
angemeldete Marke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass die damit
gekennzeichneten Dienstleistungen den Richtlinien des RAL oder einer anderen
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neutralen Stelle genügen. Aus dem allein maßgeblichen Inhalt der Marke selbst
ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Die Aufmachung mit der runden,
stempelartigen Form, den Sternen und dem Wort „Qualitätsmedizin“ sowie den im
inneren, farblich abgegrenzten Kreis befindlichen Buchstaben „IPE“ wirkt zwar wie
ein Qualitätszeichen. Ersichtliche Hinweise auf eine neutrale Zertifizierungsstelle
enthält die Marke jedoch nicht; auch nicht wegen der Buchstaben „IPE“, für die keine
entsprechende Bedeutung ermittelt werden konnte. Insofern bedurfte es auch,
anders als die Markenstelle meint, keiner Unbedenklichkeitsbescheinigung einer
neutralen Zertifizierungsstelle.
Soweit der Verkehr die angemeldete Marke z.B. als herstellereigenes Gütezeichen
ansieht, liegt keine Täuschungsgefahr vor, weil es sich tatsächlich um ein solches
handeln kann.
Im Ergebnis besteht keine Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
2. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen steht auch nicht das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen
für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
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Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
a) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt der angemeldeten Wort-
/Bildmarke
die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
aa. Mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen richtet sich die angemeldete
Marke sowohl an die allgemeinen Verkehrskreise („medizinische
Beratungsdienstleistungen, insbesondere von Patienten (…)“) als auch an
Fachkreise („Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten (…)“).
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bb. Die vorgenannten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke im Hinblick
auf die beanspruchten Dienstleistungen wegen der siegelartigen Aufmachung zwar
als Qualitätssiegel ansehen. Die darin enthaltene Buchstabenfolge „IPE“ verleiht
dem Gesamtzeichen aber Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Marke entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild den in
Deutschland verbreiteten und bekannten runden Siegeln, Stempeln und Plaketten,
die u. a. als Gütezeichen, Unternehmens- oder Verbandszeichen und als
Amtssiegel vorkommen. Typisch dafür sind die umlaufende Kreislinie, der
Innenrand mit eingeschriebener Wortfolge und Sternen sowie ein farblich
abgesetzter Innenkreis mit eingeschriebener Buchstabenfolge (vgl. BPatG 24 W
(pat) 34/09 – Deutsches Hygienezertifikat).
Trotz der siegelartigen Erscheinung erschöpft sich das Zeichen aber nicht in einer
werblichen Anpreisung. Dies wäre jedoch erforderlich, um der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu können (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn 281, 271). Wegen der
unterscheidungskräftigen Buchstabenkombination „IPE“ kommt dem
Gesamtzeichen ein über die Werbefunktion hinausreichender Hinweis auf
die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Buchstabenfolge „IPE“ eine
dem Verkehr geläufige Abkürzung mit einem die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibenden Sinngehalt ist. Soweit die Anmelderin auf ihrer Homepage die
Buchstabenfolge „IPE“ in der Bedeutung „Innovative und patientenfreundliche
Endoprothetik“ nutzt, belegt dies nicht, dass es sich um eine geläufige Abkürzung
handelt, die ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise kennt. Insofern
wirkt die Buchstabenfolge mangels ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts
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als Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen. Dazu trägt auch der weitere,
wenn auch für sich gesehen beschreibende Wortbestandteil „Qualitätsmedizin“ bei.
Wegen seiner Anordnung oberhalb der Buchstabenfolge liegt ein Verständnis der
Wortfolge i.S.v. „Qualitätsmedizin“ von/durch „IPE“ nahe.
Im Ergebnis kommt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
3. Mangels eines unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die
beanspruchten Dienstleistungen steht der angemeldeten Marke auch kein
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
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