BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 529/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 069 225.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 28. Februar 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 38: elektronische Anzeigenvermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebssystemen über das Internet und Organisa-tionsnetze; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in-dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Konzeption und Erstellung von Webseiten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Erstellung von Programmen zur Lösung bran-chenspezifischer Probleme im Internet; technische Beratung; Be-reitstellung von technischen Informationen im Internet; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte (Hosting); Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Das Zeichen Pillenwecker ist am 23. Dezember 2011 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Dienstleistungen: Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten und Informatio-nen; Erstellen, Sammeln, Liefern und Verteilen von Nachrichten; elektronische Anzeigenvermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebssystemen und Computeranwendungen über das Internet und Organisationsnetze; Übermittlung von Daten aller Art; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Be-reitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermietung von Zu-griffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten in Da-tenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermitt-lung von Daten aus einer Datenbank; mobile Telekommunikations-dienste; Portaldienstleistungen mittels Telekommunikation; Dienst-leistungen in Bezug auf Internetportale; Übermittlung von E-Mails und Textnachrichten; Information und Beratung in Bezug auf Tele-kommunikationsdienstleistungen, auch über das Internet; elektro-nisches Versenden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Online-Kommunika-tionsdiensten; Beliefern und Übermitteln von Prüfdaten und Daten zu Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Nachrich-ten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern hierzu, auch in Form von Dateizentren, insbesondere im Bereich des Gesund-heitswesens; Errichtung und Betrieb eines nationalen und/oder in-ternationalen Computernetzwerks für das Gesundheitswesen; Be-- 4 - reitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet zur Präven-tion im Bereich der Gesundheitspflege; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in-dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstel-lung von Webseiten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifi-scher Probleme im Internet; technische Beratung; Bereitstellung von technischen Informationen im Internet; Einrichten einer Daten-bank; Entwicklung, Aktualisierung und Wartung von Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Erstellen von Program-men für die Datenverarbeitung; Organisationsberatung im Zusam-menhang mit der Nutzung digitaler Medien sowie Planung und Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung digitaler Medien; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte (Hos-ting); Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Ge-sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; phar-mazeutische und gesundheitliche Beratung in der Apotheke; Bera-tung in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Informationen zur Unterstützung von Patienten im Rahmen ihrer Arzneimittelthera-pie. - 5 - Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung unter Übersendung von Nachweisen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Sachhinweis darauf sei, dass sie dazu gedacht seien, den Nutzer an die Einnahme einer bestimmten Medizin zu erinnern. In der heuti-gen Zeit könne das auch in Form einer SMS auf Handys erfolgen. Von Mitbewer-bern werde das Markenwort bereits benutzt. Die Anmelderin hat auf die Beanstandung mit näheren Ausführungen das ange-meldete Zeichen für schutzfähig erachtet, weil es sich um eine kreative, nicht be-schreibende Wortneuschöpfung handele. „Pille“ sei kein typischer Begriff, der im Zusammenhang mit Medikamenten verwendet werde. Außerdem gebe es keine orale Anwendungsform der Pille, sondern nur von Tabletten, Dragees und Kap-seln. Auch sei es unüblich, den Begriff „Pille“ mit einem anderen Substantiv zu verbinden, es gebe im Duden nur „Pillendreher“ und „Pillenknick“. Insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Apothekers gebe es keine Verwen-dung des Begriffs „Pille“ als sprachübliche Verbindung. Der Sinngehalt des Zei-chens sei vom Amt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt worden. „Erinne-rung“ sei nicht „Wecker“. Zwar würden Wecker in Pillenform von verschiedenen Herstellern angeboten, dies stehe aber nicht im Zusammenhang mit den vorlie-genden Dienstleistungen. Die pauschale Begründung des Amts reiche für die Be-gründung von Schutzhindernissen jedenfalls nicht aus. Ferner hat sie sich auf Vor-eintragungen von Marken mit den Elementen „Pillen-“ und „-wecker“ bezogen. Dieselbe Markenstelle hat die Anmeldung unter Übersendung weiterer Nachweise mit näheren Ausführungen durch Beschluss vom 28. Februar 2013 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt: Die angemeldete Wortkombination bestehe aus der Verbindung der beiden Begriffe „Pille“ und „Wecker“. Unter „Pil-len“ verstehe man Arzneimittel. Diese Bedeutung des Wortes sei breiten Verkehrs-kreisen geläufig. Es gebe ein sehr bekanntes Buch mit dem Titel „Bittere Pillen“, in - 6 - welchem über 15.000 rezeptpflichtige und frei verkäufliche Medikamente, Natur-heilmittel und Homöopathika bewertet seien. Weiterhin sei es üblich, dieses Wort in Kombination mit weiteren Begriffen zu verwenden, wie beispielsweise in Wör-tern wie „pillenmüde“, „Pillenmüdigkeit“, „Pillenschachtel“, „Pillenpause“ und „Pil-lenwechsel“. Das Wort „Wecker“ bezeichne eine Uhr, die zu einer vorab eingestell-ten Zeit klingle. Der Begriff „Wecker“ werde in dieser ursprünglichen Bedeutung in der heutigen Zeit auch für Waren oder Dienstleistungen verwendet, die den IT-Be-reich beträfen; so gebe es Geräte, die im Sinne eines Weckers den Nutzer an die Einnahme von Medikamenten erinnern, beispielsweise durch eine bestimmte Soft-ware. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Gesamtbegriff „Pillenwec-ker“ einen unmittelbar verständlichen, beschreibenden Hinweis auf die spezifische Ausrichtung der beanspruchten Dienstleistungen entnehmen. Die in der Klasse 38 aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation dienten dazu, Zugriff auf Betriebssysteme und Computeranwendungen bereitzustellen, damit der Verkehr die „Weckfunktion“ zur Einnahme von Pillen nutzen könne. Die Dienstleis-tungen der Klasse 44 könnten durch die beratende Funktion die Einnahme von Pil-len unterstützen, während die in der Klasse 42 enthaltenen Dienstleistungen die dafür notwendige Software lieferten oder auch die Webseiten erstellten, die der Verkehr als Weckfunktion nutzen könne. Wie einer Internetrecherche zu entneh-men, werde das Zeichen „Pillenwecker“ bereits umfangreich von Mitbewerbern verwendet. Im Übrigen könnten weder ein fehlender lexikalischer Eintrag noch Voreintragungen die Schutzfähigkeit eines Zeichens begründen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Be-gründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Umfang begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbe-gründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen fehlender Unterscheidungs-kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Mar-kenstelle hat die Anmeldung in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst-leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EURO-HYPO; BGH GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion ei-ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so gerin-ge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy). - 8 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der beteiligten Fachkreise für sich gesehen von aus-schlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 134). Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände bezie-hen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittel-bar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen herge-stellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister ange-meldeten Zeichen Pillenwecker abgesehen von den im Tenor dieses Beschlus-ses genannten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 9 - Der Markenbestandteil „Pillen-“ ist der Plural des Wortes „Pille“. „Pille“ ist der um-gangssprachliche Begriff für Arzneimittel aus festen Stoffen in Darreichungsfor-men wie Kügelchen, Dragees, Tabletten oder Kapseln, (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 7, S. 2929; Duden, Das Bedeu-tungswörterbuch, 4. Aufl., S. 714; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 2024). Ein „Wecker“ ist eine Uhr, die zu einer vorher eingestellten Zeit klingelt, um jeman-den zum Erwachen zu bringen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., S. 1978), um ihn z. B. aus dem Schlaf zu wecken oder ihn an einen be-stimmten Termin zu erinnern. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, dass Uhren mit Wecker-Funktion nicht beansprucht werden. Neben der klassi-schen Ausführung als Uhr sind Wecker indessen seit geraumer Zeit auch in vielen Geräten vorhanden, die eine Uhr enthalten, beispielsweise in Computern, Ta-blet-Computern oder Smartphones. Dabei werden zahlreiche Funktionen, die elek-tronische Geräte bieten, mit den Begriffen des physischen Bereichs bezeichnet; so ist etwa der „Papierkorb“ ein Symbol (und eine Bezeichnung) auf der Benutzer-oberfläche eines Betriebssystems, mit dessen Hilfe Dateien, Ordner und Anwen-dungsprogramme gelöscht werden können. Auch der Begriff „Wecker“ wird in der virtuellen Welt verwendet, wie die Produkte „Wecker-App“, „PC-Wecker“ oder auch „Online-Wecker“ zeigen, die mit der Wecker-Funktion aus dem Internet auf das Smartphone oder den PC als Anwendungsprogramm aus dem Internet herun-tergeladen werden können. Das begriffliche Verständnis der Gesamtmarke Pillenwecker im Sinn von „Wecker für Pillen“ bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei Schwierigkeiten. Die Markenbestandteile werden in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwen-det und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, dass, wie von der Markenstelle nachgewiesen, das Wort „Pillenwecker“ zur Erinnerung an die Einnahme von Medikamenten durch Alarmzeichen auch bereits beschrei-- 10 - bend verwendet wird, sei es für Behältnisse mit Alarmfunktion oder auch im Zu-sammenhang mit Apps oder SMS-Diensten. In einem Produktangebot heißt es beispielsweise: „…Der Pillenwecker organisiert Ihren kompletten Zyklus und unter-stützt Sie dabei, die Pille nie wieder zu vergessen…“ (Internetausdruck „bellcase“, übersandt mit dem Beanstandungsbescheid). Unter der Überschrift „Was ist der Pillenwecker?“ heißt es weiter: „Eine Webseite, die Dich täglich zu einer bestimm-ten Uhrzeit per SMS daran erinnert, die Pille zu nehmen!“ (Internetausdruck „der Pillenwecker“, übersandt mit dem Beanstandungsbescheid). Eine iPhone-App wird wie folgt beworben: „Mit der neuen, kostenlosen App „RememberMe-Pillenwecker“ hat das Vergessen der Pilleneinnahme ein Ende… Mit individueller Erinnerungs-funktion…hat „RememberMe“ alle wichtigen Funktionen in einer Applikation vereint…“ (Internetausdruck „Dermapharm“, übersandt mit dem Beanstandungs-bescheid). Die Anmelderin beschreibt ihr Angebot unter der Überschrift „Pillenwec-ker konfigurieren“ wie folgt: „Den Medikationsplan haben Sie fertig? Dann ist der Pillenwecker schon automatisch fertig eingestellt. Ihr Handy wird nun zum Pillen-wecker. Entscheiden Sie, ob Ihr Handy vibrieren, klingeln oder blinken soll, wenn es Sie an die Einnahme Ihrer Medikamente erinnert…“ (Internetausdruck „order-med“, übersandt mit dem Beanstandungsbescheid). Daraus folgt, dass die Bezeichnung Pillenwecker in der Wahrnehmung der ange-sprochenen Verkehrskreise hinsichtlich aller nicht im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sach-hinweis bzw. als eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug da-hin verstanden wird, dass Dienstleistungen angeboten werden, die nach Inhalt, Bestimmung und Zweck im Rahmen der Erinnerung an die (termingerechte) Ein-nahme von Medikamenten genutzt werden können; dies sind: - 11 - Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten und Informatio-nen; Erstellen, Sammeln, Liefern und Verteilen von Nachrichten; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Computeranwendun-gen über das Internet und Organisationsnetze; Übermittlung von Daten aller Art; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im In-ternet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermie-tung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffs-zeiten in Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermittlung von Daten aus einer Datenbank; mobile Telekommu-nikationsdienste; Portaldienstleistungen mittels Telekommunika-tion; Dienstleistungen in Bezug auf Internetportale; Übermittlung von E-Mails und Textnachrichten; Information und Beratung in Be-zug auf Telekommunikationsdienstleistungen, auch über das Inter-net; elektronisches Versenden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten; Beliefern und Übermitteln von Prüfdaten und Daten zu Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern hierzu, auch in Form von Dateizentren, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens; Errichtung und Betrieb eines nationalen und/oder internationalen Computernetzwerks für das Gesundheits-wesen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet zur Prävention im Bereich der Gesundheitspflege; - 12 - Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichten einer Datenbank; Entwicklung, Aktualisierung und Wartung von Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Erstel-len von Programmen für die Datenverarbeitung; Organisationsbe-ratung im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Medien sowie Planung und Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nut-zung digitaler Medien; Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; phar-mazeutische und gesundheitliche Beratung in der Apotheke; Bera-tung in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Informationen zur Unterstützung von Patienten im Rahmen ihrer Arzneimittelthera-pie. Bei den genannten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 kommt die angemel-dete Marke zur Beschreibung des möglichen gedanklichen Inhalts in Betracht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zei-ten - Schlechte Zeiten; GRUR 2009, 778 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949, Nr. 16 ff. – My World; GRUR 2010, 1100, Nr. 14, 22 – TOOOR; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär; GRUR 2010, 424 – amazing discoveries). Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der zeitgerechten Medikation nicht nur der Patient beteiligt sein kann, sondern ebenso Ärzte, Apotheker oder auch Pflegeper-sonal in die Kommunikationsverfahren eingebunden sein können. Für die Umset-zung solcher Geschäftsmodelle, insbesondere beim Angebot von Anwendungs-programmen (Apps) oder SMS-Diensten, bedarf es, wie den der Anmelderin über-sandten Nachweisen zu entnehmen, einerseits der Entwicklung solcher Software wie andererseits auch der Bereitstellung von Online-Systemen für Vertrieb und Übermittlung, damit der Einsatz einer solchen Geschäftsanwendung stets zur Ver-fügung steht, und zwar in verschiedenen Formaten und für unterschiedliche End-- 13 - geräte. Dazu können die genannten Dienstleistungen eingesetzt werden. Die Dienstleistungen der Klasse 44 können nach ihrem Gegenstand auf einen solchen Pillenwecker bezogen sein. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit den hier maß-geblichen Dienstleistungen Fachverkehrskreise und allgemeine Verkehrskreise angesprochen werden, wobei es sich um Dienste handelt, die wegen des Bezugs zur Gesundheit mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedanken-schritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den ver-sagten Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen. Vielmehr drängt sich ein Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen geradezu auf. Auch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis kann entgegen der Auffassung der Anmelderin nichts für die Unterscheidungskraft des Zeichens hergeleitet wer-den (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 137 m. w. N.). Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht ver-anlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirt-schaft e.V.). Die Marke Pillenwecker kann im Umfang der versagten Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen. - 14 - Die Frage, ob insoweit auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 3. Hinsichtlich der im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen ist die Be-schwerde indessen begründet. Für diese Dienstleistungen können ein sachlicher Bezug zur angemeldeten Marke und damit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Die Bezeichnung Pillen-wecker beschreibt keine Merkmale der insoweit genannten Dienstleistungen. Die Beschwerde hat in diesem Umfang daher Erfolg. Insoweit ist der Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 15 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü
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