BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 53/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 2 028 864 (S 55323/9 Wz) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 1995 und vom 22. Ja-nuar 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 028 864 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 1 180 292 angeord-net worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. Mai 1995 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 028 864 mit der Widerspruchsmarke 1 180 292 hinsichtlich der von beiden Marken erfassten Waren festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Ent-scheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Fa
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