BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 53/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die angegriffene Marke 303 34 821 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2006 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 303 34 821 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke EU 703 546 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 7. April 2005 hatte die Markenstelle für Klasse 44 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke EU 703 546 ge-gen die Eintragung der Marke 303 34 821 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 703 546 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke EU 703 546 zurückgenom-men. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 17. Januar 2006 hinsichtlich der Löschung der Marke 303 34 821 wirkungslos - 3 - ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rn. 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG). Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Ko
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