BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 53/07_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am12. Februar 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 300 79 333hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartliebbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 24. Mai 2007 und vom 1. September 2006 insoweit aufgehoben, als darin der Wi-derspruch aus der Marke 395 39 552 auch für die Waren „Migränemittel, medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Heilkräutertees, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke“ zurückge-wiesen wurde. Insoweit wird die weitere Löschung der Marke 300 79 333 angeordnet.2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu-rückgewiesen.G r ü n d eI.Eingetragen am 26. Juni 2003 unter der Nummer 300 79 333 - nach Teillöschung im Widerspruchsverfahren - u. a. für die Waren:- 3 -Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Hautpflegemittel; Baby-kost, Abführmittel, medizinische Abmagerungspräparate, Al-dehyde für pharmazeutische Zwecke, Alkohol für medizinische Zwecke, Aluminiumacetat für pharmazeutische Zwecke, Anäs-thetika, antiparasitäre Mittel, Antirheuma-Armbänder, -reifen, -ringe, Antiseptika, Asthmatee, Äther für pharmazeutische Zwecke, Acetate für pharmazeutische Zwecke, Babykost, Badesalze für medizinische Zwecke, Badezusätze für me-dizinische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Bakterien-präparate für medizinische Zwecke, bakteriologische Präparate für medizinische Zwecke, blutbildende Mittel, blutreinigende Mittel, Bonbons für medizinische Zwecke, Chinarinde für medizinische Zwecke, Chinin für medizinische Zwecke, Chinolin für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke, Detergentien für medizinische Zwecke, Diätgetränke für me-dizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Eiweiß-grundlage für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische Zwecke, Enzian für pharmazeutische Zwecke, Ester für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Fenchel für medizinische Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke, Fette für medizinische Zwecke; Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke, Frostbeulenmittel, Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke, Gelee Royal für medizinische Zwecke; Getränke, Gifte, Glucose für medizinische Zwecke, Glyzerin für medizinische Zwecke, Hämoglobin, Hä-morrhoidenmittel, Harnsäure, pharmazeutische Präparate für die Hautpflege, Hefe für pharmazeutische Zwecke, Heilkräutertees, Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke, Kampfer, keimtö-tende Mittel, Kontrastmittel für medizinische Zwecke, Kontrazep-- 4 -tiva, Kräuter, Lecithin für medizinische Zwecke, Lotionen für pharmazeutische Zwecke, Magnesium für pharmazeutische Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, medizinische Kräu-tertees, medizinische Tees, Menthol, Migränemittel, Mineralsalze, Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Nah-rungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen, Mineralstof-fen und Spurenelementen, Natriumsalze für medizinische Zwecke, Pektin für pharmazeutische Zwecke, Pepsine für pharmazeutische Zwecke, Peptone für pharmazeutische Zwecke, Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke, Phenol für pharmazeutische Zwecke, Phosphate für pharmazeutische Zwecke, Rizinusöl für pharma-zeutische Zwecke, Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke, Salmiakpastillen, Schlankheitstee für medizinische Zwecke, Senföl für medizinische Zwecke, Sirupe für pharmazeuti-sche Zwecke; Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel für phar-mazeutische Zwecke, Sulfonamide, Tonika für medizinische Zwecke, Traubenzucker für medizinische Zwecke, Vaseline für medizinische Zwecke, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, Vitaminpräparate, Weinstein für pharmazeutische Zwecke, Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln mit medizinischer Wirkung, Zucker für medizinische Zwecke; sämtliche vorgenannten Waren nur zur humanen Verwendung; ausgenommen Neuroleptika; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Kohlenhydratenist die WortmarkeZelldon.- 5 -Widerspruch wurde erhoben aus der unter der Nummer 395 39 552 am 23. April 1996 fürPharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflegeeingetragenen WortmarkeZELDOX,deren über Neuroleptika hinausgehende Benutzung im Verfahren vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt bestritten wurde. Die Widersprechende hat Benut-zungsunterlagen für ein Medikament zur Behandlung von Schizophrenie für den Zeitraum 2002 bis 2004 vorgelegt und eine weitergehende Benutzung nicht bean-sprucht.Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - die angegrif-fene Marke teilweise gelöscht. Im Umfang der obengenannten Waren der ange-griffenen Marke hat sie den Widerspruch zurückgewiesen, wobei der Erstprüfer den Widerspruch für die Waren „Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, pharmazeutische Präparate, Suppositorien“ zunächst zurückgewiesen hatte, in-soweit hat die Erinnerungsprüferin den Erstbeschluss aufgehoben und auch für diese Waren die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.In den Beschlüssen ist die Markenstelle von einer Benutzung der Widerspruchs-marke für ein rezeptpflichtiges Psychopharmakum, das zur Behandlung von Schi-zophrenie bestimmt ist, ausgegangen und hat nach der erweiterten Minimallösung die Ware „Psychopharmaka“ zugrunde gelegt. Während der Erstprüfer davon aus-gegangen war, dass selbst bei nur durchschnittlicher Warenähnlichkeit der zu for-dernde durchschnittliche Markenabstand in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein-- 6 -gehalten sei, da Übereinstimmung in Silbenzahl, Betonung und der den Klang prägenden Vokalfolge bestehe, wogegen der Unterschied am Wortende nicht aus-reichend deutlich sei, hat die Erinnerungsprüferin bei durchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft eine eher unterdurchschnittlich ausgeprägte Markenähnlichkeit angenommen, da die Marken ein unterschiedliches Klangbild aufwiesen. Die erste Silbe „Zel“ der Widerspruchsmarke werde eher gedehnt gesprochen, die erste Silbe „Zell“ der angegriffenen Marke eher kurz. Die zweite Silbe der angegriffenen Marke mit dem stimmlosen Konsonanten „n“ unterscheide sich von der Endsilbe „dox“ der Widerspruchsmarke mit dem charakteristischen Sprenglaut recht deut-lich. Schriftbildlich sei der Endkonsonant „x“ sehr auffällig. Bei geringer Marken-ähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr lediglich bei identischen oder hochgra-dig ähnlichen Waren. Die von der Löschung nicht betroffenen Waren seien nur gering ähnlich. Es handle sich um Rohstoffe oder Halbfabrikate für Medikamente und Präparate, die nicht als Fertigarzneimittel eingesetzt würden oder um Fertig-arzneimittel, die nicht als Psychopharmaka eingesetzt würden. Hinsichtlich der Migränemittel und Psychopharmaka bestehe Indikationsverschiedenheit, zu Nah-rungsergänzungsmitteln bestehe keine Übereinstimmung.Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe wegen der überwiegenden Übereinstimmung in den ersten fünf Lauten „Zeldo“ eine große klangliche Nähe der Markenwörter, so dass schon bei entfernter Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere die noch verbleibenden pharmazeutischen Präparate, Arzneimittel und medizinischen Fertigprodukte wie „medizinische Abmagerungspräparate, Anästhetika, bakterio-logische Präparate für medizinische Zwecke, Hämorrhoidenmittel, pharmazeuti-sche Präparate für die Hautpflege, medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Migränemittel, Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Tonika für medizinische Zwecke, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln mit medizini-scher Wirkung“ seien im engeren Ähnlichkeitsbereich. Ausgehend von Psycho-pharmaka handele es sich zwar um Fertigarzneimittel mit unterschiedlicher Indika-tion, die aber dieselben Herstellungsstätten und Vertriebsorte aufwiesen. Hinsicht-- 7 -lich „Migränemittel“ sei zu berücksichtigen, dass diese zwar einer eigenen Haupt-gruppe der Roten Liste angehörten, aber ebenfalls zur Behandlung einer neurolo-gischen Erkrankung eingesetzt würden. Sie legt weitere Benutzungsunterlagen für den Zeitraum 2004 bis 2008 vor.Sie beantragt,die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. September 2006 und vom 24. Mai 2007 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde und die Löschung der Marke 300 79 333 in vollem Umfang anzuordnen.Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie führt zur Begründung aus, seitens der Widerspruchsmarke seien ausschließ-lich Neuroleptika zugrunde zu legen, für die keine Warenähnlichkeit zu den verbleibenden Waren der angegriffenen Marke bestehe, da es sich bei diesen um Rohstoffe, Einzelsubstanzen und Halbfabrikate handle. Zu den Migränemitteln der angegriffenen Marke bestehe eine deutliche Indikationsverschiedenheit. Selbst bei geringer Warenähnlichkeit fehle es an einer die Verwechslungsgefahr begründen-den Markenähnlichkeit, da die Vergleichsmarken trotz identischer Vokalfolge einen unterschiedlichen Sprechrhythmus und eine abweichende Betonung aufwiesen. Auch der beschreibende Anklang an „Zelle“ in der angegriffenen Marke sei kolli-sionsmindernd zu berücksichtigen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 8 -II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 395 39 552 die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz, so dass die Beschlüsse der Mar-kenstelle insoweit aufzuheben und die weitere Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war. Dagegen erachtet der Senat für die sonstigen vom Widerspruch noch umfassten Waren der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben, so dass die Beschwerde der Widersprechenden im Übrigen zurück-zuweisen war.Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbeson-dere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX).Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von Verwechslungen teilweise zu bejahen.1. Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.2. Nachdem die Widersprechende neue Benutzungsunterlagen für den weiteren Zeitraum von 2004 bis 2008 vorgelegt hat und die Inhaberin der angegriffenen - 9 -Marke eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Neuroleptika anerkannt hat, sind nach den Grundsätzen der sogenannten erweiterten Minimallösung „Psycho-pharmaka“ zugrunde zu legen.Die mit der Widerspruchsmarke „ZELDOX“ benutzte Ware „Neuroleptika“ lässt sich unter den Begriff „Pharmazeutische Präparate“ ihres Warenverzeichnisses subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Widersprechende im Rahmen der Integrationsfrage dabei einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt festgelegt, andererseits aber auch der Rückgriff auf den eingetragenen Oberbegriff abgelehnt. Anerkannt wird im Arzneimittelbereich unabhängig von der tatsächlichen Verwendung die Benutzung im Bereich, der der jeweiligen Hauptgruppe der Roten Liste entspricht - hier also Psychopharmaka gemäß der Hauptgruppe 71 - ohne Festlegung auf einen be-stimmten Wirkstoff, eine bestimmte Darreichungsform oder eine bestehende Re-zeptpflicht (vgl. BPatG GRUR 2004, 954, 955 f. - CYNARETTEN/Circanetten; GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE/CEFASEL; Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl. § 26 Rdn. 141 ff. m. w. N.). Eine weitergehende Benutzung hat die Wider-sprechende nicht geltend gemacht.Danach ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit den von der angegriffenen Marke „Zelldon“ beanspruchten Waren die Ware „Psychopharmaka“ der Wider-spruchsmarke gegenüber zu stellen.3. Bei Berücksichtigung der von der Löschungsanordnung der Markenstelle nicht umfassten Waren der angegriffenen Marke können die beiderseitigen Marken noch zur Kennzeichnung identischer und eng ähnlicher Waren verwendet werden.Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Be-rücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kenn-zeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungs-- 10 -zweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als ein-ander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die be-teiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX). Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegen-seitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemein-samer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird und damit auch der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy). Daher liegt eine Waren-ähnlichkeit dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betroffenen Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander ver-bundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Quali-tät der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731 - Canon II).Ausgehend von den als benutzt anzusehenden Waren „Psychopharmaka“ der Wi-derspruchsmarke besteht teils Identität bzw. enge Ähnlichkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu den Waren der angegriffenen Marke.So werden zu den „Psychopharmaka“ auch einfache pflanzliche oder homöopathi-sche Präparate gezählt, wie z. B. solche auf der Basis von Johanniskraut, das als Antidepressivum verwendet wird oder auch pflanzliche Sedativa wie Hopfen, Bald-rian oder Kava, die angstlösend und entspannend wirken. Da diese pflanzlichen Wirkstoffe auch in Form von Tees angeboten werden, werden die angegriffenen Waren „medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Heilkräutertees“ vom Wa-renbegriff „Psychopharmaka“ der Widerspruchsmarke umfasst.- 11 -Hinsichtlich der angegriffenen Ware „Migränemittel“ ist von enger Warenähnlich-keit auszugehen, die durch eine in der Regel vorliegende Indikationsverschieden-heit nur unwesentlich vermindert ist. Da es sich bei Migräne um eine neurologi-sche Erkrankung mit einem vielgestaltigen Krankheitsbild handelt, die häufig auch unter Begleiterkrankungen wie z. B. zusammen mit einer Depression, mit Schlaf-losigkeit oder Untergewicht auftreten kann, werden in solchen Fällen anstelle ei-nes Kopfschmerzmittels oder auch gleichzeitig Antidepressiva verabreicht.„Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke“, lassen sich im Rahmen einer Ernährungsumstellung bei psychischen Erkrankungen oder zur Vermeidung von Nebenwirkungen auf die Verdauungsor-gane als ergänzende Waren verwenden. Für diese Waren der angegriffenen Marke lassen sich jedenfalls nach den obengenannten Grundsätzen Gemeinsam-keiten bei Verwendung, Vertrieb und Verkaufsstätten feststellen (vgl. Rich-ter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 11 re. Sp.), so dass ebenfalls von enger Warenähnlichkeit auszugehen ist.Auch wenn Psychopharmaka häufig erst nach Konsultation eines Arztes und dann auf Rezept erworben werden, zählen zu diesem Bereich auch die einfachen, pflanzlichen Psychopharmaka, die rezeptfrei erhältlich sind und sich für eine Selbstmedikation eignen, so dass allgemeine Verkehrskreise jedenfalls in erhebli-chem Umfang zu berücksichtigen sind.4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den markenrechtli-chen Abstand in Bezug auf die identischen und enger ähnlichen Waren hohe An-forderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht (mehr) gerecht wird.Soweit Fachleute allein wie Ärzte, Apotheker und deren Hilfspersonal mit den Mar-ken in Berührung kommen, können Verwechslungen zwar eher ausgeschlossen sein, da dieser Personenkreis im Hinblick auf die verschiedenen Arznei- und Heil-mittel besondere Fachkenntnisse hat, die ein Auseinanderhalten der Kennzeich-nungen eher erleichtern können.- 12 -Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, dass auch dem Durchschnittsverbraucher trotz der unterstellten größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nach dem Gesamteindruck zu beur-teilen ist, zu dem in erster Linie die Übereinstimmungen beitragen (vgl. BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-FIBRAFLEX/NEURO-VIBOLEX).Unter diesen Voraussetzungen kommt die angegriffene Marke angesichts der be-stehenden klanglichen Übereinstimmungen der Widerspruchsmarke zu nahe.So stimmen die sich gegenüberstehenden zweisilbigen Markenwörter in der ersten Silbe „Zel(l)-“ überein, wobei die Verdoppelung des Mittelkonsonanten „-l-“ keinen hörbaren Unterschied bewirkt sowie in der Vokalfolge „-e-o-“ und im Anfangskon-sonant „d“ der zweiten Silbe. Da die Betonung in beiden Markenwörtern auf der zweiten Silbe liegt, werden beide Anfangssilben kurz gesprochen, eine gedehnte Aussprache des Vokals „e“ in der Anfangssilbe „Zel“ der Widerspruchsmarke liegt nicht nahe. Der verbleibende deutliche Unterschied in den Schlusskonsonanten „x“ gegenüber „n“ führt zwar zu einem prägnanter und härter wirkenden Silben-ende „-dox“ in der Widerspruchsmarke gegenüber der angegriffenen Marke. Es kann allerdings in nicht zu vernachlässigendem Umfang davon ausgegangen wer-den, dass auch der Vokal „o“ in der Schlusssilbe „-don“ der angegiffenen Marke kurz und nicht gedehnt gesprochen wird.Die Abweichung am Wortende reicht daher nach Ansicht des Senats im Bereich identischer und eng ähnlicher Waren nicht mehr aus, um gegenüber den weitge-henden Übereinstimungen eine ausreichende Unterscheidung im klanglichen Ge-samteindruck zu gewährleisten und Verwechslungen mit der notwendigen Sicher-heit auszuschließen. Auch ein möglicher begrifflicher Anklang der angegriffenen Marke vermag sich angesichts dieser dominanten klanglichen Übereinstimmungen nicht kollisionsausschließend auszuwirken, zumal dieser bei der klanglichen Wahrnehmung auch bei der Widerspruchsmarke „ZELDOX“ naheliegt.- 13 -Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden begründet und sind die ange-fochtenen Beschlüsse aufzuheben.5. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke, die sämtlich einen lediglich geringen Grad der Warenähnlichkeit zu den Widerspruchswaren „Psy-chopharmaka“ aufweisen, ist der erforderliche Abstand der Marken eingehalten. Wie die Markenstelle hinsichtlich dieser Waren zutreffend festgestellt hat, handelt es sich teils um Waren, die entweder als Grundstoffe oder Halbfabrikate in der Arzneimittelherstellung Verwendung finden oder teils um solche, die zwar im wei-testen Sinne auch zur Gesunderhaltung des Körpers eingesetzt werden können, aber nicht um solche, die speziell zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt werden. Die verbleibenden Fertigpräparate zur medizinischen Verwendung finden aufgrund ihrer deutlichen Indikationsverschiedenheit keine gleichzeitige Verwen-dung bei der Verabreichung von Psychopharmaka. Damit besteht bei grundsätz-lich ähnlichen Waren ein Warenabstand, der eine erhebliche Verringerung der Anforderungen an den Markenabstand rechtfertigt.Auch wenn eine klangliche Annäherung beider Marken nicht zu verkennen ist, so reicht im Bereich geringer Warenähnlichkeit der durch die obengenannte klangli-che Abweichung hervorgerufene Unterschied im Gesamtklangbild beider Marken aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufi-gen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) und geringer Anforderungen an den Markenabstand eine Ver-wechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken im Bereich geringer Wa-renähnlichkeit in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausrei-chenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schrift-bild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl. - 14 -BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal), und am insoweit beachtlichen Wortende durch den markanten Buchstaben „x“ hinreichend divergieren.Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-lass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold HartliebCl
Full & Egal Universal Law Academy