ECLI:DE:BPatG:2022:081222B30Wpat533.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 533/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 1 528 213
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 8. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 29 - Internationale Markenregistrierung -
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2021
aufgehoben.
Gründe
I.
Die international registrierte Marke IR 1 528 213
sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 29: Vegetarian sausages, vegetarian dry sausages; vegetarian
cheeses; tofu; tempeh; textured vegetable protein for use as a meat extender;
vegetarian cold cuts;
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Klasse 35: Retail sale of food and online sale of food“.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
29 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts
hat der Marke mit Beschluss vom 12. April 2021 den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland verweigert, da es der Marke für die beanspruchten Waren an jeglicher
Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in
Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ).
Die um Schutz nachsuchende Marke verfüge über die Wortbestandteile „GUSTA“,
„ARTISANAL“ und “VEGAN“.
Der Wortbestandteil „GUSTA“ sei aus dem spanischen Verb „gustar“ mit der
Bedeutung „gefallen, mögen, lieben“ abgeleitet. Darüber hinaus sei nicht
auszuschließen, dass der Verkehr „GUSTA“ mit dem italienischen Begriff „GUSTO“
für „Geschmack“ in Verbindung bringe und ihn für die spanische Variante dieses
Begriffs halte.
Bei „ARTISANAL“ handele es sich um einen Begriff der französischen Sprache mit
der Bedeutung „handwerklich“. Mit dieser Bedeutung werde „ARTISANAL“ auch im
deutschsprachigen Raum insbesondere bei Lebensmitteln, Spirituosen o. ä. als
Hinweis auf traditionelle Handwerkskunst, auf nicht-industriell, traditionell herge-
stellte, qualitativ hochwertige Waren verwendet.
Der ebenfalls im Inland bekannte und gebräuchliche englische Begriff „VEGAN“
bedeute „frei von tierischen Bestandteilen“ und beschreibe eine Ernährungsform
ganz ohne tierische Erzeugnisse.
Auf Grundlage der Bedeutung der einzelnen Begriffe bringe die Wortfolge „GUSTA
ARTISANAL VEGAN" in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die zu Klasse 29
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beanspruchten Waren deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich
um geschmackvolle, traditionelle, liebevoll hergestellte Produkte handele, die
veganen Ursprungs – also ohne tierische Zusätze – seien.
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen, die auch den Handel und Verkauf
mit geschmacklich hervorragenden, traditionell hergestellten, veganen Produkten
umfassten, stelle das Zeichen einen Hinweis auf den Gegenstand und die Beschaf-
fenheit sowie Bestimmung der mit den Dienstleistungen angebotenen Waren dar.
Die grafische Gestaltung mit den in unterschiedlicher Größe, Schriften und Farben
gehaltenen Bestandteilen halte sich im Rahmen einer üblichen Werbe- und
Gebrauchsgraphik und diene lediglich als Blickfangmittel. Bei dem zwischen den
vorgenannten Begriffen „ARTISANAL“ und „VEGAN“ angebrachten Herz handele
es sich ebenfalls um ein werbetypisch standardisiertes Grafikmittel, das verbraucht
sei. Solche Gestaltungen würden vielfach verwendet, um auf besonders liebevoll
hergestellte Produkte hinzuweisen. Daher könnten auch die grafischen Elemente
der Marke deren Schutzfähigkeit nicht begründen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend
macht, dass bereits die einzelnen Wortbestandteile der Marke für sich genommen
geeignet seien, einen markenrechtlichen Schutz für die bezeichneten Waren und
Dienstleistungen zu begründen.
Bei dem Bestandteil „GUSTA“ handele es sich um die konjugierte Form eines
spanischen Worts, was ihn bereits bemerkenswert mache. Zudem werde er von
inländischen Verkehrskreisen mangels hinreichender Kenntnisse der spanischen
Sprache nicht verstanden. Der hier angesprochene Verkehrskreis werde „GUSTA“
auch nicht für die spanische Variante des italienischen Worts „GUSTO“ mit der
Bedeutung „Geschmack“ halten. Bei „ARTISANAL“ handele es sich um ein
französisches Wort, welches im deutschen Sprachgebrauch nicht üblich geworden
sei. Der weitere Bestandteil „VEGAN" sei hingegen ein englisches Wort, welches
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ebenfalls schutzfähig sei.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es daher um eine grafische und
farbliche Kombination von drei Begriffen, die für gesehen und erst recht in ihrer für
die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit geeignet seien,
als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken; dies umso mehr, als auch die grafische
Ausgestaltung des Zeichens mit ihrer in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren
und Dienstleistungen ungewöhnlichen Kombination der Farben schwarz, lila
(bordeaux) und orange schutzbegründend wirke.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 – Internationale
Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. April 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der IR-
Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m.
Art 5 PMMA, Art 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ der Schutz nicht versagt werden.
Fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wie auch ein der
Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
lassen sich bei der schutzsuchenden Marke in ihrer Gesamtheit und im
Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht
feststellen.
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1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeg-
liche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/
HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33
– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7
– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
tungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berück-
sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamt-
heit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-
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seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben-
den Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis-
tungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR
2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen kann dem um Schutz nachsuchenden Zeichen in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die notwendige
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen
werden.
a. Gegenstand der um Schutz nachsuchenden Marke ist eine Wort-/Bildmarke mit
den jeweils in Großbuchstaben ausgestalteten Wortbestandteilen „GUSTA“,
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„ARTISANAL“ und „VEGAN“, wobei der Bestandteil „GUSTA“ deutlicher größer und
direkt über den nebeneinanderstehenden Bestandteilen „ARTISANAL“ und
„VEGAN“ angeordnet ist. Alle drei Wortbestandteile weisen dabei unterschiedliche
Farben auf; ferner befindet sich zwischen den Wortbestandteilen „ARTISANAL“ und
„VEGAN“ ein Herz.
b. Was die Wortbestandteile betrifft, ist der Markenstelle insoweit zu folgen, als der
unter dem Wortbestandteil „GUSTA“ angeordnete Begriff „ARTISANAL“ als
französisches Wort für „handwerklich“ auch im inländischen Werbesprachgebrauch
als Hinweis auf traditionell hergestellte und qualitativ hochwertige Waren verwendet
wird; ebenso handelt es sich bei „VEGAN“ mit der allgemein bekannten Bedeutung
„frei von tierischen Bestandteilen“ um einen im Inland bekannten und
gebräuchlichen Begriff. Beide Wortbestandteile erschöpfen sich - worauf die
Markenstelle zutreffend hinweist - in Bezug auf die zu Klasse 29 beanspruchten
Lebensmittel „Vegetarian sausages, vegetarian dry sausages; vegetarian cheeses;
tofu; tempeh; textured vegetable protein for use as a meat extender; vegetarian cold
cuts“ in einer beschreibenden Angabe zu deren Beschaffenheit bzw. weisen
hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Waren „textured vegetable protein for use
as a meat extender“ sowie der Dienstleistung „Retail sale of food and online sale of
food“ einen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließen-
den engen beschreibenden Bezug auf, da diese für „handwerkliche“ und „vegane“
Produkte bestimmt sein bzw. diese zum Gegenstand haben können.
c. Jedoch kann dem Zeichen in seiner Gesamtheit im Hinblick auf den zentral über
den weiteren Wort- und Bildbestandteilen angeordneten und größenmäßig deutlich
herausgestellten Wortbestandteil „GUSTA“ die Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden.
aa. Diesem Zeichenbestandteil kommt allerdings insoweit eine sinnhafte Bedeutung
zu, als es sich bei „GUSTA“ um eine konjugierte Form des spanischen Verbs
„gustar“ mit der Bedeutung „gefallen“, „schmecken“ handelt. Geht man vom
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Verständnis spanischer Verbraucher und Fachkreise im Bereich der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen aus, so spricht einiges dafür, dass einschlägige
spanische Verkehrskreise auch die konjugierte Form „GUSTA“ in Alleinstellung als
Anpreisung bzw. Werbebotschaft erkennen, welche vermitteln soll, dass es sich bei
den so gekennzeichneten Waren um den Abnehmern/ Verbrauchern besonders
gefallende und/oder schmeckende Produkte handelt bzw. die Dienstleistungen
solche Produkte zum Gegenstand haben.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass diesem Wortbestandteil der um Schutz
nachsuchenden Marke im vorliegenden Fall jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Denn es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH betreffend die Schutzfähigkeit
von Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU (hier: Deutschland), die in der
Sprache eines anderen Mitgliedstaates (hier: Spanien) keine Unterscheidungskraft
haben, entscheidend darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in Deutschland im
Stande sind, die Bedeutung des Wortes „GUSTA“ – im Sinne einer Anpreisung oder
rein werblichen Sachangabe - zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Leitsatz
und Tz. 17, 26 – MATRATZEN). Dabei verbietet es der Grundsatz des freien
Warenverkehrs innerhalb der EU nicht, ein Zeichen als nationale Marke zu
schützen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates in Bezug auf die jeweils
beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibend ist (EuGH, a. a. O.,
Tz. 29).
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die (End-) Verbraucher der
vorgenannten Waren und Dienstleistungen oder die am Handel mit diesen Waren
bzw. bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätigen Fachkreise in relevantem
Umfang den Begriff „GUSTA“ allein als werbliche Anpreisung oder sonstige Sach-
angabe verstehen.
So kann hinsichtlich der Endverbraucher nicht davon ausgegangen werden, dass
diese in relevantem Umfang über spanische Sprachkenntnisse verfügen. Denn
Spanisch gehört nicht zu den ersten Fremdsprachen in Deutschland und ist insoweit
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nicht mit stärker verbreiteten Fremdsprachen wie Englisch oder Französisch zu
vergleichen. Vielmehr stellt die spanische Sprache in Deutschland ungeachtet des
Fortschritts des Wirtschaftsverkehrs innerhalb des europäischen Binnenmarktes
und auch der großen Zahl von Deutschen, die als Touristen nach Spanien reisen,
keine allgemein oder in besonderem Maße geläufige Fremdsprache dar (vgl. BPatG
25 W (pat) 12/12 v. 15. Oktober 2012 – Primero). Daher kann nicht festgestellt
werden, dass die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise „gustare“ und erst
recht nicht dessen konjugierte Form „GUSTA“ als Sachangabe, insbesondere
Qualitätsanpreisung auffassen werden.
Was die am internationalen Handel beteiligten inländischen Verkehrskreise betrifft,
kann allerdings unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig
beschreibende Angaben i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch in fremden
Sprachen zu erkennen, jedenfalls wenn diese aus einer Welthandelssprache wie
Spanisch stammen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8
Rdnr. 592). Aus einer gängigen Welthandelssprache stammende beschreibende
Angaben entbehren regelmäßig auch der erforderlichen Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 593).
Allerdings handelt es sich bei dem Wort „GUSTA“ nicht um eine Angabe, die
Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen
eindeutig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt, sondern allenfalls um eine
Anpreisung bzw. Werbebotschaft. Insoweit kann aber nicht davon ausgegangen
werden, dass spanische Sprachkenntnisse innerhalb des inländischen
Fachverkehrs derart verbreitet sind, dass „GUSTA“ als konjugierte Form von
„gustar“ auch bei einer sprachlich eher ungewöhnlichen Verwendung dieses
Begriffs in Alleinstellung ohne verständnisfördernden Kontext in dem o. g. Sinn
verstanden und als allgemeine Werbeaussage bzw. Qualitätsanpreisung aufgefasst
wird. Denn auch wenn die spanische Sprache zu den Welthandelssprachen zu
zählen ist, indiziert dies nicht, dass der Fachverkehr in Deutschland über den Kreis
der die Waren und Dienstleistungen eindeutig beschreibenden fremdsprachigen
Angaben hinaus in relevantem Umfang über Kenntnisse der spanischen Sprache
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verfügt (vgl. BPatG 25 W (pat) 12/12 v. 15. Oktober 2012 – Primero).
bb. Bei „GUSTA“ handelt es sich auch nicht um eine tatsächlich im Inland
verwendete Werbeaussage, so dass auch vor diesem Hintergrund keine
Anhaltspunkte für ein werblich-anpreisendes Verständnis dieses
Zeichenbestandteils bestehen.
cc. Allerdings wird dem inländischen allgemeinen wie auch Fachverkehr nicht die
weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Begriff „GUSTA“ und dem im Inland
gerade auch im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang weithin
gebräuchlichen und in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen
italienischen Substantiv „gusto“ entgehen, welche sich nur in den Endvokalen „A/o“
unterscheiden. Solche Abwandlungen beschreibender Angaben im akustischen
und/ oder visuellen Bereich sind trotz inhaltlicher Bezugnahme auf den jeweiligen
Begriff grundsätzlich geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen; allerdings
muss der Abwandlung immer ein individualisierender Charakter zukommen (vgl.
m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 220). Daran fehlt es, wenn die
Abweichungen von nicht unterscheidungskräftigen Angaben so gering sind, dass
sie weitgehend unbemerkt bleiben und der Verkehr in der Abwandlung nur die ihm
geläufige sachbezogene oder werbeübliche Aussage wiedererkannt (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 218, 220). Davon kann vorliegend jedoch
nicht ausgegangen werden.
Denn die Abweichung zwischen „GUSTA“ und „gusto“ in dem Endvokal „A/o“ und
die dadurch hervorgerufenen Unterschiede im Klang- wie auch im Schriftbild beider
Wörter sind nicht zuletzt aufgrund der Kürze beider Begriffe zu auffällig, als dass
der Verkehr diese übersehen oder überhören bzw. von einer versehentlichen
Falschschreibung ausgehen würde. Anders als bei geringfügigen Änderungen in
der Schreibweise längerer Wörter wie z. B. „Schlüsel“ statt „Schlüssel“ (vgl.
30 W (pat) 25/09 v. 28. Mai 2009 – SCHLÜSEL) oder „Produktwal“ statt
„Produktwahl“ (vgl. BPatG 29 W (pat) 107/10 v. 21.September 2011 – Produktwal),
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bei denen Wortstruktur und Buchstabenfolge durch die Abweichung nicht verändert
werden und die inhaltlichen Aussagen unberührt bleiben, verändert der
abweichende Vokal „A“ am Ende von „GUSTA“ die Wortstruktur dieses Begriffs
gegenüber „gusto“ und führt zu einer nicht übersehbaren oder überhörbaren
Verfremdung des Begriffs gegenüber „gusto“.
Der Verkehr wird „GUSTA“ auch nicht deshalb mit „gusto“ gleichsetzen, weil er in
den Wortbestandteilen der schutzsuchenden Marke eine Aneinanderreihung
beschreibender bzw. werblich-anpreisender Angaben erkennt, welche sich in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu der – von der Markenstelle
im angefochtenen Beschluss – angenommenen Aussage verbinden, dass es sich
um geschmackvolle, traditionell hergestellte und vegane Produkte handelt bzw. die
Waren und Dienstleistungen für solche Produkte bestimmt sind oder diese zum
Gegenstand haben. Einem solchen Verständnis wirkt vorliegend bereits entgegen,
dass die einzelnen Wortbestandteile nicht gleichrangig neben- oder untereinander
angeordnet sind wie es z. B. bei der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen
Schreibweise „GUSTA ARTISANAL VEGAN" der Fall wäre, sondern der
Zeichenbestandteil „GUSTA“ gegenüber den übrigen Wortbestandteilen
„ARTISANAL“ und „VEGAN“ deutlich größer ausgestaltet und zentral über diesen
und dem ohnehin nicht besonders hervortretenden Bildbestandteil („Herz“)
angeordnet ist.
Der Verkehr wird daher die Wortbestandteile nicht als Aneinanderreihung
gleichrangiger Begriffe verstehen; vielmehr wird er in „GUSTA“ aufgrund seiner
deutlich größeren Ausgestaltung sowie seiner zentralen Anordnung über den
weiteren Wort- und Bildbestandteilen das alleinige Kenn- und Merkwort der um
Schutz nachsuchenden Marke erkennen und darin eine hinreichend phantasievolle
Abwandlung des Substantivs „gusto“ nach Art eines „sprechenden Zeichens“
erkennen, welche einen über eine reine Sachbeschreibung hinausgehenden
eigenständigen Charakter aufweist und daher trotz der beschreibenden Anklänge
aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend wirkt (vgl. dazu
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BGH GRUR 2013, 731 Nr. 20 – Kaleido; GRUR 2008, 905 Nr. 18 – PANTO).
Der aus sich heraus als betrieblicher Herkunftshinweis geeignete
Zeichenbestandteil „GUSTA“ begründet dann auch die Unterscheidungskraft des
Zeichens in seiner Gesamtheit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Insoweit ist zu beachten,
dass beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen
Markenbestandteilen nicht erforderlich ist, dass der schutzfähige (Wort- oder
Bild)Bestandteil in der Marke dominiert oder deren Gesamteindruck prägt. Er muss
jedoch so hervortreten, dass er noch als eigenständiger betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst werden kann. Davon ist vorliegend in Bezug auf den
Wortbestandteil „GUSTA“ aus den vorgenannten Gründen ohne weiteres
auszugehen. Der Verkehr wird die um Schutz nachsuchende Marke jedenfalls in
ihrer konkret eingetragenen Form als „GUSTA-Marke“ wahrnehmen und benennen,
welche um die unter diesem Zeichenbstandteile angeordneten und beschreibenden
Angaben „ARTISANAL“ und „VEGAN“ ergänzt worden ist.
Der um Schutz nachsuchenden Marke kann daher jedenfalls in ihrer konkret
eingetragenen Form aufgrund des aus sich heraus als betrieblicher
Herkunftshinweis verstandenen und damit schutzbegründenden
Zeichenbestandteils „GUSTA“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden.
3. Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen, da die um Schutz nachsuchende Marke aus den
genannten Gründen keine sich sofort und ohne weiteres erschließende unmittelbar
beschreibende Bedeutung hat.
4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.
Hacker Weitzel Merzbach
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