BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 534/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 30 2008 036 367hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Hartlieb und der Richterin Winterbeschlossen:Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung über die Er-innerung der aus der Marke 300 53 517 Widersprechenden aus-gesetzt.G r ü n d e :Mit Schriftsatz vom 11.4.2011 hat die aus der Marke 656 456 Widersprechende von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen den Erstprüferbeschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 14.3.2011 unmittelbar Beschwerde einzule-gen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG). Die weitere, aus der Marke 300 53 517 Widersprechende hat dagegen gegen denselben Beschluss - ebenfalls zulässig - Erinnerung eingelegt. Das DPMA hat das Verfahren dem - 3 -Bundespatentgericht vorgelegt, ohne die Verfahren vorher zu trennen. Bei dieser Sachlage war das hier anhängig gewordene Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 165 Rn. 10 zu der insoweit gleich gelagerten Vorgängerregelung).Hacker Hartlieb WinterCl
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