BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 54/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 67 626 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 626 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EU 784 660 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deut-schen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 67 626 mit der Widerspruchsmarke EU 784 660 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschrän-kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurück-genommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt - 3 - aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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