BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 54/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 635 251 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse IR 05 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 und vom 7. November 2002 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 635 251 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 222 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse IR 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114, 42 Abs 2 MarkenG iVm Art 5 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 635 251 mit der Wi-derspruchsmarke 2 105 222 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluss vom 7. No-vember 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewie-sen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 105 222 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverwei-- 3 - gerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und un-ter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Buchetmann Winter Schramm Ko
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