ECLI:DE:BPatG:2022:201022B30Wpat542.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 542/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2020 216 998
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 20. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
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beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 6. Mai 2020 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 29. Mai 2020 unter der Nummer 30 2020 216 998 für die Waren
„Klasse 01: Enzyme für die Reinigungsmittelindustrie; Tenside zur
Verwendung in Reinigungsmitteln; Filmreinigungsmittel [Chemikalien];
Reinigungszusätze für Schmiermittel [Ölreinigungsmittel]; Reinigungsmittel
auf Lösungsmittelbasis zur Fettentfernung bei Herstellungsverfahren;
Biologisch abbaubare Reinigungsmittel zur Verwendung in
Herstellungsverfahren; Nicht ionische Reinigungsmittel für Industrieverfahren;
Wasserreinigungsmittel; Ölreinigungsmittel zur Verwendung für Maschinen
während des Herstellungsverfahrens; Reinigungszusätze für Fette
[Ölreinigungsmittel]; Ölreinigungsmittel; Chemische Reinigungsmittel zur
Verwendung für industrielle Fertigungsverfahren; Ölreinigungsmittel für
Gussformen; Chemische Reinigungsmittel zur Verwendung in industriellen
Prozessen; Chemische Wasserreinigungsmittel;
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Klasse 03: Teppichreinigungsmittel; Reinigungsmittel für Abflussrohre;
Haushaltsreinigungsmittel; Reinigungsmittel für Fliesen; Hautreinigungsmittel,
nicht für medizinische Zwecke; Rohrreinigungsmittel; Reinigungsmittel zur
Verwendung in der Viehwirtschaft; Reinigungsmittel in Schaumform;
Reinigungsmittel für Mauerwerk; Reinigungsmittel für Metall;
Hautreinigungsmittel; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Herde;
Glasreinigungsmittel; Fahrzeugreinigungsmittel; Reinigungsmittel für
Windschutzscheiben; Reinigungsschaum [Reinigungsmittel]; Lösungsmittel
für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Haushaltreinigungsmittel;
Reinigungsmittel für Teppiche; Bodenbehandlungsmittel [Reinigungsmittel];
Reinigungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Reinigungsmittel für den
Haushalt; Chemische Reinigungsmittel für Haushaltszwecke;
Reinigungsmittel für Abflussrohre mit zeitversetzter Wirkung;
Herdreinigungsmittel; Mit Körperreinigungsmittel gefüllte Nachfüllpackungen
für Dosierspender; Reinigungsmittel für Glas; Chromreinigungsmittel;
Möbelreinigungsmittel; Fensterreinigungsmittel in Sprayform; Reinigungsmit-
tel zur Fleckenentfernung; Ätzende Reinigungsmittel; Handreinigungsmittel;
Toilettenreinigungsmittel; Reinigungsmittel für Tiefkühltruhen;
Reinigungsmittel zum Reinigen von Glas; Reinigungsmittel zur Verwendung
im Haushalt; Fußbodenreinigungsmittel; Reinigungsmittel für die Hände;
Reinigungsmittel für Stein;
Klasse 05: Antibakterielle Reinigungsmittel; Antiseptische Reinigungsmittel“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 3. Juli 2020.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für die Waren
„Klasse 03: Seifen, Reinigungsmittel, Putz- und Poliermittel,
Fleckentfernungsmittel für Fußbodenreinigung und -pflege“
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am 7. Juli 2001 angemeldeten und seit dem 10. September 2001 eingetragenen
Wortmarke 301 41 398
Sofix
wobei der Widerspruch allein auf die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke
gestützt wird.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 28. Juni 2021 eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch
zurückgewiesen.
Zwar könnten sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend maßgeblichen
Registerlage auf identischen und ansonsten ähnlichen Waren begegnen; ferner sei
auf Seiten der Widerspruchsmarke von einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-
kraft auszugehen. Dennoch reichten die Abweichungen zwischen den
Vergleichszeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen vermittelten nicht nur visuell einen markant
unterschiedlichen Gesamteindruck, sondern unterschieden sich auch klanglich
ausreichend deutlich. Die angegriffene Wortbildmarke erscheine als
Zusammenspiel eines grafischen Designelementes und dem Wort „FIX“ in
Großbuchstaben. Mündlich werde die angegriffene Marke daher überwiegend mit
„FIX“ bezeichnet. Demgegenüber werde die zweisilbige Widerspruchsmarke mit
„Sofix“ benannt.
Selbst wenn der Verkehr den gestalteten Wortanfang der angegriffenen Marke als
„ö“ lesen sollte - „öFIX“ -, bestehe ein noch genügender klanglicher Abstand zur
Widerspruchsmarke Sofix.
Im schriftbildlichen Gesamteindruck prägten der bildliche Bestandteil und das
Wortelement die angegriffene Marke gleichermaßen. Das Designelement am
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Wortanfang der angegriffenen Marke finde in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung und unterscheide die Marken visuell deutlich.
Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte für eine mittelbare oder assoziative Ver-
wechslungsgefahr seien nicht ersichtlich.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Ausgehend von einer
Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Waren, welche insbesondere auch hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu
Klasse 01 beanspruchten Waren bestehe, seien zur Vermeidung einer
unmittelbaren Verwechslungsgefahr hohe Anforderungen an den Abstand beider
Zeichen zu stellen, welchen die angegriffene Marke jedoch weder in klanglicher
noch in schriftbildlicher Hinsicht genüge.
In klanglicher Hinsicht habe die Markenstelle bereits nicht beachtet, dass der
Verkehr in dem der angegriffenen Marke vorangestellten Element ohne weiteres
den Buchstaben „ö“ erkennen und die angegriffene Marke mündlich mit “öFIX“
wiedergeben werde. Die danach beim Klangvergleich allein maßgeblichen
Markenwörter „öFIX“ und Sofix seien klanglich hochgradig ähnlich. Die zweite Silbe
„FIX" sei identisch in beiden Zeichen enthalten. Aber auch die ersten Silben seien
klanglich ähnlich. Die Silbe „SO" werde mit einem stimmlosen alveolaren Frikativ
eingeleitet, gefolgt von dem halbgeschlossenen hinten gerundeten Vokal „O".
Prägend sei hier aufgrund des stimmlosen „S" der gerundete Vokal „O“, der auch
den klanglichen Gesamteindruck der Silbe präge. Bei dem angegriffenen Zeichen
bestehe die erste Silbe ebenfalls aus einem gerundeten Vokal, nämlich dem
halboffenen vorderen gerundeten Vokal „Ö". Damit stünden sich in der ersten Silbe
die zwei gerundeten Vokale „ö" und „o" gegenüber, welche klanglich hochgradig
ähnlich seien, da sie bei der Aussprache gleichermaßen vom Mund geformt würden.
Auch schriftbildlich seien die Zeichen trotz der graphischen Ausgestaltung des
angegriffenen Zeichens als Wort-/Bildmarke hochgradig ähnlich. Die lediglich
farbliche Ausgestaltung in grün und blau sowie die Ausgestaltung des Buchstabens
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„ö“ stellten einfache und werbeübliche Gestaltungen dar, die der Verkehr nicht als
gesonderten Beitrag zu einem Herkunftshinweis auffasse. Auch die von der
Markenstelle als besonders herausgestellte Schriftart liege im Rahmen üblicher
Schriftarten. Es handele sich bei der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke
mithin um eine einfache geometrische Form und übliche Schriftgestaltung, die der
Verkehr lediglich als dekorative Elemente und Verzierungen des Schriftbildes
wahrnehme und daher vernachlässige. Insoweit gelte der Erfahrungssatz, dass sich
der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiere, wenn der
Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweise.
Damit stünden sich auch schriftbildlich lediglich die Worte bzw. Wortbestandteile
„Sofix" und „öFIX" gegenüber. Diese stimmten jedoch in vier von fünf Zeichen
vollständig überein, wobei der Bestandteil „FIX" identisch an beiden Wortenden zu
finden sei. Aber auch die Buchstaben „o" und „ö" am jeweiligen Wortanfang seien
sich äußerst ähnlich. Allein die Abweichung im ersten Buchstaben „S" der
Widerspruchsmarke sei daher nicht geeignet, aus einer hochgradigen
schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit herauszuführen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2021 aufzuheben und die Marke
30 2020 216 998 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich Beschwerdeverfahren weder zur
Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung
des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Daher hat die Markenstelle den Widerspruch
aus der Marke 301 41 398 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfas-
send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder
der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszu-
gehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933
Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019,
1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017,
1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 –
BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE-
MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
1. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar
auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend mangels Erhebung
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einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren
begegnen können.
2. So verfügt die Widerspruchsmarke bereits nur über eine unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Denn die Zeichenbestandteile „So“ und „fix“ ergänzen sich
auf Grundlage der Bedeutung des Zeichenbestandteils „fix“ als werbeübliches
Schlagwort für „schnell, zügig“ (vgl. z. B. BPatG 32 W (pat) 33/05 v. 9. April 2008 –
arte-fix/arte) zu einer die Wirkung der vorliegend relevanten Widerspruchswaren
aus dem Bereich der Reinigungs- und Putzmittel nach Art eines Wortspiels
beschreibenden Angabe i. S. von „so schnell“, so dass allein die konkrete
Zusammenschreibung der Markenbestandteile zu Sofix, welche für ein Verständnis
i. S. von „so schnell“ einen gewissen Erkenntnis- und Interpretationsaufwand
erfordert, schutzbegründend wirkt.
3. Die Vergleichsmarken weisen ferner nur eine geringe Zeichenähnlichkeit auf.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-
samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allge-
meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
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Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009,
Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR
2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge-
setz, 13. Aufl. § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung
des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in
ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl.
BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. Ausgehend davon unterscheiden sich die Vergleichszeichen zunächst
schriftbildlich bereits durch die farbliche Ausgestaltung der angegriffenen Marke
sowie deren besondere Schriftart, welche in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung finden, deutlich und unverwechselbar voneinander.
aa. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass es sich bei den grafischen
Elementen um einfache und werbeübliche Gestaltungen handele, die der Verkehr
nicht als Herkunftshinweis verstehe und die daher beim schriftbildlichen Vergleich
der Zeichen als nicht ins Gewicht fallende Verzierungen zu vernachlässigen seien,
beachtet sie nicht hinreichend, dass es beim Zeichenvergleich im Rahmen der
Verwechslungsgefahr i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG allein auf die Marken in
ihrer tatsächlich registrierten Form ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markenrecht, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 230). Beim (schrift)bildlichen Zeichenvergleich
kann dabei grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der
Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort-Bild-Marke ausschließlich an
dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 463).
Ob der graphischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke für sich
gesehen eine eigenständige schutzbegründende Wirkung zukommt, ist dabei
unerheblich. Dieser Frage kommt grundsätzlich nur im Rahmen des
Anmeldeverfahrens bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer von Haus aus
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schutzunfähigen Angabe Bedeutung zu, nicht jedoch bei der im Rahmen der
Verwechslungsgefahr zu beurteilenden (schrift)bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen,
so dass auch eine für sich gesehen nicht schutzbegründende graphische/farbliche
Ausgestaltung eines Markenworts beim visuellen Vergleich grundsätzlich nicht
vernachlässigt werden kann.
bb. Lediglich wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende,
geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt, kann abweichend vom
vorgenannten Grundsatz nur eine Berücksichtigung des Wortbestandteils geboten
sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; GRUR 2009, 1055 Nr. 27 - airdsl;
BPatG 30 W (pat) 33/17 v. 3. Juli 2019 - View one/VIEW).
Davon kann jedoch hinsichtlich der graphischen/farblichen Gestaltung der
angegriffenen Marke nicht ausgegangen werden. Mag diese für sich gesehen auch
nicht als Herkunftshinweis gesehen werden und ihr daher keine eigenständige
schutzbegründende Wirkung zukommen, so erschöpft sich eine solch auffällige
Gestaltung eines Markenworts andererseits auch nicht in einer bloßen, nicht ins
Gewicht fallenden und daher nichts zum Gesamteindruck beitragenden Verzierung.
Vielmehr bestimmt eine das Markenwort in seiner Gesamtheit erfassende
graphische/farbliche Gestaltung anders als z. B. eine bloße Hintergrundge-
staltung/Unterlegung eines Markenworts (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 16/09 v.
29. April 2010 – Chocmel/chocomel) den bildlichen Gesamteindruck der
angegriffenen Marke unmittelbar mit.
cc. Die angegriffene Marke kann daher beim schriftbildlichen Vergleich der Zeichen
nicht mit dem Markenwort „öFIX“ in herkömmlicher Schreibweise gleichgesetzt
werden, sondern ist in ihrer konkret eingetragenen Form einschließlich ihrer
grafischen und farblichen Ausgestaltung zu berücksichtigen, welche sich in visueller
Hinsicht – wie bereits dargelegt – deutlich und unverwechselbar von der
Widerspruchs(wort)marke Sofix unterscheidet.
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b. Weiterhin weisen die Vergleichszeichen auch in klanglicher Hinsicht nur eine
geringe Ähnlichkeit auf.
aa. Zwar kommt der grafischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke
insoweit keine Bedeutung zu, da im Rahmen des klanglichen Vergleichs von dem
Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr sich insoweit regelmäßig an dem
Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der
Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung
bietet (vgl. (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 459).
bb. Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet entgegen der Auffassung der Markenstelle
auch nicht bereits deshalb aus, weil der Verkehr die angegriffene Marke lediglich
mit „FIX“ benennen wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er in dem
vorangestellten grafisch ausgestalteten Element der angegriffenen Marke nicht den
Buchstaben „ö“, sondern lediglich ein Phantasieelement erkennen würde. Davon
kann aber nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt bei diesem Element in
Anbetracht der nachfolgenden und sich unmittelbar an das Anfangselement
anschließenden Schriftzeichen „FIX“ trotz der von der herkömmlichen Schreibweise
eines „ö“ abweichenden, anderseits aber durchaus werbeüblichen eckigen
Wiedergabe sowie den farblich abgesetzten und deutlich erkennbaren Strichen im
oberen Teil ein Verständnis als Umlaut „ö“ (nicht als o!) und eine Benennung der
angegriffenen Marke mit „öFIX“ nahe.
cc. Die danach miteinander zu vergleichenden Markenwörter „öFIX“ und Sofix
weisen jedoch nur eine geringe Ähnlichkeit auf.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Bezeichnungen zwar in den
Endbestandteilen „FIX/fix“ überein. Diese Übereinstimmung fällt jedoch bei der
Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit nicht so
stark ins Gewicht, wie dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Der
Wortteil „FIX“ deutet, wie oben ausgeführt, in werblich-anpreisender Weise auf eine
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schnelle Wirkung der betreffenden Waren hin. Das hat zur Folge, dass dieser
Übereinstimmung weniger Bedeutung für die Verwechslungsgefahr zukommt und
die Abweichungen in den Anfangssilben „ö“ bzw. „So-“ ein vergleichsweise
stärkeres Gewicht erlangen. Die daher stärker beachteten Anfangsbestandteile „ö-“
und „So-“ weichen jedoch im Anfangsbuchstaben sowie in der Vokalfolge deutlich
voneinander ab, was sich auch entsprechend deutlich auf den maßgeblichen
klanglichen Gesamteindruck auswirkt. Klangliche Gemeinsamkeiten zwischen dem
klangstarken Umlaut „ö“ und dem eher weich klingenden Wortanfang „so“ der
Widerspruchsmarke bestehen entgegen der Auffassung der Widersprechenden
nicht.
Nicht zuletzt trägt auch der in der Widerspruchsmarke nach Art eines Wortspiels
enthaltene begriffliche Anklang i. S. von „so schnell“ zur Unterscheidung bei,
während es sich bei dem Markenwort der angegriffenen Marke um einen reinen
Phantasiebegriff handelt.
dd. Diese Abweichungen führen auch unter angemessener Berücksichtigung des
den Zeichen gemeinsamen Wortelements „FIX/fix“ im Gesamteindruck zu einem
ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.
4. Anhaltspunkte für die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden können, bestehen nicht und werden auch seitens der
Widersprechenden nicht geltend gemacht
5. In Anbetracht der geringen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen sowie der
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheidet in
der Gesamtabwägung die Annahme einer Verwechslungsgefahr daher selbst bei
identischen Waren aus.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-
setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
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Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
Hacker Weitzel Merzbach
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