BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 55/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 02 330.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichtes in der Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende für die Waren/Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Telekommunikation, Bereitstellung von Telefonverbin-dungen außerhalb des Netzes der Deutschen Telekom, Call by Call-Verfahren. Vermittlung von Verträgen und Vertrieb von Ge-räten zur möglichst günstigen Telekommunikation. Vertrieb von Telefonzeit (privates Festnetz) und Dienstleistungen. Vermittlung und Vertrieb von Funktelefonen. Vermittlung und Vertrieb von Verträgen mit Betreibern von Mobilfunknetzen." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 - 3 - und 2 MarkenG zurück gewiesen und ausgeführt, die Anmeldung setze sich ledig-lich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammen. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg. Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde erhoben und hält mit näheren Ausfüh-rungen die Marke insgesamt für schutzfähig und beanstandet eine zergliedernde Sichtweise bei der Beurteilung der Anmeldung. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen sowie den Inhalt des patent-amtlichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "German Business Net" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen. Sie stellt lediglich eine be-schreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, der zudem jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. "German Business Net" sind aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können und die für sich genommen nicht schutzfähig sind. Auch aus der Kombi-nation der Bestandteile der angemeldeten Wortmarke ergibt sich nichts anderes, weil die einzelnen Worte zu einem sinnvollen Gesamtbegriff zusammengestellt sind ("Deutsches Geschäftsnetz"). Die Zeichenbestandteile "German" (deutsch, deutsche, Deutscher"), Business (Geschäft, Beruf, Tätigkeit, Arbeit, Gewerbe") sowie "Net" (Abkürzung für "Net-work", also ein Netzwerk im allgemeinen sowie auch das Internet (vgl Schulze, - 4 - Computerkürzel, S 264)) ergeben zwanglos einen einheitlichen Gesamtbegriff mit der Bedeutung "Deutsches Geschäftsnetzwerk". Das Zeichen und bezeichnet da-mit im Sinne einer Beschaffenheitsangabe die Art der zu erbringenden Dienstlei-stungen und die Art und Weise, in der der Anmelder die beanspruchten Dienstlei-stungen erbringt, nämlich in Form der Zurverfügungstellung eines (Telekommuni-kations-) Netzwerkes sowie die hierzu bestimmen Geräte. Damit besteht ein Frei-haltungsbedürfnis, da jedem Unternehmen, das sich auf diesem Markt betätigt, die Möglichkeit erhalten bleiben muss, auf diese Geschäftsdienstleistungen, also die von ihm angebotene Tätigkeit, hinweisen zu können (BPatG, Beschl vom 22.04.98, 29 W (pat) 120/97 – BUSINESS TELECOM SERVICES, PAVIS-PROMA (CD-ROM); BGH NJW 1995, 1754 [1755] - Turbo). Eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, (vgl BGH MarkenR 2000, 420 [421]- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) liegt hier nicht vor. Schließlich folgt auch aus der Beschwerdebegründung nichts anderes. Der Hin-weis auf die Wortschöpfungen "Telekom", "T-Online" und "MobilCom" zeigt, dass hierbei Wortschöpfungen betroffen sind, die – entgegen der angemeldeten Marke –, die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht aufscheinen und bei denen somit ein Freihaltebedürfnis wohl nicht feststellbar war. Dies unterscheidet sie von der hier vorliegenden Anmeldung, die lediglich in der Aneinanderreihung dreier englischer Wörter besteht, die auch allesamt in dieser Zusammensetzung den Regeln der englischen Sprache entsprechen. Auch die Bildgestaltung des Anmeldezeichens führt zu keinem anderen Ergebnis, nachdem sich die graphische Gestaltung des Anmeldezeichens in der Hervorhe-bung der Anfangsbuchstaben von "German" und "Business" sowie der Schreibung von "Net" in Großbuchstaben sowie der Unterstreichung der ersten beiden Worte mit Verbindung zu "Net" ohne farbliche Hervorhebung erschöpft und infolgedessen hier eine ausreichend deutliche Abweichung vom gewöhnlichen Schriftbild nicht vorliegt (vgl BPatG BlPMZ 2000, 423 [424 f.] – COOL-MINT). - 5 - Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu Abb. 1
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