BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 55/01 (Aktenzeichen) Z W I S C H E N - B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 06 886 hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. G r ü n d e I. Die Marke 398 06 886 ist am 18. Mai 1998 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Juni 1998. Mit Schriftsatz vom 8. September 1998, eingegangen am 14. September 1998, erhob die Inhaberin der Marke 395 20 788, vertreten durch die jetzigen Verfah-rensbevollmächtigten, Widerspruch gegen diese Eintragung. Mit Beschluss vom 25. Februar 1999 wies die Markenstelle für Klasse 6 diesen Widerspruch wegen nicht gegebener Verwechslungsgefahr zurück. Auf die dar-aufhin eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin, die wiederum durch die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgte, wurde die Entscheidung der Mar-kenstelle für Klasse 6 mit Zweitbeschluss vom 13. Juni 2000, den Vertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 6. Juli 2000, bestätigt. Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000, eingegangen am 2. August 2000, Beschwerde mit dem Antrag ein, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben. In diesem Schriftsatz erklärten die Verfahrensbevoll - 3 - mächtigten der Beschwerdeführerin, namens und im Auftrag der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin zu handeln. Die Markeninhaberin verwahrte sich mit Schriftsatz vom 1. März 2001, eingegan-gen am 2. März 2001, dagegen und erklärte, die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beauftragt zu haben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin äußerten sodann mit Schreiben vom 2. März 2001, per Telefax eingegangen am 5. März 2001, es habe sich bei dieser Benennung des Auftraggebers um einen Schreibfehler gehandelt und beantragten die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. März 2001 Be-zug genommen. II. Es besteht ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde, § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit §§ 280, 303 ZPO. Die Beschwerde ist trotz der falschen Bezeichnung der Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeschriftsatz zulässig, § 66 Abs 1 MarkenG. Zwar muss ein eingelegtes Rechtsmittel die Person des Beschwerdeführers ein-deutig erkennen lassen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 66 Rdnr 39), jedoch ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der Verfahrensakten des Deutschen Patent- und Markenamtes hier erfüllt. Im Gegensatz zum zivilge-richtlichen Verfahren, bei dem Rechtsmittelschriften grundsätzlich beim Rechts-mittelgericht anzubringen sind (§§ 518 Abs 1, 553 Abs 1 ZPO), ist im marken-rechtlichen Verfahren die Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt - 4 - einzulegen (§ 66 Abs 2 MarkenG), so dass dort sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Verfahrensakten – wie hier – im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerde-frist gemäß § 66 Abs 2 MarkenG vorlagen. Gemäß § 66 Abs 6 S 5 MarkenG war die Beschwerde unverzüglich dem Bun-despatentgericht vorzulegen, wobei die Vorlage zusammen mit den Verfahrens-akten des Patentamtes erfolgt ist. Aus diesen Verfahrensakten, die daher zur Auslegung der Beschwerdeschrift herangezogen werden können (vgl BGH BlPMZ 1974, 210, 211), ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde. Zusätzlich ist aus diesen Verfahrensakten festzustellen, dass die Markeninhaberin und Beschwerdegegne-rin nicht beschwert sein konnte, nachdem die Widersprüche der Beschwerdeführe-rin in zwei Beschlüssen zurückgewiesen worden waren. Auch der Antrag in der Beschwerdeschrift (Löschung der Marke) zeigt, daß für die Widersprechende Be-schwerde eingelegt werden sollte Daher ist vorliegend von einem offensichtlichen Schreibversehen auszugehen und die Beschwerde als zulässig anzusehen. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu
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