BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 550/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 064 725 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 25. November 2011 angemeldete Wortmarke Multisana ist am 15. März 2012 unter der Nummer 30 2011 064 725 für Waren der Klassen 5 und 32, u. a. in der Klasse 5 für die Waren „Nahrungsergänzung für medizinische Zwecke“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register einge-tragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 20. April 2012. Gegen die Eintragung ist am 4. Juli 2012 – beschränkt auf die oben genannten Waren der Klasse 5 - Widerspruch erhoben worden aus der am 27. Juli 1995 ein-getragenen Wortmarke 2 909 500 MULTI-SANOSTOL, die für folgende Waren Schutz genießt: „Vitaminpräparate, hauptsächlich aus Vitaminen bestehende diäte-tische Erzeugnisse für medizinische und nichtmedizinische Zwec-ke; mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen angereicherte Nah-rungsergänzungsmittel, nämlich Multi- und Einzelvitaminpräpara-te“. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 15. Mai 2013 eine Verwechslungsgefahr verneint und den Wider-spruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von identischen Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegan-gen. Begründend ist ausgeführt, dass sich die angegriffene Marke trotz überwie-gender Gemeinsamkeiten wegen des markanten Abstandes von „sana“ und „SANOSTOL“ überaus deutlich von der Widerspruchsmarke abhebe; insbesonde-re das Fehlen der letzten Sprechsilbe wirke sich markant im Sprech- und Beto-nungsrhythmus aus. Die Übereinstimmung in „Multi-“, einem Hinweis auf eine Viel-fältigkeit in den Wirkungen der Präparate, führe angesichts deutlicher Unterschie-de in den Endungen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr. Hinzu kom-me, dass „sana“ beschreibende Anklänge aufweise, was auf eine Unterscheidung der Marken förderlich wirke. Aufgrund der erheblich differierenden Wortlängen seien die Abweichungen auch vom visuellen Eindruck her kaum zu übersehen. Auch assoziative Verwechslungsgefahr liege angesichts des eingeschränkten Schutzbereichs von „Multi-“ nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat auf eine langjährige, intensive Benutzung der Widerspruchsmarke hinge-wiesen, was nach ihrer Auffassung für eine erhöhte Kennzeichnungskraft spreche. Mit näheren Ausführungen hält sie angesichts von Warenidentität und auf jeden Fall durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks der Zeichen wegen Übereinstimmung in den Wort-anfangslautfolgen „Multisan-“ eine Verwechslungsgefahr für gegeben, zumal die Wortanfänge eine dominierende Rolle spielen würden, wie in der Entscheidung BGH GRUR 1998, 924 „salvent/Salventerol“ entschieden worden sei; zudem seien „-ostol“ und „-a“ vielfach verwendete Endungen, die gegenüber der identischen Anfangslautfolge „Multisan-“ eine geringe Länge aufwiesen. In den Endun-gen „sana/Sanostol“ bestehe darüber hinaus eine starke begriffliche Ähnlichkeit. - 4 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamts aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2011 064 725 zu löschen, soweit der Widerspruch gegen sie gerichtet ist. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Kennzeichnungs-schwäche von „Multi-“ und deutliche Unterschiede in den seiner Auffassung nach dominierenden Elementen „sana“ und „SANOSTOL“ eine relevante Verwechs-lungsgefahr nicht für gegeben erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Eu-ropäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung al-ler Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder - 5 - Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der äl-teren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutz-umfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Ver-wechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Fakto-ren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrecht-lich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen. a) Im Hinblick auf den beschränkt erhobenen Widerspruch ist die Prüfung der Ver-wechslungsgefahr bei der jüngeren Marke auf die Waren der Klasse 5 „Nahrungs-ergänzung für medizinische Zwecke“ beschränkt. Diese können jedenfalls mit den Waren „mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen angereicherte Nahrungsergän-zungsmittel, nämlich Multi- und Einzelvitaminpräparate“ der Widerspruchsmarke identisch sein. b) Die Widerspruchsmarke MULTI-SANOSTOL verfügt in ihrer Gesamtheit von Haus aus über eine normale (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft (zu den Gra-den der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria), auch wenn der Wortbestandteil „MULTI-“, der in Wortbildungen als Be-stimmungswort „Vielfach-, Viel-“ bedeutet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörter-buch, 7. Aufl., S. 1219), auf dem vorliegenden Warengebiet überaus häufig und in beschreibendem Sinn als Vorsilbe benutzt wird, z. B. in dem Wort „Multivitamin-präparate“, wie im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke genannt. Eine derar-tig beschreibende Bedeutung lässt sich indessen für den weiteren Markenbe-standteil „SANOSTOL“ nicht feststellen; auch wenn dieser beschreibende Anklän-- 6 - ge aufweist (lateinisch „sanare“ = „heilen“), so stellt „SANOSTOL“ ohne eingehen-de Analyse, die der Verkehr nicht vornimmt, eine phantasievolle Wortbildung dar. Für die Zuerkennung eines erweiterten Schutzumfangs ist eine durch intensive Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rdn. 150 m. w. N.). Von Bedeutung sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographi-sche Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskrei-sen; dazu sind konkret keine Angaben gemacht worden; die behauptete Bekannt-heit eines in der Werbung verwendeten sogenannten „Jingles“ für das Pro-dukt „Sanostol“ ist zum Nachweis jedenfalls nicht ansatzweise ausreichend. c) Der unter diesen Umständen gebotene, zur Vermeidung von Verwechslungen erforderliche deutliche Markenabstand wird von der angegriffenen Marke noch ein-gehalten. Auszugehen ist von einem aufmerksamen Publikum, das sich zusammensetzt aus Fachkreisen und Endverbrauchern, denn allem, was mit der Gesundheit zusam-menhängt, pflegt der Verkehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so auf-nimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungswei-se zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 237). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, - 7 - (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange-sprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wir-ken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 254 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren unterscheiden sich die zum Vergleich stehenden Markenwörter Multisana und MULTI-SANOSTOL in klangli-cher Hinsicht ausreichend deutlich. Rein formal betrachtet stimmen die Vergleichs-marken zwar in der Lautfolge „Multisan-“/MULTI-SAN“ überein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Anfangsbestandteil „Multi-/MULTI“, wie oben ausge-führt, wegen seiner häufigen Verwendung als beschreibender Hinweis auf Art und Beschaffenheit der maßgeblichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ge-rade im Bereich der Vitaminpräparate/Nahrungsergänzungsmittel wird „Multi-“ als Hinweis auf die Zusammensetzung aus einer breiten Palette von Vitalstoffen ver-wendet, wie auch der im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene Begriff „Multivitaminpräparate“ zur Unterscheidung von der Ware „Einzelvitamin-präparate“ zeigt. Der angesprochene Fachverkehr erkennt diesen Sachhinweis ohne Weiteres; aber auch allgemeine Verkehrskreise sind auf diesem Warenge-biet an Sachangaben mit „Multi-“ gewöhnt, da solche Produkte zunehmend popu-lär geworden und ein stark umworbenes Gebiet sind, einschließlich des damit ver-bundenen Bereichs der Selbstmedikation mit solchen Präparaten; die Unterversor-gung mit lebenswichtigen Vitaminen durch unzureichende Nährstoffe in der Nah-rung oder auch schlechte Ernährung und diskutierte Zusammenhänge zwischen Ernährung und Erkrankungen und Ausgleich durch entsprechende Präparate sind den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen weithin geläufig, so dass auch - 8 - allgemeine Verkehrskreise aufgrund der Bezeichnungsgewohnheiten in „Multi“ ei-nen bloßen Sachhinweis sehen werden. Wegen der beschreibenden Funktion des gemeinsamen Anfangsbestand-teils „Multi-/MULTI-“ ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die weiteren Be-standteile nicht beachtet werden oder im Gesamteindruck zurücktreten. Zwar weist die Widersprechende zutreffend darauf hin, dass der Verkehr Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn der Wortanfang kennzeichnungsschwach, z. B. beschreibend oder verbraucht ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 267 m. w. N.). Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall. Weiter kommt hinzu, dass die angegriffene Marke nur aus vier Silben besteht („Mul-ti-sa-na“), gegenüber der fünfsilbigen Widerspruchsmarke („MUL-TI-SA-NOS-TOL“), was zu einem abweichenden Sprech- und Betonungs-rhythmus führt. Zusätzlich weisen die jeweiligen vierten Silben eine abweichende Gliederung auf („-na“ gegenüber „-NOS-“), was in Verbindung mit der abweichen-den Vokalfolge („u-i-a-a“ gegenüber „-U-I-A-O-O“) dazu führt, dass der Wort-teil „-na“ offen gesprochen wird, gegenüber der geschlossenen Aussprache von „-NOSTOL“. Im Gesamtklangbild, auf das es maßgeblich ankommt, bewirkt der klangstarke Endbestandteil „-OSTOL“ der Widerspruchsmarke gegenüber „-na“ am Wortende der angegriffenen Marke einen deutlichen Unterschied, wobei bei natürlicher Aussprache in der Widerspruchsmarke eine Zäsur zwischen den Buch-staben „S“ und „T“ erfolgt, so dass diese am Wortende zusätzlich noch „abgehack-ter“ („SA-NOS-TOL“) artikuliert wird als das fließend gesprochene „-sana“ in der angegriffenen Marke. Das Gesamtklangbild der Vergleichsmarken ist damit insge-samt noch so ausreichend differenzierend, dass auch aus der Erinnerung heraus nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist. - 9 - Hinsichtlich des Schriftbilds besteht schon durch die unterschiedlichen Wortlängen keine so ausgeprägte Ähnlichkeit, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Hinzu kommt, dass, wie oben ausgeführt, der Wortanfang „Multi-/MULTI-“ der Wörter im Bereich von Vitaminpräparaten/Nahrungsergänzungsmitteln beschrei-bend und verbraucht ist, so dass der Verkehr auch von daher die bildlichen Unter-schiede in den weiteren Wortbestandteilen „-sana/„-Sanostol“ bzw. „-SANA/SANOSTOL“ nicht übersehen wird. Die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol) ist dem vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die Widerspruchsmarke vollständig in der jün-geren Marke enthalten war, was hier nicht der Fall ist. In begrifflicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr vor. Etwaige Ähnlichkeiten beschränken sich auf beschreibende Anklänge, sind al-so rechtlich unerheblich. 2. Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen, insbesondere unter dem Ge-sichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens der Marken, liegt ebenfalls nicht vor. Abgesehen von der Frage der beschreibenden Bedeutung der gemein-samen Lautfolge „Multi“/„MULTI“ scheitert eine solche Art der Verwechslungsge-fahr jedenfalls daran, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diesem Bestandteil eine Hinweisfunktion auf den Betrieb der Widersprechenden zukommt. 3. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli-chen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf-erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch ersicht-lich sind. - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü
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