BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 553/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. März 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 356.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Uhlmann und Werner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Zahnärztliche Tagesklinik ist am 26. Februar 2013 als Marke für „Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen“ zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis beanstandet und sodann durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 2. Juli 2013 wegen fehlender Unter-scheidungskraft zurückgewiesen. Das Wort „Tagesklinik“ sei eine heute gebräuch-liche Bezeichnung für eine medizinische Einrichtung, die eine ambulante teilstatio-näre Betreuung und Behandlung von Patienten leiste. Durch das vorangestellte Adjektiv „zahnärztliche“ werde die zahnmedizinische Ausrichtung der Einrichtung beschrieben. Die angemeldete Marke beschreibe damit lediglich Art und Erbrin-gungsort der beanspruchten Dienstleistungen. - 3 - Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nicht jedem Patienten sei klar, was unter einer „Tagesklinik“ zu verstehen sei, zumal der Be-griff in sich widersprüchlich sei. Unter einer „Klinik“ werde im Allgemeinen eine Einrichtung verstanden, in der man sich mehr als nur einen Tag aufhalte. Im Ver-fahren vor der Markenstelle hat der Anmelder darüber hinaus ausgeführt, dass er als erster in Deutschland eine zahnärztliche Tagesklinik eröffnet und so den Be-griff geprägt habe. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken aus-geschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Ver-kehr zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit sowie sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das ist hier der Fall. - 4 - Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, beschreibt der Begriff „Tagesklinik“ eine medizinische Einrichtung, in der Patienten teilstationär, d. h. ohne Aufenthalt über Nacht, behandelt und betreut werden, in der also medizini-sche Dienstleistungen erbracht werden. Das Adjektiv „zahnärztliche“ bringt die spezifische Ausrichtung der Dienstleistungen zum Ausdruck. Damit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer Beschreibung der Art und des Erbringungs-ortes der von ihr erfassten Dienstleistungen. Dass möglicherweise nicht jeder Patient den Begriff „Tagesklinik“ zutreffend ver-steht, ist markenrechtlich nicht erheblich. Abzustellen ist, soweit sich die angemel-dete Marke an allgemeine Verkehrskreise richtet, auf das Verständnis eines nor-mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-brauchers (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 42 m. w. N.). Diesem aber ist der Begriff „Tagesklinik“ als geläufiges Wort der deutschen Spra-che vertraut, wie auch der Eintrag im DUDEN belegt (vgl. auch ZEIT-Lexikon, 1. Aufl. 2005, Bd. 19, Stichwort „Tagesklinik“). Dass der Anmelder nach eigener Behauptung als erster eine zahnärztliche Tages-klinik betrieben und so den Begriff geprägt hat, ist markenrechtlich ebenfalls uner-heblich. Maßgeblich ist allein, ob das angemeldete Zeichen bereits am Tag der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 [Nr. 15] – Aus Akten werden Fakten), hier also dem 26. Februar 2013, als beschreibende Angabe dienen konnte. Davon ist nach dem eindeutigen Sinngehalt der Bezeichnung „Zahnärztliche Tagesklinik“ ohne Weiteres auszugehen. Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben. - 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Uhlmann Werner Pü
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