BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 557/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 059 269.1hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet istNETBOOMfür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41, 42 und 45, näm-lich für:„mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art; Computer-programme und Software aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Te-lekommunikation; Internetdienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten und Informationen im Internet; Bereitstellen von interaktiven Kommunikationsdienst-leistungen mittels Internet oder Online-Verbindungen; Kommunikationsdienstleis-tungen, nämlich Übertragung von elektronischen Daten und Dokumenten zwi-schen Nutzern von Computern; Ausbildung; Schulungen, insbesondere auf dem Gebiet von Computerprogrammen und Software sowie im Bereich von elektroni-schen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlüssen sowie das Internet; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und diesbezügliche Desig-nerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Installieren von Computerprogrammen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Vermietung von Websurfern [richtig wohl: Webservern] und Datenverarbei-tungsgeräten; Computerberatungsdienste; Vermietung und Wartung von Spei-cherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Webhosting); Wartung, insbe-- 3 -sondere Fernwartung von Computern und Software; Registrierung von Domain-namen zur Identifizierung von Nutzern eines globalen Computernetzwerks; Ver-gabe von Domains, Registrierung von Domains, Vermieten und Verleasen von Domains, Pflege von Domains; Beratungsleistung hinsichtlich der Domainnamen“.Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. September 2010 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG zurückgewiesen, weil dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle; in der Bedeutung von „Internetaufschwung, Internethochkonjunktur“ liege eine leicht verständliche, sprachüblich gebildete, im Vordergrund stehende Sachaussage dahin vor bzw. weise die Anmeldung einen engen sachlichen Bezug dazu in dem Sinn auf, dass die Waren und Dienstleistungen dazu genutzt werden könnten, am Internetboom teilzuhaben oder auf einen solchen vorbereitet zu sein; Voreintra-gungen mit dem Zeichenbestandteil „Boom“ seien nicht geeignet, ein Recht auf Eintragung zu begründen.Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Be-gründung ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt. Im Verfahren vor dem Patentamt hat sie im Anschluss an den Beanstandungsbescheid das an-gemeldete Zeichen für schutzfähig erachtet, weil es an einem engen beschreiben-den Bezug zu den Waren und Dienstleistungen fehle; sie hat ferner auf Voreintra-gungen von Marken mit dem Bestandteil „Boom“ verwiesen.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGvon der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach stän-diger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maß-geblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam-mend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von den-jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrs-kreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Rn. 9 - Deutschland-Card; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Als beteiligte Verkehrs-kreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistun-- 5 -gen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erfor-derliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände be-ziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 - Rn. 20 - My World; GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister ange-meldeten Zeichen NETBOOM für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend dargelegt hat, wird das englische Wort „net“ als Kurzform des Wortes „Internet“ (von eng-lisch „interconnected network“) verwendet und ist so in den deutschen Sprach-gebrauch eingegangen (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011, Seite 1252 sowie die bereits von der Markenstelle genannten Nachweise). Wie allgemein bekannt, ist das Internet ein weltweiter Verbund von Computer-systemen, in dem Daten ausgetauscht, Informationen jeder Art verbreitet und ver-schiedene Dienste angeboten werden (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörter-buch a. a. O., Seite 926). Das Internet hat sich in vielen Lebensbereichen, insbe-sondere in der Wirtschaftswelt, für das Angebot von Waren und Dienstleistungen etabliert. Der Zugang erfordert in technischer Hinsicht den Einsatz bestimmter Wa-ren (Computer, Software) sowie die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistun-gen, um beispielsweise ein Unternehmen mit seinen Angeboten zu präsentieren und entsprechende Geschäfte abzuwickeln (Domainregistrierung, Webseitenpro-grammierung und -gestaltung).- 6 -Das englische Wort „Boom“ ist, wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, auch im Deutschen eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Konjunktur-phase im Sinn von „Hochkonjunktur, Wirtschaftsblüte, plötzlich gesteigertes In-teresse für eine Sache, die dadurch sehr gefragt ist“ (vgl. DUDEN, Deutsches Uni-versalwörterbuch a. a. O., Seite 338 sowie die von der Markenstelle dazu bereits angeführten Nachweise).Das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung NETBOOM im Sinn von „Internetboom“ (Internethochkonjunktur) bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei Schwierigkeiten. Der Internetboom wird auf das Zusammenwirken von neuen Technologien, veränderter Internetnutzung und neuen Angeboten und Geschäftsmodellen zurückgeführt. Die Internetwirtschaft ist ein Bereich, der wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig großes Wachstum zu verzeichnen hat.Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung NETBOOM allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Waren und Dienstleistungen angeboten und erbracht werden, um Zugang zum Internet und Nutzung des Netzes zu ermögli-chen, um am dortigen Boom teilzuhaben und in der Internetwirtschaft erfolgreich zu sein. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, bilden die beanspruchten Waren die technologischen und softwarespezifischen Voraussetzungen für die Nutzung elektronischer Netze; die beanspruchten Dienstleistungen können - teils schon nach der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses - auf Nutzung und Internetauftritt bezogen sein und die Teilhabe am Internetboom ermöglichen.Diese Bezeichnung wird deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Ver-kehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhin-weis bzw. als eine allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.- 7 -Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin angeführten Voreintragungen, die ebenfalls mit dem Wort „Boom“ gebildet sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundes-gerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Ein-zelfall und ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (BGH GRUR 2008, 1093, 1095, Nr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rn. 57 - American Clothing/HABM, jeweils m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230, - Rn. 10, 12 - SUPERgirl).Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ur-sprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.Hacker Winter HartliebCl
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