ECLI:DE:BPatG:2022:220822B30Wpat558.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 558/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 110 625.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 24. September 2018 angemeldete Wortmarke
IP4P
soll für die Dienstleistungen der
„Klasse 45: Patentanwaltsdienste; Beratungsdienste hinsichtlich
gewerblicher Schutzrechte; Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten;
Beratungsdienstleistungen in Bezug auf geistiges Eigentum; Überwachung,
Verwaltung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte für andere;
Recherchen nach gewerblichen Schutzrechten“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach Beanstandungen vom 12. Februar 2019 und vom 22. März 2019 hat die mit
einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 die
Anmeldung mit Beschluss vom 16. Juni 2020 zurückgewiesen. Die Anmeldung
lasse zunächst nicht hinreichend deutlich erkennen, wer – die natürliche Person
„W…“ oder die „Patentanwaltskanzlei W…“ - als Anmelder in das
Register eingetragen werden solle.
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Eine Anmeldung müsse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV Angaben zum Anmelder
enthalten. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 MarkenV fordere weitere Angaben zum
Anmelder in seiner Eigenschaft als natürliche oder juristische Person bzw.
Personengesellschaft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV sei die Anschrift des
Anmelders anzugeben.
Nachdem im Anmeldeformular unter Punkt 3 der Name der natürlichen Person
„W…“ aufgeführt, als Adresse aber die Anschrift der Kanzlei angegeben
sei, liege ein Mangel vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung führe. Auf den
entsprechenden Beanstandungsbescheid vom 12. Februar 2019 habe die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 beantragt, die Anmeldung unter
ihrer Kanzlei fortzuführen.
Dieser Antrag, die Anmeldung unter der Kanzlei weiterzuführen, sei jedoch
ebenfalls abzulehnen. Nach § 7 MarkenG könnten Inhaber von eingetragenen und
angemeldeten Marken sein: natürliche Personen, juristische Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet seien, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Da die Kanzlei keine juristische
Person, keine Personengesellschaft und auch kein Ist-Kaufmann im Sinne des HGB
sei - als Angehörige eines freien Berufes betreibe W… kein
Handelsgewerbe und habe keine Firma -, könne die Kanzlei mangels eigener
Rechtspersönlichkeit nicht Anmelderin sein. Die Voraussetzungen gemäß § 7
MarkenG seien nicht erfüllt.
Daher könne Anmelderin nur die Privatperson „W…“ sein. Nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV müsse, wenn Anmelder eine natürliche Person sei, die
Anschrift des privaten Wohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
angegeben werden. Die Angabe der Wohnanschrift (Privatanschrift) fehle jedoch,
da lediglich die – von der Privatanschrift abweichende – Kanzleiadresse genannt
sei.
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Die Anmeldung sei zurückzuweisen, weil 1. nicht eindeutig erklärt worden sei, wer
als Anmelder in das Register eingetragen werden solle, „W…“ oder die
Patentanwaltskanzlei W…, und 2. wenn man – um eine Zurückweisung wegen
fehlender Markenrechtsfähigkeit der Kanzlei zu vermeiden - von „W…“
ausgehe, wie die (Privat-) Anschrift der Anmelderin gemäß § 5 MarkenV laute.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
sie habe die Marke für ein berufliches Projekt ihrer Einzelkanzlei angemeldet. Als
Patentanwältin habe sie verschiedene Steuerklärungen abzugeben. Unter anderem
habe sie eine Steuererklärung als Kanzlei abzugeben, auch wenn es sich dabei um
eine Einzelkanzlei handele. Sämtliche Ausgaben, die sie beruflich tätige,
erforderten Rechnungen mit ihrer Kanzleiadresse als Rechnungsanschrift. Die
Buchhalterin und der Steuerberater betrieben einigen Aufwand zur Korrektur, wenn
bei Rechnungen versehentlich die Privatadresse verwendet worden sei. Eine
Markenanmeldung in ihrem privaten Namen mit ihrer Privatadresse sei folglich auch
dann steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie, wie vom Amt vorgeschlagen,
eine andere Zustelladresse, nämlich die ihrer Kanzlei, angäbe.
Die Kanzlei stelle nicht nur für das Finanzamt eine von ihrem Privatleben getrennte,
wirtschaftliche Einheit mit mehreren Angestellten dar, die eine eigene
Steuernummer, eine eigene Adresse und eine eigene Webseite habe. Die Kanzlei
mit der zugehörigen Kanzleiadresse sei auch bei der Patentanwaltskammer
eingetragen. Es liege in der Natur der Eintragung, dass die Kanzleiadresse eine
Adresse darstelle, welche es erlaube, ihre Identität i.S.d. § 32 MarkenG
festzustellen.
In § 5 Abs. 1 MarkenV sei ausgeführt, dass die Firma so angegeben werden müsse,
wie sie im Handelsregister eingetragen sei, sowie die Anschrift des Wohn- oder
Firmensitzes. Mangels Handelsregistereintrag könne sie nur als natürliche Person
ihren eigenen Namen angeben. Der Wortlaut der Markenverordnung fordere nicht,
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dass die Anschrift des Firmensitzes in einem Handelsregister eingetragen sein
müsse. Das bedeute, dass auch die Kanzleianschrift ihrer Kanzlei ausreichend sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich Freiberuflern, die als juristische
Person oder Personengesellschaft mit anderen zusammengeschlossen seien, der
Zugang zu gewerblichen Schutzrechten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV
erschließe, ohne ihre Privatanschrift offenlegen zu müssen und ohne diese mit
steuerlichen Nachteilen privat anmelden zu müssen. Schon aus Gründen der
Gleichbehandlung sei die Auslegung im angegriffenen Beschluss daher nicht zu
akzeptieren. Es sei ferner fraglich, wieso ein Freiberufler eine Eintragung nur mit
Privatadresse bewirken könne, während ein ausländischer Anmelder detaillierte
Angaben zum Wohnsitz oder Sitz nur auf freiwilliger Basis machen müsse.
Versuche, die Patentanwaltskammer und die Präsidentin des DPMA zu
überzeugen, seien nur bedingt erfolgreich gewesen. Das Amt verkenne, dass es
nicht (nur) um die Frage der Nicht-Veröffentlichung der Privatadresse gehe. Marken,
die Werte darstellten, aber auch Kosten verursachten, könnten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die Marken in der Steuererklärung der Kanzlei
auftauchten. Eine Marke, die privat, d.h. mit Privatadresse angemeldet werde und
nicht in der Steuererklärung der Kanzlei auftauche, gehöre nicht zum
Kanzleivermögen. Die Ablehnung des Amts sei insofern nicht sach- und
praxisgerecht.
Die Anmelderin beantragt,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Juli 2020 aufzuheben;
2. die Marke für die Anmelderin „W…, Patentanwaltskanzlei W…,
Bleibtreustraße 38, D-10623 Berlin“ einzutragen;
3. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft und zulässig.
Beschwerdeberechtigt sind gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die an dem
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten, die durch die
angegriffene Entscheidung beschwert sind. Das ist die im Rubrum genannte
Beschwerdeführerin. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerde durch die (nicht rechts- und prozessfähige) Kanzlei eingelegt wurde,
zumal in der Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2020 als Anmelderin zunächst
„W…“ genannt ist und die nachfolgende Bezeichnung
„Patentanwaltskanzlei W…, Bleibtreustraße 38 (…)“ wie die Angabe der
Anschrift des in § 5 Abs. 1 MarkenV genannten Firmensitzes wirkt.
2. Der Antrag zu 2, die Eintragung der Marke für die Anmelderin unter der
Kanzleiadresse zu beschließen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die
Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke nicht beschwerdegegenständlich ist. Die
Prüfung der absoluten Schutzhindernisse obliegt zunächst der Markenstelle. Würde
die Beschwerde zu einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führen, wäre
die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entscheidung
zurückzuverweisen. Der Antrag zu 2 ist also – unabhängig vom Erfolg des Antrags
zu 1 – zurückzuweisen.
3. Auch der Antrag zu 1, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2020 aufzuheben, bleibt erfolglos.
Die Markenstelle hat die Anmeldung vom 24. September 2018 zu Recht nach §§ 36
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Abs. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MarkenV zurückgewiesen.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG ist eine Anmeldung zurückzuweisen, wenn
sonstige Mängel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (dazu unter b) nicht innerhalb
einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt (dazu unter
a) wurden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a. Die Markenstelle hat mit Bescheiden vom 12. Februar 2019 und vom 22. März
2019 darauf hingewiesen, dass die mitgeteilten Anmelderangaben „W…,
Bleibtreustraße 38, D-10623 Berlin“ nicht den erforderlichen Angaben zum
Anmelder entsprächen und Beseitigung des Mangels verlangt.
b. Es liegt ein „sonstiger Mangel“ i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG vor, den
die Anmelderin nicht beseitigt hat.
Zu diesem Schluss ist die Markenstelle zutreffend gekommen, nachdem sie geprüft
hat, ob der Anmelder nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein kann (§ 36 Abs.
1 Nr. 4 MarkenG). Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin als Anmelderin
„W…, Bleibtreustr. 38 (…)“ in Berlin angegeben. Im Schriftsatz vom 15.
Februar 2019 hat sie die Angaben dahingehend konkretisiert, dass die Anmeldung
„auf die Kanzlei“ erfolgen solle. Die Anmelderangaben sind insofern nicht eindeutig,
da nicht unzweifelhaft feststeht, ob die Privatperson oder die Kanzlei die Anmeldung
getätigt hat.
Geht man von der Kanzlei aus, erfüllt diese allerdings nicht die Voraussetzungen
nach § 7 MarkenG. Danach können Inhaber von eingetragenen und angemeldeten
Marken sein: natürliche Personen (Nr. 1), juristische Personen (Nr. 2) oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Nr. 3).
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aa. Die vorliegende (Einzel-)Patentanwaltskanzlei ist als solche offensichtlich keine
natürliche, aber auch keine juristische Person. Auch eine Anwendung von § 17
HGB, wonach ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann,
scheidet aus. Eine Patentanwaltskanzlei ist kein Gewerbebetrieb, weshalb
selbständige Freiberufler wie die Beschwerdeführerin nicht zu den Kaufleuten
zählen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Aufl., § 1 Rn. 19).
bb. Die (Einzel-)Kanzlei ist offensichtlich auch keine Personengesellschaft, die mit
der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen (Nr. 3). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einzel-
Kanzlei den Personengesellschaften gleichstellen wollte. Auch wenn über die
Registrierung im Patentanwaltsverzeichnis der Patentanwaltskammer (§ 29 PAO)
eine Identifizierung möglich ist (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
13. Aufl., § 7 Rn. 6), ist die Einzelkanzlei als solche kein Träger von Rechten und
Pflichten. Rechtsträger ist vielmehr der Inhaber/die Inhaberin der Kanzlei, also
vorliegend die Anmelderin als Privatperson.
cc. Die Kanzlei kann nach alldem mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht
Anmelderin sein. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass die
Voraussetzungen gemäß § 7 MarkenG nicht erfüllt sind.
c. Anmelderin kann daher nur die Privatperson „W…“ sein. Nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV muss die Anmeldung, wenn sie durch eine natürliche Person
erfolgt, folgende Angaben enthalten: Vornamen und Namen oder, falls die
Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im
Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Diese Voraussetzungen sind
offensichtlich nicht erfüllt.
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aa. Ihren Wohnsitz hat die Anmelderin nicht angegeben. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin angegeben, dass die Eintragung unter „Patentanwaltskanzlei
W…“ mit der (von der Privatadresse abweichenden) Kanzleiadresse erfolgen
solle.
bb. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV räumt, wenn der Anmelder eine natürliche
Person ist, die Möglichkeit ein, dass, falls die Eintragung unter der Firma des
Anmelders erfolgen soll, die Firma „so wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
sowie die Anschrift des (…) Firmensitzes“ in der Anmeldung angegeben werden
muss. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Firma ist rechtlich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine
Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Da die Anmelderin
als selbständige Freiberuflerin kein Kaufmann i.S.v. § 1 HGB ist, ist die Bezeichnung
„Patentanwaltskanzlei W…“ keine Firma und kann auch nicht als solche in das
Markenregister eingetragen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV). In der Folge ist
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbs. nicht „der Firmensitz“ anzugeben,
sondern die Anschrift des Wohnorts der Anmelderin (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort).
cc. Von dieser Voraussetzung ist auch nicht im Hinblick auf § 32 MarkenG
abzusehen. Zwar muss die Anmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (nur)
Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Dazu
reichen Mindestangaben aus, die eine objektive Identifizierung des Anmelders
ermöglichen, u.U. auch ohne Angabe des vollständigen Namens oder der
vollständigen Adresse (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl.,
§ 32 Rn. 13). § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt allerdings nur die (Mindest-)
Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 S. 1
MarkenG. Diese sind vorliegend erfüllt, was die Markenstelle zutreffend
angenommen hat. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenG betrifft
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hingegen sonstige (weitere) Anmeldeerfordernisse nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §
32 Abs. 3 MarkenG.
dd. Auch eine Auslegung des Begriffs „Firma“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV
dahingehend, dass - unabhängig von der fehlenden Eintragungsfähigkeit ins
Handelsregister – die Bezeichnung einer Patentanwaltskanzlei darunterfiele, kommt
nicht in Betracht. Zwar mag es der Anmelderin ein Bedürfnis sein, ihre (Einzel-
)Patentanwaltskanzlei wie eine „Firma“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu
behandeln. Allerdings schließen der Wortlaut „wie sie im Handelsregister
eingetragen ist“ und der Grundsatz, dass der Gesetzgeber in allen Gesetzen eine
einheitliche Terminologie verwendet, eine dahingehende Auslegung von § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MarkenV aus.
ee. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV
Regelungen im Hinblick auf (Einzel-)Kanzleien versehentlich nicht getroffen worden
sind und die Vorschrift so – entgegen dem klaren Wortlaut – einer Auslegung im
Sinne des Beschwerdebegehrens zugänglich wäre. So ist der maßgebliche
Wortlaut der Vorschrift weder bei den Änderungen durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10. Dezember
2012 (BGBl. I, S. 2630) noch durch die Vierte Verordnung zur Änderung der
Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I, S. 1354) geändert worden. Auch im
Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357)
und im Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490) wurde der Wortlaut von § 5 MarkenV
beibehalten.
Maßgeblich ist somit der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV, der eine
„Firma“ fordert, deren Eintragung im Handelsregister möglich ist. Wie ausgeführt,
liegen die Voraussetzungen nicht vor, so dass die Eintragung nicht nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MarkenV unter der Bezeichnung und der Adresse der
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„Patentanwaltskanzlei W…“ erfolgen kann.
ff. Die Argumente, mit denen die Anmelderin eine andere Auslegung des § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MarkenV erreichen möchte, greifen allesamt nicht durch.
(1.) Soweit die Anmelderin ausführt, eine Anmeldung und Eintragung der Marke
unter der Bezeichnung und Anschrift der Kanzlei sei notwendig, weil eine
Markenanmeldung für die Kanzlei in ihrem privaten Namen und mit ihrer
Privatadresse steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sei, und zwar selbst dann
nicht, wenn sie, wie vom Amt vorgeschlagen, eine andere Zustelladresse (nämlich
die ihrer Kanzlei) angäbe, trifft dies nicht zu.
Steuerpflichtige i.S.d. § 33 Abs. 1 AO und damit Steuerrechtssubjekt ist nämlich die
Anmelderin als natürliche, rechtsfähige Person und nicht die (nicht rechtsfähige)
Kanzlei, auch wenn für diese (eine) eigene Steuernummer(n) existiert/en. Dabei
handelt es sich – neben einer eigenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-
Nummer – z.B. um die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), die als
selbständiges Identifikationsmerkmal neben die Identifikationsnummer für
natürliche Personen tritt und wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen i.S.d. §
139a Abs. 3 Nr. 1 AO zusätzlich zu ihrer Identifikationsnummer zugeteilt wird (vgl.
Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 139c Rn. 1). Betriebsausgaben
für die Kanzlei müssen dieser Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeordnet
werden. Das ist gerade im Hinblick auf die vorliegend angemeldete Marke IP4P
unproblematisch, weil es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse
45 um typische Dienstleistungen eines Patentanwalts/einer Patentanwältin handelt.
Im Ergebnis ist die beantragte Eintragung der Marke unter „Patentanwaltskanzlei
W…“ mit der entsprechenden Adresse – entgegen dem Vorbringen der
Anmelderin – steuerrechtlich nicht erforderlich.
(2.) Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass Freiberufler, die sich als juristische
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Person oder Personengesellschaft mit anderen zusammenschließen, nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a MarkenV nur die Anschrift des Sitzes der juristischen
Person oder Personengesellschaft angeben müssten, trifft dies zwar zu. Eine
Gleichstellung der (Einzel-)Patentanwaltskanzlei mit einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft ist aber gleichwohl nicht geboten, weil sich letztere
durch ihre Rechtspersönlichkeit von der Kanzlei der Beschwerdeführerin
unterscheiden, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
(3.) Nicht richtig ist auch der Hinweis der Anmelderin auf ausländische Anmelder,
die bei der Angabe der Anschrift zwingend nur den Ortsnamen und den Staat
anzugeben hätten, weitere Angaben zum Wohnsitz oder Sitz aber nur auf freiwilliger
Basis machen müssten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 MarkenV). Diese Ausführungen
beruhen auf einer falschen Lesart der genannten Vorschrift. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2
MarkenV muss ein Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland „bei der Angabe
der Anschrift nach Satz 1“ außer dem Ortsnamen auch den Staat angeben. Er hat
also alle Angaben nach Satz 1 (bei natürlichen Personen ohne Firma somit die
Privatanschrift) und zusätzlich den betreffenden Staat anzugeben, nicht aber nur
den Ortsnamen und den Staat, wie die Beschwerdeführerin meint. Nur darüber
hinaus gehende Angaben zum Bezirk usw. sind freiwillig (§ 5 Abs. 1 Satz 3
MarkenV).
d. Die Anmelderin kann nach alledem nicht die Kanzleianschrift als „Firmensitz“
angeben. Sie muss vielmehr die (von der Kanzleiadresse abweichende) Anschrift
ihres Wohnsitzes angeben. Dem ist sie trotz entsprechender Beanstandungen
durch die Markenstelle nicht nachgekommen, so dass diese die Anmeldung nach §
36 Abs. 4 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
4. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist ebenfalls unbegründet.
Schwerwiegende Verfahrensfehler oder andere Umstände, die ausnahmsweise die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten, sind weder
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vorgetragen, noch ersichtlich.
5. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten. Sie ist weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Anders als die Anmelderin glauben
machen möchte, ist auch nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu entscheiden. Wie ausgeführt, liegt kein
steuerrechtliches Problem darin, dass die Einzelkanzlei zwar eine eigene
Steuernummer hat, Steuerschuldner/in aber der Patentanwalt/die Patentanwältin
als Privatperson ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Full & Egal Universal Law Academy