BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 56/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 305 37 293.9hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold in der Sitzung vom 5. Februar 2009beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -- 3 -G r ü n d eI .Angemeldet am 24. Juni 2005 zur Eintragung als Wortmarke ist die Bezeichnung„TheAuditor“für die Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 42„Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitung und Informationstechnologie; Erstellung und Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung“.Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Fundstellen zum Beleg einer beschreibenden Bedeutung des Markenwortes „Auditor“ beigefügt wa-ren, in zwei Beschlüssen vom 23. August 2005 und 2. Februar 2006 als nicht un-terscheidungskräftige Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Auditor“ nach heutigem Sprach-verständnis eine Person bezeichne, die ein „Audit“ durchführe, was insbesondere im Rahmen des allgemeinen Qualitätsmanagements für die Sicherheitsüberprü-fung innerhalb von IT-Systemen vorkomme. Im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen stehe für den angesprochenen Verkehr der Bedeutungsgehalt der Marke als Funktions- oder Bestimmungshinweis im Vorder-grund, dass sie für die Tätigkeit eines Auditors geeignet oder bestimmt seien. Deswegen werde ein rechtserheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ledig-lich eine Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der inhalt-lich-thematischen Ausrichtung des Angebots sehen.- 4 -Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, ihre Marke sei mehrdeutig und beschreibe die angemeldeten Waren und Dienst-leistungen nicht, da sie lediglich eine Personenbezeichnung darstelle, die auch kein Gattungsbegriff sei. Die Rechtsprechung zu beschreibenden Angaben dürfe nicht überdehnt werden. Andernfalls könne Software, die ohnehin in allen Berei-chen des täglichen Lebens eingesetzt werde, nur mit Fantasienamen geschützt werden.Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 23. Au-gust 2005 und 2. Februar 2006 aufzuheben.Der Senat hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 und unter Beifügung von weiteren Fundstellen darauf hingewiesen, dass neben dem Eintra-gungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch das weitere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Frage komme, da es sich um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe handele, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche hat die Anmelderin nicht eingereicht und auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).- 5 -Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-fassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu ge-währleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen be-schreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschrei-benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dar-über hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Anga-ben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus ge-bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer be-kannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwen-dung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Un-terscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um im Interesse der Allgemeinheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann - 6 -der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwer-degegenständlichen Waren nicht zuerkannt werden.Ist die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätz-lich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei ei-ner aus mehreren Teilelementen bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräf-tig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbe-aussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier). Allerdings ist es mit der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Mehrelementenmarke erforderlichen Gesamtwürdigung nicht unvereinbar, wenn zunächst die verschiedenen Wort- und Buchstabenbestandteile, aus denen die Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden und erst sodann der Frage nachgegangen wird, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Marke in der Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 229, Nrn. 31, 34 - BioID).Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Markenstelle hat, sowohl im Beanstan-dungsbescheid wie in den angefochtenen Beschlüssen, anhand von Belegstellen aus dem Internet eingehend dargelegt, was einen „Auditor“ nach aktuellem Sprachgebrauch ausmacht. Auch ergibt sich aus den Unterlagen (vgl. Ferretti, Wörterbuch der Elektronik Datentechnik, Telekommunikation und Medien, 2004, S. 59), dass es den Fachbegriff „audit software = Auditierungs-Software“ gibt. Zu-sätzlich hat der Senat weitere Fundstellen an die Anmelderin gesandt, aus denen hervorgeht, dass Lehrgänge für Auditoren für das Qualitätsmanagement angebo-ten werden, wobei für erfolgreiche Absolventen eine Zertifizierung unter dieser Bezeichnung erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausfüh-rungen und die betreffenden Belegstellen Bezug genommen.- 7 -Die verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9 (Computer-Software) und Dienstleistungen der Klasse 42 können sämtlich einen Bezug zur Tätigkeit eines Auditors oder zu dessen Ausbildung haben, vor allem im Sinne einer Be-stimmungsangabe. Computer-Software können zudem über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines Auditors Informationen vermitteln. Ein enger beschreiben-der Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Erzeugnissen und Dienstleistun-gen ist - entgegen der Auffassung der Anmelderin - vorhanden, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a. a. O.) die angemeldete Bezeichnung der erforderlichen Unterscheidungskraft für diese Waren und Dienstleistungen er-mangelt. Die Zufügung des englischen Artikels ändert daran nichts, da auch die Zusammenschreibung sich lediglich in einer bloßen Summenwirkung der Einzel-bestandteile erschöpft, wobei der jedermann bekannte englische Artikel durch die Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist.Ob der angemeldeten Wortfolge für die versagten Waren zusätzlich auch das Ein-tragungshindernis der unmittelbar beschreibenden und deshalb freihaltebedürfti-gen Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann - da letztlich nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben. Allerdings ergeben sich hierfür angesichts der überlassenen Fundstellen beachtliche Anhaltspunkte.Eine Eintragung der angemeldeten Marke kommt nach alledem nicht in Betracht, so dass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.Dr. Vogel von Falckenstein Viereck PaetzoldCl
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