ECLI:DE:BPatG:2022:240222B30Wpat561.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 561/20
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24.02.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 106 144.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
SUPPLIESGERMANY
ist am 10. Mai 2019 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 02: Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel;
Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand;
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Mal-, Dekorations- und
Druckzwecke sowie für künstlerische Arbeiten; Farbstoffe, Pigmente und
Tinten; Tinte und Toner für Drucker und Kopiergeräte; Tintenpatronen; feste
Tintenpatronen [gefüllt] für Tintenstrahldrucker; Druckerpasten; Tinte und
Toner in Patronen; Toner in Form von Farbstoffen; Toner für
Offsetdruckarbeiten; Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und
Färbemittel sowie für Tinten; Anstrichmittel; Zusatzstoffe in Verbindung mit
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten
Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
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Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale
Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung;
Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Aufgezeichnete Daten;
informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische
Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen;
elektronische, optische, magnetische und digitale Speicher und
Speichermedien; wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für
physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und
Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte
und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie
-ausrüstung; Speichergeräte für Computerprogramme; Speicher zur
Verwendung von Computern; Geräte zum Speichern von Daten; Beamer;
Mini-Beamer; Mediensoftware; Tauchausrüstung; Navigations-,
Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und
Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -
vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und
Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen online und als Kataloghandel sowie per
Telefon in Bezug auf Farbstoffe, Pigmente und Tinten, Tinte und Toner für
Drucker und Kopiergeräte, Tintenpatronen, feste Tintenpatronen [gefüllt] für
Tintenstrahldrucker, Druckerpasten, Tinte und Toner in Patronen, Toner in
Form von Farbstoffen, Toner für Offsetdruckarbeiten, Verdünnungs- und
Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten,
Anstrichmittel, Naturharze im Rohzustand, informationstechnologische,
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audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, Magnete,
Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen, elektronische,
optische, magnetisch und digitale Speicher und Speichermedien,
Speichergeräte für Computerprogramme, Speicher zur Verwendung von
Computern, Geräte zum Speichern von Daten, Beamer und Mini-Beamer,
Mediensoftware, Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von
Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von
Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische
Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,
Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste,
Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte,
Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-,
Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
29. Juni 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die englischsprachige Wortfolge
SUPPLIESGERMANY setze sich aus den allgemein verständlichen Bestandteilen
„SUPPLIES“ und „GERMANY“ zusammen. „SUPPLIES“ stehe als Plural des
Begriffs „supply“ u.a. für „Lieferungen, Nachschub, Hilfs- und Betriebsstoffe, Vorrat,
Zubehör, Bestand“, gehöre zum englischen Grundwortschatz und sei mit dem
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Bedeutungsgehalt „Vorrat, Bestand [einer Ware]; Angebot“ in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Wie die der Anmelderin übersandten
Internetauszüge belegten, werde der Begriff in unterschiedlichsten Bereichen, auch
in Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen zur
Bezeichnung von Verbrauchsmaterialien, Ersatzteilen, Ergänzungen und Zubehör
verwendet. Der weitere Markenbestandteil „GERMANY“ bedeute „Deutschland“. Er
sei in Wortverbindungen wie „Made in Germany“ in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen und für die angesprochenen Verkehrskreise damit ebenfalls ohne
weiteres verständlich. Das Anmeldezeichen werde auch in seiner Gesamtheit vom
angesprochenen Publikum als bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener
Hinweise verstanden, nämlich als schlagwortartiger Sachhinweis im Sinne von
„Lieferungen/Hilfs- und Betriebsstoffe/Zubehör Deutschland“. Alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen könnten Hilfs- und Betriebsstoffe, Zubehör oder
sonstige Lieferungen für/in Deutschland oder damit unmittelbar im Zusammenhang
stehende Angebote betreffen.
Bei den beanspruchten Waren der Klassen 02 und 09 könne es sich um Hilfs- und
Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ergänzungen und Zubehör für
Lieferungen in Deutschland handeln. Soweit inhaltsbezogene Waren wie z.B.
„Schallplatten; CDs; DVDs“ beansprucht würden, könnten diese thematisch über
Hilfs- und Betriebsstoffe oder Zubehör für Lieferungen in Deutschland informieren.
Die Ware „Computersoftware“ könne der Bearbeitung solcher Lieferungen dienen.
Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten ein Sortiment an Hilfs-
und Betriebsstoffen, Zubehör für/in Deutschland zum Gegenstand haben (bspw. die
beanspruchten Einzel- und Großhandels-, Bestell- und
Beschaffungsdienstleistungen) oder der Vermittlung, Verwaltung, Vermarktung und
Abwicklung entsprechender Lieferungen dienen.
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Aufgrund der klaren Bedeutung der Anmeldemarke und des beschreibenden
Zusammenhangs zwischen SUPPLIESGERMANY und den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen erkenne der angesprochene Verkehr den rein sachlichen
Bezug ohne weiteres und werde dem angemeldeten Markenwort deshalb keinen
Herkunftshinweis entnehmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die
Entscheidung sei schon deshalb mängelbehaftet, weil es sich um eine pauschale
Zurückweisung für Waren und Dienstleistungen handele, was unzulässig sei. Die
Markenstelle habe sich nicht im Detail zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen
geäußert, was aber erforderlich gewesen wäre, um diesen einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen zu können.
Desweitern ergäben sich aus den von der Markenstelle übermittelten Anlagen keine
Informationen, was unter „Supplies“ zu verstehen sei. Auch für die maßgeblichen
Fachkreise liege eine Sachbeschreibung nicht ohne weiteres auf der Hand, da der
Begriff „Supplies“ zahlreiche Waren bezeichnen könne bzw. verschiedene
Bedeutungsgehalte habe und deshalb keine beschreibende Angabe bestimmten
Inhalts sei.
Insbesondere könne nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ergänzungen und Zubehör unter den Begriff
„Supplies“ fielen. Auch „Magnetaufzeichnungsgeräte, Schallplatten“ etc. stünden in
keinem Zusammenhang zu „Supplies“. Die von der Markenstelle angenommene
thematische Informationsleistung habe auch nichts mit dem Begriff „Supplies“ zu tun.
Das gelte ebenso für „Computersoftware“, die nach der Argumentation der
Markenstelle der Bearbeitung solcher Lieferungen diene, da auch die Bearbeitung
nicht mehr unter den Begriff „Supplies“ falle.
Letztlich handele es sich bei SUPPLIESGERMANY in der Gesamtheit um einen
reinen Phantasiebegriff.
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Das Zeichen bestehe zwar aus Einzelbegriffen, für die jeweils eine deutsche
Übersetzung herangezogen werden könne. Durch die Zusammenfügung beider
Begriffe entstehe jedoch eine Wortneuschöpfung.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. Juni 2020 aufzuheben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2022 ist mit der
Anmelderin erörtert worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für nicht
schutzfähig erachtet, weil der Verkehr SUPPLIESGERMANY nicht nur in der von
der Markenstelle ermittelten Bedeutung „Zubehör/Lieferung Deutschland“
verstehen wird, sondern in erster Linie als reines Werbeschlagwort i.S.v. „(er/sie/es)
beliefert Deutschland“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke SUPPLIESGERMANY in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
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kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
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GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von schlagwortartigen
Wortkombinationen wie hier SUPPLIESGERMANY sind keine strengeren
Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914
(Nr. 25) – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Nr. 36)
– Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) – My World; BGH GRUR 2009,
778 (Nr. 12) – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere
Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von
ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 38) – Vorsprung durch Technik; GRUR
2004, 1027 (Nr. 35, 36) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt,
dass die sloganartige Wortfolge oder - kombination phantasievoll sein und ein
begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur
Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 39) – Vorsprung durch
Technik; GRUR 2004, 1027 (Nr. 31, 32) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
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BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans
keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu
berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere
Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende
Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten
Wortfolgen oder - kombinationen wird der Verkehr diese daher als eine
Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender
Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr.
35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 –
Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft;
EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für
Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen,
die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich
ausschließlich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen,
ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH
GRUR 2004, 1027 (Nr. 35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR
2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736
– Test it.; GRUR 2014, 872 (Nr. 23) – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173 (Nr. 28)
– for you; GRUR 2016, 943 (Nr. 23) – OUI; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 244, 245 m. w. N.).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination SUPPLIESGERMANY
für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeglicher
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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a. Angesprochene Verkehrskreise sind - neben dem Fachverkehr - in Bezug auf die
Waren der Klassen 02 und 09, die Verbraucherinformationsdienste und die
Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 die normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Andere
Dienstleistungen wie Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten, Marketing und Verkaufsförderung, Großhandelsdienstleistungen,
Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative
Dienstleistungen richten sich an den Fachverkehr.
b. Die angemeldete Marke SUPPLIESGERMANY besteht aus den beiden zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und damit allgemein verständlichen
Begriffen „SUPPLIES“ und „GERMANY“, die von den Adressaten der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen – jedenfalls aber von den auch für sich
allein relevanten Fachverkehrskreisen – unmittelbar erfasst und verstanden
werden. Ungeachtet der Zusammenschreibung in Majuskeln wird der Verkehr die
Einwortmarke gedanklich und sprachlich in beide Begriffe zergliedern,
insbesondere, weil er in dem nachgestellten Zeichenelement „GERMANY“ ohne
weiteres die englischsprachige Länderbezeichnung Deutschlands erkennen wird.
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei dem Bestandteil
„SUPPLIES“ nicht nur um ein englisches Substantiv mit der von der Markenstelle
ermittelten Bedeutung „Lieferung, Zubehör“, sondern auch um die dritte Person
Singular des englischen Verbs „supply“ mit der Bedeutung „(er/sie/es)
versorgt/beliefert“.
Der Zeichenbestanteil „GERMANY“ ist dem angesprochenen Verkehr u.a. aus
geläufigen Bezeichnungen wie „Made in Germany“ als englisches Wort für
„Deutschland“ geläufig.
In der Gesamtheit wirkt die Wortkombination ausschließlich wie ein typisches
werbeübliches Schlagwort dahingehend, dass „(er/sie/es) Deutschland
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versorgt/beliefert“, und zwar mit den beanspruchten und entsprechend
bezeichneten Waren und Dienstleistungen. Dabei führt der Umstand, dass nicht
eindeutig ist, ob „er“, „sie“ oder „es“ Deutschland versorgt, nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens. Alle
Übersetzungsvarianten unterstreichen letztlich den beschreibenden bzw.
anpreisenden Sinngehalt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Versorgung bzw. Belieferung Deutschlands dienen. Dabei macht es keinen
Unterschied, wer genau (z.B.: „er“ als Anbieter, „sie“ als Firma oder „es“ als
Unternehmen) Deutschland versorgt.
c. Soweit die Anmelderin geltend macht, SUPPLIESGERMANY werde vom Verkehr
als unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung wahrgenommen, ist dem nicht zu
folgen. Dagegen spricht, dass der Bedeutungsgehalt der grammatikalisch korrekten
Wortkombination ohne weiteres erkennbar bleibt. Ohnehin ist der Verkehr daran
gewöhnt, ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt
werden sollen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8
Rn. 222).
d. Auch die Zusammenschreibung von „SUPPLIES“ und „GERMANY“ führt nicht
dazu, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen als Phantasiebegriff
wahrnehmen wird. Bei der Zusammenschreibung der beiden Wörter, die bereits
wegen des Bestandteils „GERMANY“ problemlos erkennbar sind, handelt es sich
um eine werbeübliche Orthografieabweichung (vgl. BPatG, Beschluss vom
23.05.2019, 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W
(pat) 555/17 – EASYCLIP; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 –
findwhatyoulike; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore). An
eine solche Zusammenschreibung von Markenbestandteilen ist der Verkehr
gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache seit langem und
häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den
Hintergrund tritt.
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e. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin muss sich die Zurückweisung auch nicht
im Detail mit jeder beanspruchten Ware bzw. Dienstleistung befassen. Dem
werbeüblichen Schlagwort SUPPLIESGERMANY i.S.v. „(er/sie/es) beliefert
Deutschland“ ist nämlich immanent, dass die Belieferung sich auf alle möglichen
Waren und Dienstleistungen beziehen kann.
Das gilt ohne weiteres für die die beanspruchten Waren der Klassen 02 und 09,
wobei es sich bei den Waren der Klasse 02 überdies um typische Verbrauchsartikel
handelt, bei denen eine gute Belieferung Deutschlands besonders wichtig ist.
Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin spielen die beanspruchten Waren
„Computersoftware; Aufgezeichnete Daten; Mediensoftware“ (Klasse 09) für den
reibungslosen Ablauf der Belieferung Deutschlands eine wesentliche Rolle, z.B. bei
der Verarbeitung von Bestellungen und dem Versand. Alle Dienstleistungen der
Klasse 35 betreffen die bzw. dienen der Belieferung Deutschlands. Das gilt
beispielsweise für „Kaufmännische Dienstleistungen und
Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
online und als Kataloghandel sowie per Telefon in Bezug auf (…)“. Auch im Hinblick
auf die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing und Verkaufsförderung“
vermittelt die Bezeichnung SUPPLIESGERMANY eine rein werblich anpreisende
Sachaussage, denn diese Dienstleistungen betreffen z.B. das Tätigkeitsfeld des
Versandhandels oder stehen in engem Bezug hierzu. Anhaltspunkte dafür, dass der
Verkehr diese Wortfolge auch als Herkunftshinweis verstehen könnte, ergeben sich
nicht.
f. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lässt sich auch nicht aus den von
der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BPatG zu „Twin Air supply“ (BPatG 32
W (pat) 100/97) oder des EUIPO zu „Supplystation“ (R0161/01-3 vom 8. November
2001) herleiten, weil die Prüfung der angemeldeten Marke ausschließlich auf diese
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selbst zu beziehen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl.,
§ 8 Rn. 77) und sich SUPPLIESGERMANY von den vorgenannten Begriffen durch
die Endung „-IES“, den Bestandteil „GERMANY“ und damit in ihrem Bedeutungsgehalt
unterscheidet.
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Full & Egal Universal Law Academy