ECLI:DE:BPatG:2022:131022B30Wpat565.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 565/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend die Marke 30 2014 046 217
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der
Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Juli 2020 aufgehoben.
2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 005 385 034 wird die
Löschung der Marke 30 2014 046 217 angeordnet.
Gründe
I.
Die am 2. Mai 2014 angemeldete Wortmarke
BlueStick
ist nach einer rechtskräftigen Teilzurückweisung für „USB-Sticks“ unter der Nummer
30 2014 046 217 für die Waren und Dienstleistungen der
- 3 -
„Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die
Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware
Klasse 38: Telekommunikation
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der am 3. Oktober 2006
angemeldeten und seit 5. Dezember 2007 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur
Datenverarbeitung (soweit in Klasse 9 enthalten), Aufnahme, Aufzeichnung,
Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von analogen und/oder
digitalen Bild- und/oder Tonsignalen und/oder Daten, jeweils auch zur
Verbindung an das Internet, Darstellungsgeräte für analoge und/oder digitale
Bild- und/oder Tonsignale und/oder Daten, Multimediageräte, Geräte für die
In-house-Kommunikation, Geräte für das Internet, Medien zur Speicherung
von analogen und/oder digitalen Bild- und/oder Tonsignalen und/oder Daten
Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich In-house-Kommunikation und
Multimediadienste, nämlich elektronische Kommunikation, Übermittlung von
Informationen oder Daten von Datenbanken, von Sprach- und
Auskunftsdiensten, Bereitstellen von Internetzugängen, Internet-Chatrooms
und Portalen im Internet, Offline- sowie Online-, On-Demand-
Telekommunikationsdienste und andere elektronische Mediendienste,
nämlich Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Ton und Bild
durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefonleitungen
- 4 -
sowie jegliche andere Übertragungsmedien, soweit in Klasse 38 enthalten,
elektronische Übermittlung von Informationen und Unterhaltungs-
programmen, Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern
und Sprache, Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen
Informationen
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;
Installation von anwenderspezifischer Software; Zertifizierungen;
Datenverwaltung auf Servern; Bereitstellen von Plattformen im Internet“
registrierten Wort-Bildmarke UM 005 385 034
wobei der Widerspruch allein auf die für die Widerspruchsmarke registrierten
vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 gestützt ist.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. Juli 2020
eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint und den
Widerspruch zurückgewiesen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnittlich. Den
Ausführungen der Widersprechenden zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft
könne nicht beigetreten werden. Die figürliche Marke „bluechip“ verfüge nur über
eine geringe grafische Ausgestaltung. Man erkenne unmittelbar die Bedeutung
„blauer Chip“. Chips seien für Geräte und Computer bestimmt und dienten in der
Elektronik der Speicherung und Steuerung. „Blue Chip“ sei eine beschreibende
Angabe und wie „Blue Line“ oder „Blue Style“ als Wort nicht schutzfähig. Auch der
- 5 -
Bestandteil „blue-“ sei nicht schutzfähig, da er nur die Farbe des Produkts
bezeichne.
Die von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren in Klasse 09 seien ähnlich.
Die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
und -software“ seien identisch. Die hochgradige Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit und die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke
führten in ihrer Wechselwirkung nur zu geringen Anforderungen an den Abstand der
jüngeren Marke, den diese einhalte.
Der Verkehr werde die Widerspruchsmarke an den langen Buchstabenlettern
erkennen, die in Kleinschrift, leicht stilisiert und auf blauem Grund angeordnet seien.
Die jüngere Marke sei hingegen ein einfaches Wort. Sie weise eine Binnenmajuskel
auf und unterscheide sich visuell deutlich. Die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen
sei nicht relevant. Zwar betreffe BlueStick ein blaues Speichermedium und
„bluechip“ ein blaues Modul bzw. eine blaue Steuer- oder Speichereinheit. Der
Verkehr werde den begrifflichen Aussagen nur je eine Sachaussage zuordnen. Bei
der klanglichen Ähnlichkeit treffe die Klangfolge „Blu Stick“ auf „Blu Chip“. Da
„bluechip“ eine beschreibende Angabe sei, würden geringste Abweichungen
wahrgenommen. „-Stick“ beginne mit einem Vordergaumen-Sprenglaut, der sich
von dem Zischlaut „Chip“ unterscheide. Aus Rechtsgründen seien die geringen
Abweichungen in der jüngeren Marke noch ausreichend, um sie verbal von dem
älteren Zeichen zu unterscheiden. Es spreche auch nichts dafür, dass das Publikum
der Gefahr unterliege, die Marken gedanklich miteinander zu verbinden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Wegen der starken
Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke sowie weiteren älteren („bluechip“-) Marken
der Widersprechenden und der starken Ähnlichkeit bzw. Identität der von den
Marken erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen im Schutzgebiet der älteren Marke(n). Das gelte umso mehr,
als das gesamte aus der Anlage 1 zur Beschwerdebegründung ersichtliche
- 6 -
Markenportfolio der Widersprechenden intensiv benutzt werde. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die jüngere Marke angemeldet worden sei, um sich an
den Ruf der überaus bekannten älteren Marken „bluechip“ anzuhängen, deren Ruf
auszubeuten und die Verbraucher vorsätzlich in eine Verwechslung zu führen.
Die Widersprechende, die Firma „bluechip C… Aktiengesellschaft“ sei 1991
als GmbH gegründet worden und trage seit diesem Zeitpunkt das Kennzeichen
„bluechip“ in ihrer Firma. Der primäre Geschäftsgegenstand betreffe die
Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Computern und
Computerlösungen nebst Zubehör. Das Unternehmen sei durch seine Produkte und
Dienstleistungen sowie eine entsprechende Werbung und Messeauftritte,
beispielsweise auf der internationalen Computermesse Cebit, im In- und Ausland in
seiner Branche und bei Verbrauchern bekannt. Die Widersprechende habe in den
letzten Jahren erheblichen Aufwand in die Verteidigung ihrer Marken und ihres
Firmenschlagworts „bluechip“ investiert. Die Kennzeichnungskraft der Marke bzw.
des Markenworts „bluechip“ sei neben einer intensiven Benutzung durch die
aufgezeigte Verteidigung weiter erhöht worden.
Folge man der Sichtweise der Markenstelle, dass der Begriff „bluechip“ eine
beschreibende Abgabe sei, erschieße sich nicht, warum gleiches nicht für
„BlueStick“ gelte und diese Marke überhaupt eingetragen worden sei. Soweit die
Markenstelle ausführe, dass „Chip“ und „Stick“ beides Speichermedien seien bzw.
sein könnten, sei nicht nachzuvollziehen, wieso die Verwechslungsgefahr letztlich
verneint werde.
In klanglicher Hinsicht stünden sich die Markenwörter „bluechip“ und „BlueStick“
gegenüber. Beide Marken setzten sich aus dem englischen Wort „blue“ und einem
darauffolgenden kurzen englischen Wort „stick“ bzw. „chip“ zusammen. Die
Betonung liege in beiden Fällen auf dem Anfang der Wortzusammensetzung, also
dem Wort „blue“, welches lang gesprochen und bei beiden Marken identisch sei.
Die jeweils anschließenden Worte „Stick“ und „chip“ würden kurz gesprochen und
- 7 -
bildeten somit nicht den prägnanten Teil des jeweiligen Zeichens. Die Begriffe
„Stick“ und „chip“ hätten eine ähnliche Sprachakustik und Sprachwahrnehmung,
weshalb eine Verwechslung und/oder eine Verknüpfung beim Hörer der Marken
wahrscheinlich sei. Beide Begriffe könnten zudem Produkten aus dem Bereich der
Computertechnik zugeordnet werden, z. B. „USB-Stick“ oder „Micro-Chip“.
Eine Verwechslung durch den angesprochenen Verkehr sei deshalb
wahrscheinlich. Mindestens werde der Verbraucher beide Marken miteinander
assoziieren. Der Verkehr vermute, die beiden Marken gehörten zusammen,
wodurch die Inhaber der Marke „BlueStick“ durch den überdurchschnittlichen
Bekanntheitsgrad der Marke „bluechip“ profitieren würden.
Aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Firma „bluechip C…
Aktiengesellschaft“ der Widersprechenden und der Widerspruchsmarke „bluechip“
mit der jüngeren Marke „BlueStick“, seien an den Waren- und
Dienstleistungsabstand strenge Anforderungen zu stellen. Das bedeute, dass
bereits eine geringe Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen ausreiche, um
eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Vorliegend stünden sich Waren und
Dienstleistungen der Klasse 09, 38 und 42 gegenüber, die im markenrechtlichen
Sinn ähnlich, zu großen Teilen sogar identisch seien. Im Ergebnis liege eine
Verwechslungsgefahr vor.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Juli 2020
aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2014 046 217
anzuordnen.
Die Inhaber der jüngeren Marke haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert
und auch keinen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat der verstorbene Ehemann der Markeninhaberin zu 1
ausgeführt, der Unterschied zwischen den Vergleichsmarken sei deutlich. Dem von
- 8 -
der Widersprechenden vorgetragenen Argument, dass eine klangliche
Verwechslungsgefahr vorliege, wenn die sprachliche Betonung auf „Blue“ gelegt
werde, könne nicht gefolgt werden. „Blue“ sei attributiv zu dem Stick und eine
Beifügung zur näheren Bestimmung eines Substantivs, hier des Sticks. Das
Substantiv „Stick“ wiege in seiner Bedeutung stärker. Die Erben, die
Markeninhaberin zu 1 und der neue Markeninhaber zu 2 (Sohn des Verstorbenen)
haben ausgeführt, die Vergleichsmarken seien jedenfalls in der
Wortzusammensetzung eintragungsfähig. Auf das übereinstimmende Wortelement
„blue“ achteten die Verbraucher nicht, da es unspezifisch und allein nicht
schutzfähig sei. Die Bestandteile „-Stick“ und „-chip“ unterschieden sich deutlich,
zumal von den fünf bzw. vier Buchstaben nur das „i“ übereinstimme. Auch in der
Zusammensetzung mit „blue“ seien die vorgenannten Bestandteile
unterscheidungskräftig. Eine Bedeutungsähnlichkeit zwischen den Begriffen Stick“
und „chip“ gebe es nicht. Die klangliche Ähnlichkeit basiere nur auf dem
gemeinsamen Element „blue“, das keine spezifische oder schutzfähige Bedeutung
habe und auf das die Verbraucher nicht achteten, weil es so allgemein sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken
Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2020 ist daher aufzuheben
und die Löschung der Marke 30 2014 046 217 aufgrund des Widerspruchs aus der
Unionsmarke 005 385 034 anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
- 9 -
Im Hinblick auf die Ausführungen der Widersprechende zur Ähnlichkeit der jüngeren
Marke mit ihren weiteren älteren (bluechip-) Marken sowie zu dem
Unternehmenskennzeichen „bluechip C… Aktiengesellschaft“ wird darauf
hingewiesen, dass der Widerspruch nach dem Formular vom 17. September 2015
allein auf die Unionsmarke 005 385 034 gestützt ist und auch nur eine Gebühr
(i. S. d. § 3 PatKostG) entrichtet wurde. Gegenstand der Prüfung ist deshalb allein
die vorgenannte Unionsmarke.
A. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht
(vgl. BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 11 – KNEIPP). Da die Anmeldung der
angegriffenen Marke am 2. Mai 2014, also zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem
14. Januar 2019 erfolgt ist, sind bei hiergegen erhobenen Widersprüchen weiterhin
die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019
geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG). Die Anwendung der das
Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf Widersprüche aus
prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich infolge der Änderungen durch das
2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus § 119
Nr. 1 und Nr. 4 MarkenG n. F.
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
- 10 -
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DAS
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
C. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken gegeben, weshalb die
angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
1. Beide Marken können sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage in
Zusammenhang mit identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren und
Dienstleistungen begegnen.
Die in Klasse 09 eingetragenen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; (…); digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die
Datenverarbeitung; Computer“ der jüngeren Marke werden vom Oberbegriff
„Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur Datenverarbeitung (soweit in
Klasse 9 enthalten), Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder
Wiedergabe von analogen und/oder digitalen Bild- und/oder Tonsignalen und/oder
Daten, jeweils auch zur Verbindung an das Internet“ der Widerspruchsmarke
umfasst und sind insofern identisch. Identität besteht auch im Hinblick auf „CDs;
DVDs“ der jüngeren Marke zu dem Obergriff „Medien zur Speicherung (…) von Bild-
und/oder Tonsignalen“ der Widerspruchsmarke. Hochgradige Ähnlichkeit besteht
zwischen „Computersoftware“ der jüngeren Marke und der Dienstleistung „Entwurf
und Entwicklung von Computerhardware und -software“ der Widerspruchsmarke.
Identität besteht im Hinblick auf die beiderseits in Klasse 38 beanspruchte
Dienstleistung „Telekommunikation“ sowie die Dienstleistung „Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software“ der Klasse 42.
- 11 -
2. Die Widerspruchsmarke weist eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft auf.
a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2015, 1127 Rn.
10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).
Der Verkehr wird die mit einfachen grafischen Mitteln gestaltete Widerspruchsmarke
(weiße Schrift in blauem Viereck) trotz ihrer Ausgestaltung als Einwortmarke als
Kombination der Bestandteile „blue“ und „chip“ wahrnehmen. Das zum englischen
Grundwortschatz gehörende Adjektiv „blue“ bedeutet „blau“ (Pons,
Onlinewörterbuch – blue). Anders als die Markenstelle meint, kommt der
Farbbezeichnung i. S. v. „blauer Chip“ in Bezug auf die hier relevanten Waren und
Dienstleistungen jedoch keine beschreibende Bedeutung zu. Es ist nicht erkennbar,
dass Farben wesentliche Produktmerkmale der entsprechenden Waren und
Dienstleistungen darstellen (vgl. BPatG 30 W (pat) 520/20 – SmartBlue). Überdies
wird der Zeichenbestandteil „blue“ im vorliegenden Waren- und
Dienstleistungszusammenhang auch nicht auf Anhieb und ohne weiteres i.S.v.
„umweltschonend/umweltverträglich“ verstanden. Nachweise für ein solches
Verständnis finden sich zwar in der Automobilbranche, z. B. in
Begriffskombinationen wie „BlueMotion“ und „Blue Efficiency“, ließen sich aber in
Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht ermitteln.
Auch im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung „Blue Chip“ in bestimmten
Verwendungsbereichen, etwa dem Glücksspiel (Coupon mit höchster Wertigkeit
beim Poker) oder dem Börsen- und Wertpapierhandelsbereich (besonders
werthaltige Anlagen, profitable Unternehmen) eine Sachaussage darstellt, führt
vorliegend nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der
- 12 -
Widerspruchsmarke . In Bezug auf die maßgeblichen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 ist nämlich eine Übertragung des
vorgenannten Bedeutungsgehalts einer Wertigkeit/Werthaltigkeit im Sinne einer
profitablen Anlage nicht nachvollziehbar. Auch eine weitere Begriffsübertragung im
Sinne einer allgemeinen Qualitätsaussage ist weder für den allgemeinen Sprach-
und Werbegeberauch noch speziell für die relevanten Waren und Dienstleistungen
ermittelbar (vgl. 27 W (pat) 149/01 – bluechip [W/B]).
Im Ergebnis ist - anders als die Markenstelle meint – von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
b. Ob, wie die Widersprechende geltend macht, die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke infolge einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit erhöht ist, kann
im Ergebnis dahingestellt bleiben.
3. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen
Gesamtabwägung hält die jüngere Marke nämlich auch bei Annahme einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angesichts
identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen den gebotenen
deutlichen Zeichenabstand nicht ein.
a. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen
Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,
wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender
Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413
- 13 -
Rn. 19 – ZIRH/ SIR; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; NJW-RR 2009,
757 Rn. 32 METROBUS).
Hiernach besteht jedenfalls in klanglicher Hinsicht unmittelbare
Verwechslungsgefahr.
b. Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:
BlueStick und
Die relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander
wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen
grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 263).
c. Auf Seiten der Widerspruchsmarke ist dabei ungeachtet ihrer grafischen
Ausgestaltung im Hinblick auf die klangliche Zeichenähnlichkeit der Wortbestandteil
„bluechip“ maßgebend, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster
und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 9 Rn. 459). Es stehen sich demnach BlueStick
und der Wortbestandteil „bluechip“ der Widerspruchsmarke gegenüber.
Die „Blu-stick“ bzw. „blu-tschip“ ausgesprochenen Vergleichszeichen stimmen in
der ersten Silbe vollständig und in der zweiten Silbe im Vokal „i“ überein.
Wenngleich sich die Konsonanten „tsch(…)p“ der Widerspruchsmarke bzw.
„St(…)ck“ der jüngeren Marke unterscheiden, wirken sich diese Unterschiede auf
das ähnliche Klanggefüge der Vergleichsmarken, nämlich die einsilbige kurze
Aussprache und die Anordnung der Konsonanten um den übereinstimmenden
Vokal „i“, nicht maßgeblich aus. In Kombination mit der identischen Worthälfte
„Blue“/“blue“ dominieren die klanglichen Übereinstimmungen, zumal sich das
identische Element am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befindet und
überdies – wie ausgeführt - keine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die
relevanten Waren und Dienstleistungen hat. Insofern kann auch dem Vortrag der
- 14 -
Markeninhaber gefolgt nicht werden, der Bestandteil „Blue“/“blue“ werde als
beschreibende Erläuterung zu „Stick“/“chip“ vom Verkehr in der Gesamtbetrachtung
vernachlässigt.
Begrifflich bestehen überdies Berührungspunkte zwischen den gegenüber-
stehenden Bestandteilen „chip“ und „Stick“. In diesem Zusammenhang weist die
Widersprechende zu Recht darauf hin, dass beide Begriffe Produkten aus dem
Bereich der Computertechnik zugeordnet werden können, z. B. „USB-Stick“ oder
„Micro-Chip“ und beide Produkte Speicherelemente sein können. Auch wenn sich
ein „chip“ (= Splitter) und ein „Stick“ (= Stöckchen) in ihren Erscheinungsformen
unterscheiden, können sich Einsatzbereich und Verwendungszweck ähneln, was
die Gefahr von Verwechslungen begünstigt.
4. Nach alldem hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur
Widerspruchsmarke nicht ein. Insoweit ist für die beteiligten Verkehrskreise in
klanglicher Hinsicht keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken
gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die
Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im
Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus
voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 — Bounty;
BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 — Monrose/melrose/melrose).
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 09 vom 10. Juli 2020 aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
- 15 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Full & Egal Universal Law Academy