ECLI:DE:BPatG:2022:271022B30Wpat571.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 571/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 011 457.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Oktober 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
DPT
ist am 27. Mai 2020 für die Waren der
„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Di[iso]-
pentyl-terephthalat“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen DPT handele es
sich hinsichtlich der beanspruchten Waren „Chemische Erzeugnisse für
gewerbliche Zwecke, nämlich Di(iso)-pentyl-terephthalat“ um eine
Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – nämlich den Hinweis auf
die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung.
Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus einem spezialisierten Publikum
der chemischen Industrie, das im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von
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Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sei. Von einem solchen Publikum
könne die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen
Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher Herkunft erwartet
werden.
„Di(iso)-pentyl-terephthalat“ sei ein Weichmacher, der in der Kunststoffindustrie
eingesetzt werde. Weichmacher würden üblicherweise mit Großbuchstaben
abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben der chemischen
Bestandteile aneinandergereiht würden. Beispielsweise ließen sich als Kurzzeichen
typischer in der Industrie verwendeter Weichmacher recherchieren:
• Di-isodecylphthalat (DIDP),
• Di-isononylphthalat (DINP),
• Dibutylphthalat (DBP).
In diese Art der Bildung reihe sich auch die vorliegend beanspruchte
Buchstabenfolge DPT ein, die für den angesprochenen chemisch versierten
Fachverkehr als Kurzbezeichnung für die konkret beanspruchten Di[iso]-pentyl-
terephthalate verstanden werde. Dabei stehe „D“ für „di[iso]“, „P“ für „pentyl“ und
„T“ für „terephthalat“.
Das widerspreche nicht den Benennungsgepflogenheiten nach der deutschen
Industrienorm DIN 7723 (bzw. der dort benannten 1986 veröffentlichten Norm
ISO/DIS 1043-3 der Internationalen Organisation für Normung (ISO)) betreffend die
für Kunststoffe und Weichmacher verwendeten Kurzzeichen und Kennbuchstaben.
Die Nomenklatur spiegele standardisierte Konventionen wider, die von Fachleuten
auf dem Gebiet der Chemie verwendet würden, um Abkürzungen für Chemikalien
entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen.
Unerheblich sei dabei, wie viele Anbieter die konkrete Abkürzung bzw.
Kurzbezeichnung bereits verwenden und ob der Anmelder der „Erfinder“ oder
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erstmalige Nutzer der Bezeichnung sei. Da beschreibende Angaben von vornherein
zur freien Benutzung verbleiben müssten, seien Aspekte einer aktuellen
Verwendung nicht relevant.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
dass potentielle Wettbewerber auf andere Namen ausweichen könnten und deshalb
kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außerdem handele es sich bei dem
angemeldeten Zeichen DPT um einen Phantasienamen, dem die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG statthaft und auch
im Übrigen zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag
erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des
Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).
B. Die Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die
angemeldete Bezeichnung DPT unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Waren
einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
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Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn
das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999,
723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004 Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung
als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Hierbei muss der
Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Verständnis der (am
Handel) beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann
(Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 443).
Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder
sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende
Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus,
dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR
2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 – HAIRTRANSFER;
GRUR Int. 2010, 503 Rn. 37 – Patentconsult; GRUR 2010, 534 Rn. 52 –
PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss;
GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; siehe auch
Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 431ff.). Dies ist bei einem
Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten
Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 -
DOUBLEMINT).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu
verneinen, da es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren um eine
Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - nämlich den Hinweis auf
die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung - handelt.
a. Die Buchstabenfolge DPT ist angemeldet für „chemische Erzeugnisse für
gewerbliche Zwecke, nämlich Di[iso]-pentyl-terephthalat“. Zutreffend hat die
Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei Di[iso]-pentyl-terephthalat um
einen Weichmacher handelt, der in der Kunststoffindustrie eingesetzt wird.
b. Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an Fachleute im Bereich der
chemischen Industrie, die im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von
Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sind. Von einem solchen
Publikum kann die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen
wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher
Herkunft erwartet werden (vgl. EuG, T-0721/15 – DINCH).
c. Weichmacher, zu denen das beanspruchte „Di[iso]-pentyl-terephthalat“ zählt,
werden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die
Anfangsbuchstaben der Wortbestandteile aneinandergereiht werden. Die
Wortbestandteile wiederum bilden chemisch-funktionelle Einheiten ab, die
Aufschluss über die enthaltenen Chemikalien (z.B. „Pentyl“), aber auch numerische
(z.B. „Di“ = zwei) Informationen geben. Mit dem Ziel chemische Abkürzungen zu
standardisieren, sind in der Norm ISO 1043-3 für Kunststoffe und Weichmacher
häufig verwendete Kurzzeichen und Kennbuchstaben zusammengestellt. Diese
Nomenklatur konnten Fachleute auf dem Gebiet der Chemie bereits zum
Anmeldezeitpunkt verwenden, um Abkürzungen für Chemikalien u.a. entsprechend
ihren Bestandteilen festzulegen. Ein bekanntes Beispiel ist die
Buchstabenkombination PVC für Polyvinylchlorid, weitere Beispiele sind: Di-
isodecylphthalat (DIDP), Dibutylphthalat (DBP) oder Benzylbutylphthalat (BBP).
In diese Art der Bildung reiht sich die angemeldete Buchstabenfolge DPT ohne
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weiteres ein. Eine Aussprache der drei Konsonanten im Sinne eines
zusammenhängenden Wortes ist mangels verbindender Vokale nicht möglich. Für
den Fachverkehr liegt deshalb auf der Hand, dass es sich bei der
Buchstabenkombination um ein Akronym handelt. DPT wird – gemäß der
Verkehrsübung - von dem chemisch versierten Fachverkehr ohne weiteres als
Kurzbezeichnung für das konkret beanspruchte (mit den die Bestandteile
voneinander abgrenzenden Bindestrichen) „Di[iso]-pentyl-terephthalat“ verstanden.
In der Buchstabenfolge DPT steht „D“ für „di(iso)“, „P“ für „pentyl“ und „T“ für
„terephthalat“. Da das chemische Erzeugnis im Warenverzeichnis konkret benannt
ist, kann eine eindeutige Zuordnung zu den chemisch-funktionellen Bestandteilen
erfolgen. Daher spielt es auch keine Rolle, dass ein Buchstabe in der chemischen
Nomenklatur durchaus unterschiedliche Stoffe bezeichnen kann z.B. der Buchstabe
„P“ neben „Pentyl“ (DPP = Dipentylphthalat) auch „Phthalat“ (DNP =
Dinonylphthalat [Kurzzeichen nach DIN ISO 1043 und der deutschen Industrienorm
DIN 7723]).
Auch die Tatsache, dass der Bestandteil „iso“ in chemischen Kurzbezeichnungen
nach DIN ISO 1043-3 mit der Versalie „I“ abgekürzt wird, z.B. „Di-octyl-iso-phthalat“
= DOIP), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu bedenken ist nämlich, dass dem
Fachverkehr das angemeldete Zeichen DPT in Zusammenhang mit dem
beanspruchten Di[iso]-pentyl-terephthalat begegnet, bei dem die Großbuchstaben
der chemisch-funktionell zusammengehörenden Einheiten verwendet werden.
Überdies spiegelt die Nomenklatur der ISO1043-3 lediglich standardisierte
Konventionen wider, die von Fachleuten auf dem Gebiet der Chemie verwendet
werden können, um Abkürzungen für Chemikalien entsprechend ihren
Bestandteilen festzulegen (vgl. EuG, T-0721/15 – DINCH).
Die Buchstabenkombination DPT wurde außerdem, wie sich aus dem von der
Markenstelle übersandten Artikel „Weichmacher mit Turbo“ im „Kunststoff Magazin“
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ergibt, bereits zum Anmeldezeitpunkt als Abkürzung für das beanspruchte „Di[iso]-
pentyl-terephthalat“ verwendet: „Mit dem neuen Elatur DPT (Di[iso]-pentyl-
terephthalat) sei eine echte Produktinnovation (…) gelungen.“ Soweit sich diese und
weitere Rechercheauszüge (z.B. die Produktinformation zu „Elatur® DPT“) auf die
Anmelderin beziehen, ändert dies nichts an der daran, dass die Abkürzung DPT für
Di[iso]-pentyl-terephthalat im chemischen Bereich verwendet und verstanden
wurde/wird. Dass es sich dabei um eine Marke der Anmelderin handeln könnte, liegt
nach der Art der Nutzung fern. So ist „Di[iso]-pentyl-terephthalat“ als erläuternder
Klammerzusatz der somit beschreibenden Abkürzung „DPT“ hinzugefügt. Überdies
bezieht sich das ®, das auf eine registrierte Marke hinweist, eindeutig auf „Elatur“
und nicht auf „DPT“.
Darüber hinaus ist es für den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ohne
Bedeutung, ob und inwieweit der Anmelder das angemeldete Zeichen „erfunden“
hat (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 440). Es spielt
letztlich auch keine Rolle, ob das angemeldete Zeichen in seiner beschreibenden
Bedeutung im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Es reicht
vielmehr aus, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann (stRspr, vgl. z.B.
EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee). Das ist, wie bereits ausgeführt,
unzweifelhaft der Fall. Das angemeldete Zeichen DPT ist zur Beschreibung von
Merkmalen, konkret der Zusammensetzung der beanspruchten Waren „chemische
Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Di[iso]-pentyl-terephthalat“, ohne
weiteres geeignet.
d. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.
aa. Der Vortrag der Anmelderin, es handele sich bei DPT um einen Fantasiebegriff,
überzeugt nicht. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus
Konsonanten, die sich nicht als ein (Fantasie-)Wort aussprechen lassen. Im Hinblick
auf die als Akronym erkennbare Buchstabenkombination DPT ist für den
Fachverkehr sofort erkennbar, dass es sich um die Kombination der
Anfangsbuchstaben von drei chemischen Bestandteilen handelt, nämlich dem
beanspruchten „Di[iso]-pentyl-terephthalat“.
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bb. Soweit die Anmelderin geltend macht, (potentielle) Wettbewerber könnten auf
andere Namen ausweichen, vermag dies die Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens nicht zu begründen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob mit der
Bezeichnung DPT die Chemikalie „Di[iso]-pentyl-terephthalat“ nach der
Branchenübung bezeichnet werden kann, was der Fall ist. Keine Rolle spielt
hingegen, ob mögliche Wettbewerber der Anmelderin derzeit oder künftig auf das
angemeldete Zeichen zur Beschreibung ihrer Angebote angewiesen sind oder ob
noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur
Verfügung stehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl.,
§ 8 Rn. 435 m.w.N.).
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der
beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
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