ECLI:DE:BPatG:2022:271022B30Wpat572.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 572/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 011 458.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
DINCD
ist am 27. Mai 2020 für die Waren der
„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Di[iso]-
nonylcyclohexandicarboxylat“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen DINCD handele es sich
hinsichtlich der beanspruchten Waren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke,
nämlich Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – nämlich den Hinweis auf die Art der Waren bzw. deren
chemische Zusammensetzung.
BPatG_152_adler
06.20
Die beanspruchten Waren richteten sich an in der chemischen Industrie tätige
Fachleute und damit an ein spezialisiertes Fachpublikum, das im Bereich der
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen tätig und erfahren sei. Von einem
solchen Publikum könne die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen
wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher
Herkunft erwartet werden.
Bei „Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ handele es sich um einen Weichmacher,
der in der Kunststoffindustrie eingesetzt werde. Weichmacher würden üblicherweise
mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben
der chemischen Bestandteile aneinandergereiht würden. Beispielsweise ließen sich
als Kurzzeichen typischer in der Industrie verwendeter Weichmacher recherchieren:
• Di-isobutylphthalat (DIBP),
• Benzylbutylphthalat (BBP),
• Diisononyl 1,2-cyclohexanedicarboxylic acid (DINCH).
In diese Art der Bildung reihe sich auch die hier beanspruchte Buchstabenfolge
DINCD ein, die für den angesprochenen chemisch versierten Fachverkehr als
Kurzbezeichnung für die konkret beanspruchten Di[iso]-
nonylcyclohexandicarboxylate verstanden werde. Hier stehe „D“ für „di“, der
Großbuchstabe „I“ für „iso“-verzweigte Gruppen und der Großbuchstabe „N“ für
„Nonyl“, was der deutschen Industrienorm DIN 7723 (bzw. der dort benannten 1986
veröffentlichten Norm ISO/DIS 1043-3 der Internationalen Organisation für
Normung (ISO)) betreffend die für Kunststoffe und Weichmacher verwendeten
Kurzzeichen und Kennbuchstaben entspreche. Auch mute es nicht ungewöhnlich
an, das angehängte „cyclohexandicarboxylat“ mit der Versalienfolge „CD“ und damit
„cyclohexan“ als „C“ und „dicarboxylat“ mit „D“ abzukürzen.
Unerheblich sei dabei, wie viele Anbieter die konkrete Abkürzung bzw.
Kurzbezeichnung bereits verwenden und ob der Anmelder der „Erfinder“ oder
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erstmalige Nutzer der Bezeichnung sei. Da beschreibende Angaben von vornherein
zur freien Benutzung verbleiben müssten, seien Aspekte einer aktuellen
Verwendung nicht relevant.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
dass potentielle Wettbewerber auf andere Namen ausweichen könnten und deshalb
kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außerdem handele es sich bei dem
angemeldeten Zeichen DINCD um einen Phantasienamen, dem die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG statthaft und auch
im Übrigen zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag
erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des
Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).
B. Die Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die
angemeldete Bezeichnung DINCD unterliegt in Bezug auf die beanspruchten
Waren der Klasse 01 einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
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Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn
das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999,
723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004 Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung
als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Hierbei muss der
Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Verständnis der (am
Handel) beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann
(Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 443).
Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder
sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende
Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus,
dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR
2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 – HAIRTRANSFER;
GRUR Int. 2010, 503 Rn. 37 – Patentconsult; GRUR 2010, 534 Rn. 52 –
PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss;
GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; siehe auch
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Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 431ff.). Dies ist bei einem
Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten
Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 -
DOUBLEMINT).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu
verneinen, da es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren um eine
Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - nämlich den Hinweis auf
die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung - handelt.
a. Die Buchstabenfolge DINCP ist angemeldet für „chemische Erzeugnisse für
gewerbliche Zwecke, nämlich Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“. Zutreffend hat
die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei der vorgenannten
Chemikalie um einen Weichmacher handelt, der in der Kunststoffindustrie
eingesetzt wird.
b. Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an Fachleute im Bereich der
chemischen Industrie, die im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von
Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sind. Von einem solchen
Publikum kann die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen
wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher
Herkunft erwartet werden (vgl. EuG, T-0721/15 – DINCH).
c. Weichmacher, zu denen das beanspruchte „Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“
zählt, werden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art,
dass die Anfangsbuchstaben der Wortbestandteile aneinandergereiht werden. Die
Wortbestandteile wiederum bilden chemisch-funktionelle Einheiten ab, die
Aufschluss über die enthaltenen Chemikalien, aber auch räumliche (z.B. „cyclo“,
s.u.) oder numerische (z.B. „Di“, s.u.) Informationen geben. Mit dem Ziel chemische
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Abkürzungen zu standardisieren, sind z.B. in der Norm ISO 1043-3 für Kunststoffe
und Weichmacher häufig verwendete Kurzzeichen und Kennbuchstaben
zusammengestellt. Diese Nomenklatur konnten Fachleute auf dem Gebiet der
Chemie bereits zum Anmeldezeitpunkt verwenden, um Abkürzungen für
Chemikalien u.a. entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen.
In diese Art der Bildung reiht sich die angemeldete Buchstabenfolge DINCD ein, die
für den angesprochenen chemisch versierten Fachverkehr als Kurzbezeichnung für
das beanspruchte „Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ verstanden wird. Mit der
Markenstelle ist davon auszugehen, dass „D“ für „di“ (= zwei, numerische Funktion),
der Großbuchstabe „I“ für „iso“-verzweigte Gruppen (räumliche Funktion) und der
Großbuchstabe „N“ für „Nonyl“ (= neun, numerische Funktion) steht, was der Norm
ISO 1043-3 entspricht. Hinsichtlich des angehängten „cyclohexandicarboxylat“ sind
die Versalien „CD“ naheliegend, um damit „cyclohexan“ als „C“ und „dicarboxylat“
mit „D“ abzukürzen. Der Bestandteil „cyclo“ bedeutet „ringförmig“. Die
Gesamtbezeichnung „cyclohexan“ gibt Aufschluss darüber, dass die sechs CH2-
Verbindungen des „Hexan“ nicht linear, sondern ringförmig aufgebaut sind. Das
letzte Element „dicarboxylat“ bildet ebenfalls eine chemisch-funktionelle Einheit und
informiert darüber, dass zwei Carboxylate (Salzformen von Carbonsäuren)
vorliegen. Vor diesem Hintergrund besteht das beanspruchte „Di[iso]-
nonylcyclohexandicarboxylat“ aus vier chemisch-funktionell zusammengehörenden
Einheiten, deren Anfangsbuchstaben branchentypisch in der angemeldeten
Buchstabenkombination DINCD kombiniert sind.
Die Tatsache, dass mit „cyclohexan“ vergleichbare Begriffsbildungen wie
„cyclohexyl“ nach ISO 1043-3 mit den Versalien „CH“ statt mit „C“ abgekürzt
werden, nämlich „C“ für „cyclo“ und „H“ für „hexyl“ (z.B. „Butylcyclohexylphthalat“,
abgekürzt BCHP oder Cyclohexandicarbonsäurediisononylester, abgekürzt DINCH
[nach der englischen Bezeichnung Di iso nonyl 1,2-cyclo hexanedicarboxylic acid]),
führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu bedenken ist nämlich, dass dem Fachverkehr
das angemeldete Zeichen DINCD in Zusammenhang mit dem beanspruchten
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Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat begegnet, bei dem die Großbuchstaben der
chemischen-funktionell zusammengehörenden Einheiten verwendet werden.
Überdies spiegelt die Nomenklatur der ISO1043-3 lediglich standardisierte
Konventionen wider, die von Fachleuten auf dem Gebiet der Chemie verwendet
werden können, um Abkürzungen für Chemikalien entsprechend ihren
Bestandteilen festzulegen (vgl. EuG, T-0721/15 – DINCH).
Gegen die Eignung der angemeldeten Buchstabenkombination DINCD zur
Beschreibung von chemisch-funktionellen Merkmalen des beanspruchten
chemischen Erzeugnisses „Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ spricht auch nicht
die Tatsache, dass sich eine Benutzung des angemeldeten Zeichens bisher nicht
feststellen lässt. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Anmelder die
angemeldete Marke „erfunden“ hat (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 440). Es reicht vielmehr aus, dass sie beschreibend
verwendet werden kann (StRspr, vgl. z.B. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 –
Chiemsee). Das ist, wie bereits ausgeführt, der Fall. So ist das angemeldete
Zeichen DINCD geeignet, Merkmale des beanspruchten Di[iso]-
nonylcyclohexandicarboxylat, nach den chemisch-funktionellen Einheiten „Di“-„Iso“-
“Nonyl“-„Cyclohexan“-„Dicarbonat“ zu bezeichnen.
d. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.
aa. Der Vortrag der Anmelderin, es handele sich bei DINCD um einen
Fantasiebegriff, überzeugt nicht. Das angemeldete Zeichen besteht im
Wesentlichen aus Konsonanten, die sich in der vorliegenden Kombination nicht als
ein (Fantasie-)Wort aussprechen lassen. Im Hinblick auf die somit als Akronym
erkennbare Buchstabenkombination DINCD ist für den Fachverkehr sofort
erkennbar, dass es sich um die Kombination der Anfangsbuchstaben von fünf
chemisch-funktionellen Einheiten handelt, die das beanspruchte „Di[iso]-
nonylcyclohexandicarboxylat“ bilden.
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bb. Soweit die Anmelderin geltend macht, (potentielle) Wettbewerber könnten auf
andere Namen ausweichen, vermag dies die Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens nicht zu begründen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob mit der
Bezeichnung DINCD die Chemikalie „Di[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ nach
der Branchenübung bezeichnet werden kann, was erkennbar der Fall ist. Keine
Rolle spielt hingegen, ob mögliche Wettbewerber der Anmelderin derzeit oder
künftig auf das angemeldete Zeichen zur Beschreibung ihrer Angebote angewiesen
sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder
Formen zur Verfügung stehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
13. Aufl., § 8 Rn. 435 m.w.N.).
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der
beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
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