ECLI:DE:BPatG:2022:061022B30Wpat576.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 576/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 138.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 6. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
- 2 -
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September
2020 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Klasse 09: digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Computer;
Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; an Computer angepasste
Peripheriegeräte;
Klasse 16: Papier; Poster; Fotografien; Aufkleber; Kalender; Plakate;
Klasse 35: Beratung in Fragen des Personalwesens;
Personalanwerbung; Personalführung; Personalauswahl; Mer-
chandising; Marktforschung; Werbung; Verfassen von Werbetexten;
Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu
wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken; Organisieren von
Geschäftskontakten; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung
von Wettbewerben; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung;
Abonnementdienste; Büroarbeiten; administrative Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche Recherche- und Informationsdienstleistungen;
Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, -anreiz-, -vorteils- und
-bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [Informationen] für
Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten
[Verbraucherberatung]; Organisation, Durchführung und Verwaltung von
Prämien-, Bonus-, Treue-, Anreiz- und Geschenkprogrammen für
Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-, Gutschein- und
Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kun-
denbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen
für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;
Vorführung von Waren für Werbezwecke für Kunden; Zusammenstellen,
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Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken;
Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-, Werbe-, Geschenk-, Gewinn-,
Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungsprogramme; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse,
Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, Waschmittel, Farben,
Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Rasierapparate und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren,
Gebrauchsgegenstände für den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und
Motorkraftstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Kerzen,
Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Erzeugnisse,
persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, Werk-
zeuge und Waren aus unedlen Metallen, Bauartikel, Heimwerkerartikel
und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und
Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-,
Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und
Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör, elektrische und
nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren, Keramik,
Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche, Gefäße
für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Kü-
chen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und
Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-,
Party- und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben,
Fenster, Räume, Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien,
Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör,
motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper,
Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren,
optische Instrumente und Geräte, Musikinstrumente, Papier- und
Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrich-
tungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und
Textilwaren, Kopfbedeckungen, Waren aus Leder und Lederimitationen,
Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme,
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Spielwaren, Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Futtermittel
und Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren sowie in Bezug
auf Haushaltswaren;
Klasse 36: Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste;
Investitionsberatung; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie
Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising; Sponsoring; Erstellen von
Finanzgutachten; Investmentgeschäfte; Pfandleihdienste; Ausgabe von
Wert- und Geschenkgutscheinen; Versicherungsdienstleistungen und
Garantiegeschäfte in Bezug auf Garantieverträge und erweiterte
Garantieverträge für die Wartung, Reparatur, Installation und
Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versi-
cherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Bankgeschäfte;
finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen
[Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von
Immobilien; Leasing von Computern;
Klasse 38: Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen,
Musik über das Internet; Datenübertragungsdienste über
Telekommunikationsnetzwerke und drahtlose
Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung;
Bereitstellung des Zugangs auf eine Website zur sozialen Vernetzung für
Unterhaltungszwecke; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit
digitaler Musik im Internet; Hochladen von Musik und Fotos ins Internet
für Dritte;
Klasse 41: Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation
von Wettbewerben; Veranstaltung von Wettbewerben; Dienstleistungen
eines Clubs; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung];
- 5 -
Klasse 42: Entwicklung von Computerhardware; Dienstleistungen eines
Industriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners;
Klasse 43: Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von
Kochgeräten; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern;
Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen
Bauten [vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von
Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln;
Vermietung von Tafelzubehör;
Klasse 45: Von Dritten erbrachte persönliche und soziale
Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-
Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Vergabe von Lizenzen
an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung von
Bekleidungsstücken“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Juli 2020 angemeldete Wortmarke
MENUKIT
- 6 -
soll u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: Elektronische Datenbanken; Schulungshandbücher in
elektronischer Form, herunterladbare Kursmaterialien für Schulung,
Ausbildung und Fortbildung; Schulungshandbücher in Form von
Computerprogrammen; Unterrichtshandbücher in Form von
Computerprogrammen; Lehr- und Unterrichtsgeräte und -instrumente; Online-
Zeitschriften [Blogs]; herunterladbare elektronische Online-
Veröffentlichungen; digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Software;
Softwareanwendungen; mobile Apps; Computer; Smartphones;
Datenverarbeitungsgeräte; Datenspeichermedien; Datenträger; bespielte
Medien; an Computer angepasste Peripheriegeräte; elektronische
Publikationen; USB-Sticks; Speicherkarten; CDs; DVDs; digitale
Aufzeichnungsträger;
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher;
Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Papier; Poster;
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Aufkleber; Handbücher; Kalender;
Plakate;
Klasse 35: Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung;
Personalführung; Personalauswahl; Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche
Beratung; Managementberatung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung;
betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise- Konzepten; Hilfe bei der
Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und
gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Merchandising; Marktforschung;
Werbung; Verfassen von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und
Werbezwecken; Organisieren von Geschäftskontakten; Sammeleinkaufs-
dienste; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von Wettbewerben;
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kaufmännische Agenturgeschäfte; Import- und Exportdienste; kaufmännische
Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und
Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Verhandlung von
Verträgen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Waren, Vermittlung von
Handelsgeschäften für Dritte, Vermittlung von Verträgen für Dritte,
Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Bestelldienste;
Preisvergleichsdienste; Beschaffungsdienste für Dritte; Abonnementdienste;
Büroarbeiten; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; administrative
Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und
Informationsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf
Kundenbindungs-, -anreiz-, -vorteils- und -bonusprogramme; Erteilung von
Auskünften [Informationen] für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation,
Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, Anreiz- und
Geschenkprogrammen für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen,
Geschenk-, Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kun-
denbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für
Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von
Waren für Werbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung,
Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich
Bonus-, Prämien-, Werbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und
Kundenbindungsprogramme; Beschaffungsdienstleistungen [Erwerb von
Waren und Dienstleistungen für Kunden]; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse,
Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, Waschmittel, Farben,
Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate
und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für
den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle
und Fette, Schmiermittel, Kerzen, Waren des Gesundheitssektors,
pharmazeutische Erzeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und
Toilettenmittel, Maschinen, Werkzeuge und Waren aus unedlen Metallen,
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Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und
Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger,
Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-,
Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör,
elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren,
Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche,
Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel,
Küchen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und
Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party-
und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume,
Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und
Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene
Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und
Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren, optische Instrumente
und Geräte, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und
Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel,
Einrichtungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und
Textilwaren, Kopfbedeckungen, Waren aus Leder und Lederimitationen,
Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren,
Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Lebensmittel, Obst, Gemüse
und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche
Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Futtermittel und
Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren und sonstige natürliche
Stimulanzien, nämlich Alkohol, Kaffee, Tee, Schokolade, Zucker und Gewürze
sowie in Bezug auf Haushaltswaren;
Klasse 36: Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste;
Investitionsberatung; Zahlungsdienste; Finanzauskunfts- und -
beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising;
Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; Investmentgeschäfte;
Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Geschenkgutscheinen;
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Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs für den Einkauf von
Waren im Internet; Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in
Bezug auf Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die Wartung,
Reparatur, Installation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen
Geräten; Versicherungsdienstleistungen; Geldgeschäfte;
Immobiliendienstleistungen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten;
Bankgeschäfte; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung;
Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung;
Verpachtung von Immobilien; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten
Zahlungen; Leasing von Computern und Computersoftware;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen
im Internet; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem
weltweiten Computernetzwerk; Nachrichtenübermittlung; Dienste von
Presseagenturen; Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten;
Telefondienste; elektronische Übertragungen herunterladbarer Audio- und
Videodateien über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung
interaktiver Chatrooms für die Übertragung von Nachrichten unter
Computernutzern und Abonnenten über eine breite Palette an Themen;
Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik, Filmen und
Videos über das Internet; Vermietung von Zugriffszeit auf globale
Computernetzwerke mit Mitteln zur Identifizierung, Ortung, Gruppierung,
Verbreitung und Verwaltung von Daten und Verbindungen zu
Computerservern Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern;
Bereitstellung des Zugangs zu Online-Datenbanken aus dem Lebensmittel-
und Genussmittelbereich; Datenübertragungsdienste über
Telekommunikationsnetzwerke und drahtlose Telekommunikationsnetzwerke
im Bereich der Unterhaltung; Bereitstellung des Zugangs zu
Produktinformationen in Bezug auf Lebensmittel, Genuss- und Konsumgüter
in Computernetzwerken; Bereitstellen von Audio-, Video- und audiovisuellen
Inhalten über soziale Netzwerke [Übertragungsdienste]; Bereitstellung des
- 10 -
Zugangs auf eine Website zur sozialen Vernetzung für Informations- und
Unterhaltungszwecke; Verschaffen des Zugriffs zu Online-
Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken im Bereich
des Informationsaustausches und Netzwerkens; E-Mail-Dienste; Webcasting;
Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über ein weltweites
Computernetz und andere Computer- und Kommunikationsnetze;
Übertragung von aktualisierten Nachrichten, Kommentaren, Informationen
und Multimediainhalten über E-Mail- Instant-Messaging; Bereitstellung von
Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Versenden, Recherchieren,
Nutzen, Bewerten und Kommentieren von Nachrichten, Kommentaren,
Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Filmen, Fotografien, Audioinhalten,
Animation, Bildern, Text, Informationen und anderen von Benutzern erzeugten
Inhalten; Streaming von Audio- und Videomaterial im Internet; Streaming von
Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Audioausstrahlung; Videoausstrahlung; Übertragung von Webcasts;
Übermittlung digitaler Dateien; Elektronische Übertragung von digitalen
Fotodateien; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im
Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, Datenbanken,
Websites, Blogs sowie Referenzmaterialien; Übermittlung von Nachrichten; E-
Mail- und Nachrichtenübermittlungsdienste; Podcastingdienste; Bereitstellung
von Internet-Gesprächsforen, Foren und elektronischen Mailboxen;
Hochladen von Musik und Fotos ins Internet für Dritte; Bereitstellung des
Zugriffs von Online-Computerdatenbanken, die es Kunden ermöglichen, einen
Vertriebsort für Waren zu wählen, die über das Internet erworben wurden;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;
Organisation von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von
Workshops; Veranstaltung von Workshops; Organisation von Konferenzen;
Veranstaltung von Konferenzen; Organisation von Wettbewerben;
Veranstaltung von Wettbewerben; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Herausgabe und
- 11 -
Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das Internet; Verlags- und
Berichtswesen; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines Clubs
[Unterhaltung]; Beratung in Bezug auf Planung von Special- Events; Online-
Veröffentlichung von elektronischen Journalen [nicht herunterladbar] und
Blogs mit nutzergenerierten oder speziellen Inhalten für Mitglieder;
elektronische Verlagsleistungen, einschließlich elektronische
Veröffentlichungen; Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen;
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von
Kursen, Seminaren und Workshops; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft;
Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Erstellung [Programmieren] und/oder Hosting
eines Onlinemitgliederforums zur Teilnahme an Diskussionen, zum
Informationsaustausch, für Bewertungen und Rückmeldungen von anderen
Nutzern zu Produkten und Dienstleistungen, zur Bildung von virtuellen
Gemeinschaften und zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Bereitstellung der
zeitweiligen Nutzung, Vermietung und Verleih von nicht herunterladbarer
Online-Software und Anwendungen für das Zugreifen auf das Streaming von
Audio- und Videodateien, Produktanleitungen, Produktinformationen, Spielen,
sozialen Netzwerken, Textdateien und Multimediadateien; Wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen; Designdienstleistungen;
Technologische Analysedienstleistungen; Forschungsdienstleistungen;
Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung von Software; Aktualisieren
von Computer- Software; Computerberatungsdienste; Design von Computer-
Software; Design von Computersystemen; Design von Homepages; Design
von Webseiten; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die
Informationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit
Computergeräten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte
für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installieren von
Computerprogrammen; Wartung und Aktualisierung von
Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten
[ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder
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Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von
Computerprogrammen; Materialprüfung; Recherche und Entwicklungsdienste
bezüglich neuer Produkte [für Dritte]; Hosting von Speicherplatz für Websites;
Vermietung von Computer-Software; Vermietung von
Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Computersoftware;
Wiederherstellung von Computerdaten; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Industriedesigners;
Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen eines
Grafikers; Vermietung von Webservern; Vermietung von Computern und
Computersoftware; Computer-Timesharing-Dienste; Bereitstellung von
Suchmaschinen; Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von
netzgestützten Computerverzeichnissen mit Informationen, Websites und
Ressourcen; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Online-Web-
Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-
Meetings, -Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen;
Computerdienstleistungen, nämlich Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für
angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von
Rückmeldungen anderer Teilnehmer, zum Aufbau von virtuellen
Gemeinschaften sowie zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Speichern von
Daten in Datenbanken; Hosting von Online-Verlosungen und -Wettbewerben
für Dritte;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias;
Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in
Selbstbedienungsrestaurants; Party-Planung [Verpflegung]; Catering;
Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr
[Verpflegung]; Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von
Kochgeräten; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern;
Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten
[vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von
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Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln;
Vermietung von Tafelzubehör;
Klasse 45: Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen
betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum
Knüpfen sozialer Kontakte; Vergabe von Lizenzen für digitale Online-
Programme; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen;
Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vergabe
von Lizenzen für Franchising- Konzepte; Vermietung von Bekleidungsstücken;
Lizenzierung von Software“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wer-
den.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24.
September 2020 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren und
Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Marke
insoweit bereits ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehe.
Die angemeldete Bezeichnung sei sprachüblich aus den englischen Begriffen
„MENU“ (= Speisekarte, Menü) und „KIT“ (= Ausrüstung, Ausstattung,
Handwerkszeug, Baukasten) gebildet und bedeute sinngemäß
„Speisekartenbaukasten“. Mit dieser Bedeutung würden die in erster Linie
angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise aus dem Bereich der Gastronomie in dem
Zeichen MENUKIT ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis auf ein Paket bzw.
eine Zusammenstellung von Waren und Dienstleistungen, die speziell für die
Erstellung, Ausarbeitung bzw. praktische Umsetzung von Speisekarten und/oder
Menüs bestimmt und hierauf ausgerichtet seien, erkennen.
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Sämtliche von der Zurückweisung betroffenen Waren/Dienstleistungen könnten
Hilfestellungen in Zusammenhang mit der Erstellung und Konzeption von
Speisekarten sowie deren Umsetzung zum Gegenstand haben, z.B. in Form von
Bereitstellung oder Zugriff auf wichtige Informationen im Rahmen von (digitalen)
Publikationen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Foren und
Kontaktvermittlungen. Dazu gehörten weiterhin Beratungen, Informationen und
Angebote im Bereich des Designs, in finanzieller, betriebswirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht, in Bezug auf Internetauftritte in Foren, auf Webseiten oder
Homepages.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden MENUKIT daher lediglich im Sinne
eines Hilfsangebotes auffassen, welches benötigtes Handwerkszeug,
Informationen und auch technische Ausstattung für die Planung, Erstellung und
Umsetzung von Speisekarten und/oder Menüs anbiete und liefere. Der
Bedeutungsgehalt von MENUKIT erschließe sich den angesprochenen
Verkehrskreisen dabei ohne analysierende Gedankenschritte, zumal neben der
Anmelderin auch andere Anbieter am Markt entsprechende Hilfsmittel, auch
technischer bzw. digitaler Art, bereitstellten und die betreffenden Fachkreise zudem
über entsprechende Kenntnisse der im Gastronomiegewerbe gängigen Fach- und
Werbesprache Englisch verfügten.
Das angemeldete Zeichen sei somit geeignet, wesentliche Merkmale, insbesondere
die Bestimmung, Inhalte und den Sachbezug der vorgenannten
Waren/Dienstleistungen zu beschreiben. Solche Angaben dürften dem freien
Gebrauch durch die Mitbewerber nicht durch ein Monopolrecht auf unbegrenzte Zeit
entzogen werden.
Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung MENUKIT um eine dem Publikum
(aus dem Bereich der Gastronomie) ohne weiteres verständliche, unmittelbar
beschreibende Bestimmungs- und Inhaltsangabe handele, werde diese in
Verbindung mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen auch nur als Angabe
- 15 -
mit einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und nicht als
betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass es der angemeldeten
Bezeichnung auch an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,
dass es sich bei dem Wortzeichen MENUKIT um eine sprachliche Neuschöpfung
handele, die – trotz gewisser beschreibender Anklänge der Bestandteile „MENU“
und „KIT“ – weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
noch einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen aufweise. Denn MENUKIT stelle eine atyische
Kombination der beiden vorgenannten Einzelbegriffe dar, die keine eindeutig
beschreibende Beziehung zwischen dem Zeichen und den zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen herstelle. Das inländische Publikum verfüge zudem
nicht über die nötigen Englischkenntnisse, die es ihm erlaubten, der jedenfalls in
ihrer Gesamtheit ungewöhnlichen Begriffskombination einen beschreibenden
Bedeutungsgehalt zuzuordnen. Jedenfalls seien angesichts der Mehrdeutigkeit der
Einzelbegriffe „MENU“ und „KIT“, welche für sich gesehen eine Vielzahl
verschiedener Bedeutungen aufweisen könnten, erhebliche analysierende
Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um der
angemeldeten Bezeichnung MENUKIT in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden
Hinweis auf Produktmerkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu
entnehmen. Angesichts des diffusen Begriffs- und Aussagegehalts sowie der
universellen Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten der betreffenden Waren und
Dienstleistungen sei es daher wahrscheinlich, dass der Verkehr in MENUKIT auch
in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen
betrieblichen Herkunftshinweis erblicke, so dass es dem angemeldeten Zeichen
insoweit auch nicht an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
- 16 -
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. September 2020 insoweit
aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 unter Mitteilung des
Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 6. Oktober 2022 eine
auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung des
Begriffs „Kit“ im Softwarebereich als Bezeichnung eines digitalen
Tools/Werkzeugkastens sowie zu entsprechenden (Software)Produkten für
Speisekarten/Speisenfolgen übersandt. Seitens der Anmelderin ist dazu keine
Stellungnahme eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der
Anmelderin ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die
angemeldete Marke MENUKIT in Bezug auf alle weiteren verfahrensgegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die
Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
- 17 -
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be-
gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
- 18 -
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortmarke MENUKIT in Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im
Beschlusstenor genannten jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
a. Das Anmeldezeichen besteht – was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt -
aus den englischen Begriffen „MENU“ und „KIT“.
„MENU“ bedeutet im Englischen „Speisekarte/Speisezettel“ oder auch
„Menü/Speisenfolge“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/menu zu „menu“)
und ist mit dieser Bedeutung auch in den inländischen Sprachgebrauch
eingegangen.
Der zweite Zeichenbestandteil „KIT“ bezeichnet im Englischen laut
https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/kit „einen Satz von
Teilen, die zusammengesetzt werden können, um daraus etwas zu machen“
(„set of parts that can be put together in order to make something“) oder auch „eine
- 19 -
Reihe von Werkzeugen, Vorräten, Baumaterialien usw., die zusammen oder für
einen bestimmten Zweck verwendet werden können“ („a set of tools,
supplies, construction materials, etc, for use together or for a purpose“). Auf
Grundlage dieser Bedeutung wird er im Deutschen regelmäßig kurz mit
„Ausrüstung, Baukasten, Bausatz, Werkzeug, Werkzeugkasten“ o.ä. übersetzt (vgl.
https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch-deutsch/kit sowie EUIPO
vom 25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 18 - MENUKIT: „mehrere
zusammengehörige Elemente in einem Paket, aus denen etwas gebaut werden
kann“) und ist mit der gleichsam „oberbegrifflichen“ Bedeutung „Satz“ als
Bezeichnung für „eine bestimmte Anzahl zusammengehöriger (gleichartiger)
Gegenstände (verschiedener Größe)“ auch lexikalisch als Bestandteil des
deutschen Sprachgebrauchs nachweisbar (vgl. DUDEN-online zu „Kit“ unter Bezug
auf die Definition (6) zu „Satz“).
Dem inländischen Verkehr sind dabei seit langer Zeit eine Reihe von
Begriffskombinationen wie „user-kit“, „survival-kit“ oder auch „starter-kit“ geläufig, in
denen der Begriff „KIT“ auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung als
Hinweis auf eine Ausrüstung bzw. ein Paket oder Set für einen mit den jeweils
vorangestellten Bezeichnungen näher definierten Verwendungszweck dient.
Darüber hinaus wird dieser Ausdruck auch im Rahmen von IT-Anwendungen zur
Bezeichnung eines (digitalen) Sets benutzt, das verschiedene Applikationen oder
andere Komponenten umfasst (vgl. EUIPO vom 25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2
Nr. 19 – MENUKIT). Die der Anmelderin mit dem Schreiben des Senats vom 5. Juli
2022 als Anlage 2 übersandte Recherche belegt, dass der Begriff „KIT“ auch bereits
zum Anmeldezeitpunkt im Software-Bereich im Sinne eines digitalen
Tools/Werkzeugkastens verwendet wurde. Beispielhaft kann dazu auf die
Fundstelle https://www.ionos.de/digitalguide/websites/web-entwicklung/software-
development-kit/ v. 22. Juli 2019 verwiesen werden, in welcher es unter der
Überschrift „SDK: Was ist eigentlich ein Software Development Kit?“ u.a. heisst:
„Bei einem Software Development Kit, oder kurz SDK, handelt es sich um ein Paket
aus Werkzeugen und Informationen, das es Entwicklern erleichtert bzw. erst
- 20 -
möglich macht, Programme in einer bestimmten Programmiersprache, für eine
bestimmte Zielplattform oder Anwendung zu entwickeln“ sowie auf die am 13. April
2018 abrufbare Internetseite https://engelmann.com/de/datenrettung-first-aid-kit/,
auf der zu dem Produkt „Das File Recovery Tool First Aid Kit“ u.a. ausgeführt wird:
„Das File Recovery Tool ist ein Werkzeug, was extra dazu entwickelt wurde, um
verlorene Daten wieder herzustellen“.
Auch bei der Zusammenstellung von Speisen kann naheliegend ein Kit-System zum
Einsatz kommen, das ein strukturiertes Vorgehen durch schrittweise Komposition
des Speisenangebots, auch unter Berücksichtigung finanzieller oder logistischer
Parameter, ermöglicht (vgl. dazu EUIPO aaO Nr. 25 – MENUKIT).
Entsprechende (Software)Produkte, die sowohl auf privater wie auf gewerblicher
Ebene eine vorausschauende Planung von Mahlzeiten ermöglichen, insbesondere
um die Ausgewogenheit der Mahlzeiten zu gewährleisten, die Kosten zu
kontrollieren oder um den Einkauf zu optimieren, waren zum Zeitpunkt der
Anmeldung am Markt auch bereits verfügbar, wie die der Anmelderin mit dem
Schreiben vom 5. Juli 2022 als Anlage 3 übersandte Recherche belegt. Verwiesen
werden kann dazu auf die Fundstellen https://www.chefsculinar.de/jomosoft-
641.htm vom 01. Januar 2020, in welcher zu dem Produkt „JOMOSoft“ u.a.
ausgeführt ist: „JOMOsoft entwickelt Softwarelösungen, die speziell auf die
Bedürfnisse der Gemeinschaftsverpflegung ausgerichtet sind. Ob Speisenplanung,
Warenbestellung oder Kostenkontrolle: JOMOsoft begleitet Verantwortliche aus
Verpflegungsbetrieben durch Ihren Arbeitsalltag“ , ferner auf
https://www.softguide.de/software/gaststaetten-gastronomiesoftware v. 28. August
2006, auf welcher es u.a. heisst: „Die Gastronomiesoftware unterstützt bei der
Kalkulation und Warenwirtschaft, stellt u.a. auch Module für Online-
Buchungssysteme und Belegungspläne bereit“ sowie
https://www.konzeptwerkgmbh.de/kitcat vom 29. Oktober 2019, auf der die
Eigenschaften des Softwareprodukts „KITCAT365“ u.a. wie folgt beschrieben
werden: „Menüplanung auf: Personen-, Restaurant- oder Eventebene; auf Basis
- 21 -
von Portionsgrößen oder Personen/ Planung: Zentrale Produktionsplanung;
Tourenplan; Erstellung von Speiseplänen; Kalkulations- bzw. Ablaufvorlagen für
Veranstaltungen“.
Jedenfalls der vorliegend relevante und regelmäßig über hinreichende Kenntnisse
der englischen Sprache verfügende Fachverkehr aus dem Gastronomiebereich,
aber auch nicht unerhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs werden MENUKIT
daher ohne weiteres mit der Bedeutung „digitales Set/Tool bzw. digitaler
Werkzeugkasten für Speisekarten/Speisenfolgen“ erfassen (vgl. EUIPO vom
25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 19 – MENUKIT).
b. Auf Grundlage dieser Bedeutung fehlt es MENUKIT an Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, soweit der Verkehr diese Bezeichnung in
Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
aus dem IT-/EDV-Bereich ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis darauf
verstehen wird, dass diese ein (digitales) Set/Tool zur
Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen darstellen
und/oder dafür bestimmt sind oder zum Inhalt haben bzw. – was die
Dienstleistungen betrifft – diese sich inhaltlich/thematisch mit einem solchen
virtuellen MENUKIT beschäftigen oder sich eines solchen Tools bedienen.
aa. Dies trifft zunächst auf die zu den Klassen 09 und 16 zurückgewiesenen Waren
„Klasse 09: Elektronische Datenbanken; Schulungshandbücher in elektronischer
Form, herunterladbare Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und
Fortbildung; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen;
Unterrichtshandbücher in Form von Computerprogrammen; Lehr- und
Unterrichtsgeräte und -instrumente; Online-Zeitschriften [Blogs]; herunterladbare
elektronische Online-Veröffentlichungen; Datenspeichermedien; Datenträger;
bespielte Medien; elektronische Publikationen; USB-Sticks; Speicherkarten;
CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger;
- 22 -
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher;
Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Druckereierzeugnisse;
Handbücher“
zu. Zwar beschreibt MENUKIT weder unmittelbar deren Merkmale und
Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten
Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter
Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck.
Allerdings handelt es sich insoweit um Waren, die neben ihrem Charakter als
handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen
können. Bei solchen Waren aus dem Medienbereich ist die markenrechtliche
Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist,
diesen gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882,
883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,
1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Dies trifft auf die vorgenannten Waren zu, da diese
als Informationsträger einen gedanklichen Inhalt verkörpern und sich
inhaltlich/thematisch in Wort und/oder Bild mit einem (digitalen) Set/Tool zur
Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen befassen
und Inhalte rund um die Erstellung von Speisekarten oder Menüs enthalten bzw.
transportieren können, so dass der Verkehr MENUKIT insoweit nur als
Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
Hinsichtlich der zu Klasse 09 weiterhin zurückgewiesenen Waren
„Software; Softwareanwendungen; mobile Apps“
begründet zwar allein der Umstand, dass Software(anwendungen) bei einem
MENUKIT verwendet werden kann, keinen hinreichend direkten und konkreten
Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten
- 23 -
Waren (vgl. dazu EuG T-395/16 v. 20. Juli 2017 Nr. 45 – Windfinder, bestätigt durch
EuGH C 553/17 v. 24. Januar 2018 sowie Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
13. Aufl., § 8 Rdnr. 126). Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer und konkreter
enger Bezug zwischen dem Sinngehalt der Marke und den beanspruchten
Softwareprodukten, von dem nur ausgegangen werden kann, wenn die Software
eine bestimmende oder zumindest beachtliche Funktion der mit der angemeldeten
Bezeichnung benannten Sache ist. Davon ist aber in Bezug auf die vorgenannten
Waren auszugehen, da Betrieb und die Funktion eines MENUKIT maßgeblich von
der entsprechenden Software abhängten, welche als digitales Hilfsmittel zur
Komposition von Speisenfolgen oder -karten bestimmt und geeignet sein kann,
indem sie durch schrittweise aufgebautes Vorgehen, ggf. unter Bereitstellung
zusätzlicher Informationen (etwa Preis, Kalorien-, Fett-, Zuckergehalt,
Lieferbereitschaft), das Zusammenstellen mehrerer Speisen ermöglicht, so dass
sich die angemeldete Bezeichnung insoweit in einer beschreibenden Angabe zu
deren Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft.
bb. Die zu Klasse 35 zurückgewiesenen Dienstleistungen
„Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-,
Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Sammeleinkaufsdienste;
kaufmännische Agenturgeschäfte; Import- und Exportdienste; kaufmännische
Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung
kommerzieller Transaktionen für Dritte, Verhandlung von Verträgen in Bezug auf
den Kauf und Verkauf von Waren, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte,
Vermittlung von Verträgen für Dritte, Bestelldienste; Preisvergleichsdienste;
Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten;
Beschaffungsdienstleistungen [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für
Kunden]; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel,
Obst, Gemüse und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse,
gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und
- 24 -
sonstige natürliche Stimulanzien, nämlich Alkohol, Kaffee, Tee, Schokolade,
Zucker und Gewürze“
können ihrem Gegenstand und Inhalt nach den Einkauf und die Beschaffung von
Lebensmitteln für ein Menü/eine Speisenfolge zum Gegenstand haben und mittels
eines digitalen Pakets/Sets oder Tools, mit dessen Hilfe eine „Speisenfolge“ oder
eine ganze „Speisekarte“ zusammengestellt und/oder die dazu erforderlichen
Wareneinkäufe ermittelt/kalkuliert/überprüft werden können, erbracht werden. Der
Verkehr wird MENUKIT insoweit einen unmittelbaren Hinweis auf einen für die
Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen
Umstand entnehmen, nämlich dass diese unter Anwendung eines MENUKIT
erbracht werden, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit jedenfalls einen
die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen
beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweist.
Dies gilt weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse zurückgewiesenen
Dienstleistungen
„Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;
Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;
Managementberatung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung;
betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise-Konzepten;
betriebswirtschaftliche Analysedienstleistungen“.
Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um eine Form der vorgenannten
Dienstleistungen „Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-,
Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen“ bzw. „Hilfe in
Geschäftsangelegenheiten“, so dass MENUKIT sich – ebenso wie bei den
vorgenannten Dienstleistungen – in einem rein sachbezogenen und die
Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf einen für die Erbringung und
Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand
- 25 -
beschränkt, nämlich dass diese unter Anwendung eines MENUKIT erbracht
werden.
Ein enger beschreibender Bezug liegt ferner hinsichtlich der zu dieser Klasse
weiterhin verfahrensgegenständlichen „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in
Bezug auf Druckereierzeugnisse“ vor, da der Verkehr insoweit der angemeldeten
Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf den mit MENUKIT beschriebenen
(gedanklichen) Inhalt der den Gegenstand der Dienstleistungen bildenden
Druckereierzeugnisse entnehmen wird.
cc. An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt es MENUKIT auch
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36
„Zahlungsdienste; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs für den
Einkauf von Waren im Internet; Geldgeschäfte; Abwickeln von Geldgeschäften
mit Kreditkarten; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen“.
Denn auch wenn MENUKIT in erster Linie ein (Kalkulations-)programm bezeichnet,
welches eine vorausschauende Planung von Speiseangeboten und Mahlzeiten
ermöglicht, so kann es weiterhin über eine (Online-)Zahlungsfunktion verfügen, um
mittels oder unter Zuhilfenahme eines solchen Kits durchgeführte Aufträge und
Bestellungen auszugleichen, so dass hinsichtlich der vorgenannten
Dienstleistungen ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger
beschreibender Bezug besteht.
Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt - MENUKIT bei
„Computersoftware“ deren Bestimmungs- und Verwendungszweck benennt,
erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung ferner in Bezug auf die zu dieser
Klasse beanspruchte Dienstleistung
„Leasing von Computersoftware“.
- 26 -
in einer beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt.
dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug
des Anmeldezeichens besteht auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse
38
„Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet;
Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten
Computernetzwerk; Nachrichtenübermittlung; Dienste von Presseagenturen;
Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten; Telefondienste;
elektronische Übertragungen herunterladbarer Audio- und Videodateien über
Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung interaktiver Chatrooms für
die Übertragung von Nachrichten unter Computernutzern und Abonnenten über
eine breite Palette an Themen; Streaming für die Übertragung von Filmen und
Videos über das Internet; Vermietung von Zugriffszeit auf globale
Computernetzwerke mit Mitteln zur Identifizierung, Ortung, Gruppierung,
Verbreitung und Verwaltung von Daten und Verbindungen zu Computerservern
Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern; Bereitstellung des
Zugangs zu Online-Datenbanken aus dem Lebensmittel- und
Genussmittelbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Produktinformationen in
Bezug auf Lebensmittel, Genuss- und Konsumgüter in Computernetzwerken;
Bereitstellen von Audio-, Video- und audiovisuellen Inhalten über soziale
Netzwerke [Übertragungsdienste]; Bereitstellung des Zugangs auf eine Website
zur sozialen Vernetzung für Informationszwecke; Verschaffen des Zugriffs zu
Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken im
Bereich des Informationsaustausches und Netzwerkens; E-Mail-Dienste;
Webcasting; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über ein
weltweites Computernetz und andere Computer- und Kommunikationsnetze;
Übertragung von aktualisierten Nachrichten, Kommentaren, Informationen und
Multimediainhalten über E-Mail- Instant-Messaging; Bereitstellung von Online-
- 27 -
Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Versenden, Recherchieren, Nutzen,
Bewerten und Kommentieren von Nachrichten, Kommentaren,
Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Filmen, Fotografien, Audioinhalten,
Animation, Bildern, Text, Informationen und anderen von Benutzern erzeugten
Inhalten; Streaming von Audio- und Videomaterial im Internet; Streaming von
Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Audioausstrahlung; Videoausstrahlung; Übertragung von Webcasts;
Übermittlung digitaler Dateien; Elektronische Übertragung von digitalen
Fotodateien; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen,
Datenbanken, Websites, Blogs sowie Referenzmaterialien; Übermittlung von
Nachrichten; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungsdienste; Podcastingdienste;
Bereitstellung von Internet-Gesprächsforen, Foren und elektronischen
Mailboxen; Bereitstellung des Zugriffs von Online-Computerdatenbanken, die es
Kunden ermöglichen, einen Vertriebsort für Waren zu wählen, die über das
Internet erworben wurden“.
Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der
Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden
Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen
Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG
26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29
W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13
-The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR
2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Das angemeldete Zeichen MENUKIT wird
daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als
Hinweis darauf verstanden, dass diese dazu dienen, ein digitales Paket/Set oder
Tool, mit dessen Hilfe eine „Speisenfolge“ oder eine ganze „Speisekarte“
zusammengestellt werden kann, bereitzustellen und zu übermitteln.
- 28 -
ee. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41
„Ausbildung; Organisation von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren;
Organisation von Workshops; Veranstaltung von Workshops; Organisation von
Konferenzen; Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung
von Kongressen; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Herausgabe und
Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das Internet; Verlags- und
Berichtswesen; Beratung in Bezug auf Planung von Special-Events; Online-
Veröffentlichung von elektronischen Journalen [nicht herunterladbar] und Blogs
mit nutzergenerierten oder speziellen Inhalten für Mitglieder; elektronische
Verlagsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen;
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen,
Seminaren und Workshops“
können sachbezogene Informationen, Inhalte und Themen zB zur Anwendung,
Bedeutung und Wirkung eines MENUKIT anbieten, vermitteln und zum Gegenstand
haben, so dass die angemeldete Bezeichnung sich in einem beschreibenden und
sachbezogenen Hinweis zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.
An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt es der angemeldeten
Bezeichnung weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse beanspruchten
Dienstleistungen
„Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich
Betriebswirtschaft“.
Denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich in der Sache ebenfalls um Formen
bzw. Varianten der zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Hilfe in
Geschäftsangelegenheiten“ bzw. „Hilfe bei der Führung und Organisation von
Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen“
- 29 -
sowie der ebenfalls zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich
der (betriebswirtschaftlichen) Unternehmensberatung. Da MENUKIT sich
hinsichtlich dieser Dienstleistungen aus den bereits dargelegten Gründen in einem
rein sachbezogenen und die Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf
den für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen
wesentlichen Umstand beschränkt, dass diese unter Anwendung eines MENUKIT
erbracht werden, gilt dies gleichermaßen für die Dienstleistungen „Coaching;
Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft“.
ff. Bei den zu Klasse 42 zurückgewiesenen Dienstleistungen
„IT-Dienstleistungen; Erstellung [Programmieren] und/oder Hosting eines
Onlinemitgliederforums zur Teilnahme an Diskussionen, zum
Informationsaustausch, für Bewertungen und Rückmeldungen von anderen
Nutzern zu Produkten und Dienstleistungen, zur Bildung von virtuellen
Gemeinschaften und zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Bereitstellung der
zeitweiligen Nutzung, Vermietung und Verleih von nicht herunterladbarer Online-
Software und Anwendungen für das Zugreifen auf das Streaming von Audio- und
Videodateien, Produktanleitungen, Produktinformationen, Spielen, sozialen
Netzwerken, Textdateien und Multimediadateien; Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen; Designdienstleistungen; Technologische
Analysedienstleistungen; Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von
Software; Aktualisieren von Computer- Software; Computerberatungsdienste;
Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Design von
Homepages; Design von Webseiten; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für
die Informationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit
Computergeräten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für
Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installieren von
Computerprogrammen; Wartung und Aktualisierung von Computerprogrammen;
Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische
Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf
- 30 -
elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Materialprüfung;
Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte [für Dritte];
Hosting von Speicherplatz für Websites; Vermietung von Computer-Software;
Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Computersoftware;
Wiederherstellung von Computerdaten; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Grafikers; Vermietung von
Webservern; Vermietung von Computern und Computersoftware; Computer-
Timesharing-Dienste; Bereitstellung von Suchmaschinen;
Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von netzgestützten
Computerverzeichnissen mit Informationen, Websites und Ressourcen;
Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Online-Web-Einrichtungen für
Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-Meetings, -
Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen;
Computerdienstleistungen, nämlich Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für
angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von
Rückmeldungen anderer Teilnehmer, zum Aufbau von virtuellen Gemeinschaften
sowie zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Speichern von Daten in Datenbanken;
Hosting von Online-Verlosungen und -Wettbewerben für Dritte“
handelt es sich um IT-/EDV-Entwicklungs-, Programmierungs- und
Forschungsdienstleistungen, die sich inhaltlich/thematisch mit einem MENUKIT
beschäftigen bzw. dessen Erstellung, Aktualisierung, Konvertierung o.ä. zum
Gegenstand haben können, so dass sich MENUKIT auch in Bezug auf diese
Dienstleistungen auf einen beschreibenden Hinweis zu deren Gegenstand und
Inhalt beschränkt.
gg. Was die zu Klasse 43 zurückgewiesenen
„Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias;
Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in
- 31 -
Selbstbedienungsrestaurants; Party-Planung [Verpflegung]; Catering;
Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr
[Verpflegung]“
betrifft, ist zu beachten, dass ein MENUKIT nicht nur von dem Anbieter/Erbringer
von Dienstleistungen, sondern auch von einem Dienstleistungsnehmer verwendet
werden kann, wie es zB bei einem Gast/Kunden im Rahmen einer Bestellung der
Fall ist. Die Bezeichnung erschöpft sich daher insoweit in einem die
Unterscheidungskraft ausschließenden sachbezogenen Hinweis, dass die
betreffende Dienstleistung mittels eines solchen Kits erbracht wird.
hh. Die zu Klasse 45 zurückgewiesenen Dienstleistungen
„Vergabe von Lizenzen für digitale Online-Programme; Vergabe von Lizenzen an
Datenverarbeitungsprogrammen; Vergabe von Lizenzen für Franchising-
Konzepte; Lizenzierung von Software“
können sich ebenfalls unmittelbar auf ein MENUKIT-Programm beziehen, so dass
der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung auch hinsichtlich dieser
Dienstleistungen lediglich einen Hinweis zu deren Gegenstand und Inhalt
entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird.
c. Soweit MENUKIT sich in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen auf einen Hinweis zu deren Inhalt, Bestimmungs- und
Verwendungszweck bzw. zu deren Gegenstand, Thematik und Inhalt beschränkt,
führt entgegen der Auffassung der Anmelderin der Umstand, dass die
Zeichenbestandteile „MENU“ und „KIT“ für sich gesehen mehrere Bedeutungen
aufweisen können, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit.
Bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines
Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4
- 32 -
MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Kombination mit
den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen drängt sich für den
Verkehr aus den dargelegten Gründen allein ein Verständnis von MENUKIT in dem
vorgenannten Sinne auf.
d. Die Kombination der beiden Begriffe wirkt in ihrer Gesamtheit auch nicht – wie
die Anmelderin meint - „atypisch“ oder ungewöhnlich. Vielmehr beschränkt sich die
Bezeichnung auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne
weiteres verständlichen Wörtern, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder
Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über
die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf
diese Waren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und
sofort erfassbaren schlagwortartigen Determinativkompositum, bei dem das
Grundwort „KIT“ durch den vorangestellten Begriff „MENU“ näher bestimmt wird.
Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein
Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer
betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr
werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und
bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination
hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem
Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur
Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu
vermitteln.
e. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren
Bedeutungsgehalts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der
Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen,
schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene
- 33 -
Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Weise übermittelt werden
sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 223).
f. Die Feststellung, dass der Verkehr dem Anmeldezeichen MENUKIT im
vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang keine
herkunftsidentifizierende Funktion beimisst, gilt entgegen dem weiteren
Beschwerdevorbringen auch bei allen nach der Rechtsprechung zu
berücksichtigenden Verwendungsformen.
Nach dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs
(BGH GRUR 2018, 932 - #darferdas?) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten
Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände,
einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten
Marke, geprüft werden (EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33–AS/DPMA [#darferdas?]).
Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch
bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese
verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der
Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen
als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (EuGH, a. a. O., Rn.
25 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 - #darferdas? II ).
Unberührt von dieser Rechtsprechung bleibt jedoch der Grundsatz, wonach die
Unterscheidungskraft eines Zeichens hinsichtlich aller Verwendungsmöglichkeiten
zu verneinen ist, wenn der Verkehr das Zeichen wegen seiner besonderen Nähe zu
den relevanten Waren oder Dienstleistungen unabhängig von der konkreten
Präsentation nur in einem beschreibenden Sinn auffasst (Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 159). Anders als bei dem den höchstrichterlichen Entscheidungen
zugrundeliegenden Zeichen "#darferdas?", das in einer verknappten Form ein
Diskussionsthema benennt bzw. eine Aufforderung zu einer Diskussion beinhaltet
und daher grundsätzlich als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein kann,
handelt es sich bei dem Zeichen MENUKIT im beschwerdegegenständlichen
- 34 -
Waren- und Dienstleistungszusammenhang wegen seines Charakters als
Sachhinweis um ein von Haus aus schutzunfähiges Zeichen, das grundsätzlich
nicht wegen einer speziellen Art seiner Verbindung mit den relevanten Produkten
die Eintragungsfähigkeit zu erlangen vermag (vgl. u. a. BPatG, PAVIS PROMA 25
W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 160).
Denn unabhängig von der Verwendungsart wird der angesprochene Verkehr der
Bezeichnung MENUKIT stets nur einen sachlich-beschreibenden Hinweis
entnehmen, was einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegenwirkt (vgl.
BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; BPatG 25 (W) pat
561/19 – Glücksherzen, juris).
3. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
4. Anders ist die Situation für die die im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung
MENUKIT weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem
Hardwarebereich zuzuordnenden Waren
„digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Computer; Smartphones;
Datenverarbeitungsgeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte“.
Zwar wird ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von
Speisekarten/Speisenfolgen regelmäßig auf einem solchen Gerät verwendet;
jedoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass – anders als bei den vorgenannten
Softwareprodukten - besondere Computerhardware speziell für ein MENUKIT
konstruiert und angeboten wird, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit
auch keine Merkmale und Eigenschaften der Hardwareprodukte benennt und
beschreibt.
- 35 -
Dies gilt dann gleichermaßen für die sich auf Computerhardware beziehenden
Dienstleistungen der Klasse 36 „Leasing von Computern“ und der Klasse 42
„Entwicklung von Computerhardware“.
Eine Schutzfähigkeit kann der angemeldeten Bezeichnung zudem hinsichtlich der
weiteren zu Klasse 16 beschwerdegegenständlichen Waren
„Papier; Poster; Fotografien; Aufkleber; Kalender; Plakate“
nicht abgesprochen werden, da MENUKIT in Bezug auf diese Waren keine
naheliegende und sich dem Verkehr unmittelbar erschließende Inhaltsangabe
darstellt.
b. Weiterhin lässt sich MENUKIT in Bezug auf die zu Klasse 35 zurückgewiesenen
Dienstleistungen
„Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung;
Personalführung; Personalauswahl; Merchandising; Marktforschung; Werbung;
Verfassen von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen
und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken;
Organisieren von Geschäftskontakten; kaufmännische Bewertungsdienste;
Vorbereitung von Wettbewerben; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung;
Abonnementdienste; Büroarbeiten; administrative Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche Recherche- und Informationsdienstleistungen;
Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, -anreiz-, -vorteils- und -
bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [Informationen] für Verbraucher in
Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation,
Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, Anreiz- und
Geschenkprogrammen für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-,
Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kun-
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denbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für Werbe-
zwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von Waren für
Werbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisieren
und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-,
Werbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungspro-
gramme; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische
Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, Waschmittel, Farben,
Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate und
Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für den
Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle und Fet-
te, Schmiermittel, Kerzen, Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Er-
zeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, Werk-
zeuge und Waren aus unedlen Metallen, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gar-
tenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren,
Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-
und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und
Zubehör, elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glas-
waren, Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche,
Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Kü-
chen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und Dekorationsma-
terial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party- und Themen-
schmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume, Gebäude und
Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör,
Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und
Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie
Schmuckwaren, optische Instrumente und Geräte, Musikinstrumente, Papier-
und Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrich-
tungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und Textilwaren,
Kopfbedeckungen, Waren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, Taschen,
Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren, Sportgeräte, Sport-
ausrüstungen und Zubehör, Futtermittel und Tierzubehör, Pflanzen,
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Raucherartikel, Tabakwaren sowie in Bezug auf Haushaltswaren“
kein unmittelbar beschreibender oder zumindest zu einem engen beschreibenden
Bezug führender Aussagegehalt beimessen, da diese Dienstleistungen sich ihrem
Gegenstand und Inhalt nach nicht oder jedenfalls nicht vordergründig mit der
Zusammenstellung, dem Einkauf und der Beschaffung von Lebensmitteln etc.
mittels eines solchen Kits beschäftigen. Sofern ein sachbezogenes Verständnis
daher nicht bereits von vornherein ausgeschlossen ist – wie es zB bei den sich nicht
auf Lebensmittel beziehenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Fall ist
-, bedarf es jedenfalls einiger Überlegung und interpretatorischer Zwischenschritte,
um in MENUKIT einen Hinweis darauf zu sehen, dass die betreffenden
Dienstleistungen unter Anwendung eines digitalen Pakets/Sets oder Tool, mit
dessen Hilfe eine „Speisenfolge“ oder eine ganze „Speisekarte“ zusammengestellt
werden kann, erbracht werden.
c. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 36 zurückgewiesenen Dienstleistungen
„Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Investitionsberatung;
Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten;
Fundraising; Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; Investmentgeschäfte;
Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Geschenkgutscheinen;
Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in Bezug auf
Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die Wartung, Reparatur, In-
stallation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versi-
cherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Bankgeschäfte;
finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen
[Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von Immobilien“,
bei denen zwar zB zur Bewertung und Einschätzung von wirtschaftlichen
Konzepten, Risiken und Liquidität ebenfalls ein (digitales) Set zur
Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen zur
Anwendung kommen kann; jedoch beschäftigen sich diese Dienstleistungen
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ebenfalls nicht schwerpunktmäßig mit der Erstellung/Kalkulation einer
Speisenfolge, so dass der Verkehr auch insoweit allenfalls nach einigen
interpretatorischen Zwischenschritten zu einem Verständnis von MENUKIT als
Hinweis auf eine Erbringungsmodalität kommt.
d. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG lassen sich weiterhin nicht
hinsichtlich der zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen
„Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik über das
Internet; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke und
drahtlose Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung;
Bereitstellung des Zugangs auf eine Website zur sozialen Vernetzung für
Unterhaltungszwecke; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler
Musik im Internet; Hochladen von Musik und Fotos ins Internet für Dritte“
feststellen, da diese im Gegensatz zu den übrigen zu dieser Klasse
zurückgewiesenen Dienstleistungen weder technisch noch inhaltlich in einem
näheren Bezug zu einem MENUKIT stehen.
e. Weiterhin hat die Markenstelle die Anmeldung auch hinsichtlich der zu Klasse 41
beanspruchten Dienstleistungen
„Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von Wettbewerben;
Veranstaltung von Wettbewerben; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines
Clubs [Unterhaltung]“
zu Unrecht zurückgewiesen, da bei diesen Dienstleistungen einem Set/Tool, mit
dessen Hilfe eine „Speisenfolge“ oder eine ganze „Speisekarte“ zusammengestellt
werden kann, keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zukommt, so
dass sich ein beschreibender /sachbezogener Zusammenhang zu MENUKIT auf
Grundlage seiner obengenannten Bedeutung jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne
weiteres erschließt.
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f. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG bestehen ferner nicht in
Bezug auf die zu Klasse 42 beanspruchten
„Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines
Verpackungsdesigners“,
da diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht auf ein MENUKIT beziehen
können.
g. Auf Grundlage der Bedeutung von MENUKIT als technisches Mittel für die
Komposition, Kalkulation oder andere Planung von Speisen erschließt sich dem
Verkehr ein beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt auch
hinsichtlich der zu Klasse 43 zurückgewiesenen Dienstleistungen
„Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von Kochgeräten;
Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von
Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten [vorübergehende
Beherbergung von Gästen]; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung
von Zelten; Vermietung von Möbeln; Vermietung von Tafelzubehör“
jedenfalls nicht ohne analysierende gedankliche Zwischenschritte, so dass dem
angemeldeten Zeichen insoweit weder die Unterscheidungskraft abgesprochen
noch ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden kann.
h. Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen
„Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend
individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer
Kontakte; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten;
Vermietung von Bekleidungsstücken“,
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die ebenfalls keinen sich auf Anhieb erschließenden sachlichen Bezug zu einem
MENUKIT aufweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
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Hacker Weitzel Merzbach
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