BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 58/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markeanmeldung 300 35 369 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. November 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Wa-ren und Dienstleistungen "Unterrichtsapparate, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 35 369 die Be-zeichnung Age Explorer für die Waren und Dienstleistungen "Meßinstrumente und Unterrichtsapparate, Geräte zur Aufzeich-nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Software, Programme für die Datenverarbeitung - 3 - Chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Appa-rate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung, Unternehmensver-waltung Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-tivitäten Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Psychologie und Physiologie des Menschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses insgesamt zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist unter Bezugnahme auf dem Beanstandungsbescheid ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beinhalte den beschreibenden Hinweis, daß die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen der Erforschung des Alters von Menschen dienten oder hierbei eingesetzt würden bzw. daß sie auf der Grundlage der er-forschten Auswirkungen des Alters konzipiert seien. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich auf die angebliche Be-deutungsverschiedenheit der Zeichenbestandteile "Age" und "Explorer" sowie des Gesamtzeichens. Im übrigen sei die gegenständliche Wortkombination sprachre-- 4 - gelwidrig gebildet. Eine waren- bzw. dienstleistungsbezogene Sachaussage könne dem Zeichen nicht entnommen werden. Die Beschwerdegebühr sei zurückzuzah-len, da der Beanstandungsbescheid nicht zugegangen und der Beschluß der Prüferin nicht ausreichend begründet sei. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Ferner beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Für die Waren "Meßinstrumente, Software, Programme für die Datenverarbei-tung; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumen-tenapparateund Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sport-artikel; Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung; Unterneh-mensverwaltung; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Psychologie und der Physiologie des Menschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" - 5 - hat die Markenstelle zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG) ist. Zutreffend geht die Prüferin von einem beschreibenden Inhalt der angemeldeten Bezeichnung dergestalt aus, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistun-gen der Erforschung des Alters (von Menschen) dienen oder hierbei eingesetzt werden. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den englischen Begriffen "Age" und "Explorer" zusammen. "Age" steht ohne weiteres verständlich für "Alter". "Explo-rer" leitet sich von dem englischen Verb "to explore" mit den Bedeutungen "erfor-schen, erkunden, untersuchen" (DUDEN Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) ab. Dieser Begriff hat auch im Deutschen wie in den Wörtern "Exploration" bzw. "explorieren" ersichtlich eine Entsprechung und ist damit ebenfalls ohne weiteres verständlich. Die Gesamtbezeichnung weist daher im personalisierter Form darauf hin, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen zur Erforschung, Erkundung oder Untersuchung des Alters zumindest im Sinne einer Bestimmungsangabe dienen können. Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt der Bezeichnung auch keine, möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit zu. Vielmehr ergibt sich in Ansehung der begehrten, oben genannten Waren und Dienstleistungen eine eindeutige Sachangabe. Die Bezeichnung ist auch nicht sprachregelwidrig gebildet. Die englische Sprache kennt neben dem Verb auch das Substantiv "Explorer" (vgl DUDEN Oxford aaO). In gleicher Weise ist die Voranstellung eines spezifizierenden Substantivs (hier: "Age") sprachüblich. - 6 - 2. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren hat die Beschwerde demgegenüber Erfolg. In diesem Umfang kann das Vorliegen einer beschreibenden Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht festgestellt werden. Die Markenstelle hat die Zurückweisung weiter damit begründet, die angemeldete Bezeichnung weise auch daraufhin, daß die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen auf Grundlage der erforschten Auswirkung des Alters konzipiert seien. Dieser weitergehende Sinngehalt kann nach Auffassung des Senats der angemel-deten Bezeichnung nicht entnommen werden. Diese erfaßt nach der gebotenen unmittelbaren Betrachtungsweise lediglich die Erforschung bzw. Untersuchung als solche, jedoch nicht die aufgrund der Untersuchungergebnisse getroffene Pro-duktausrichtung. Demgemäß unterliegt der angefochtene Beschluß bezüglich der Waren der Klasse 25 der Aufhebung. Gleiches gilt für die im Tenor genannten Waren der Klasse 9. Diese Gerätschaften sind zumindest vorwiegend universell einsetzbar. Eine engere Zweckbestimmung erfolgt üblicherweise durch eine entsprechende Ausgestaltung der verwendeten Software. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß diese bereits hard-wareseitig auf eine spezielle Zielsetzung der Alterserforschung abgestimmt sind oder eine derartige Produktentwicklung in Zukunft zu erwarten ist. 3. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst. Der Anmelder stützt diesen Umstand zunächst auf eine (angebliche) Verletzung rechtlichen Gehörs durch den nach seinen Angaben ihm nicht zugegangenen Be-anstandungsbescheid. Insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem (behaupteten) Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Be-schwerdeeinlegung. Es kann nicht angenommen werden, daß bei vorheriger - 7 - Kenntnis des Beanstandungsbescheides und einer entsprechenden Stellungnah-me des Anmelders eine inhaltlich abweichende Entscheidung der Markenstelle er-gangen wäre (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 38 mwNachw). Ein zudem gerügter Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung ist nicht gegeben. Diese nimmt in zulässiger Weise auf den Beanstandungsbescheid Bezug, der die wesentlichen tragenden Gründe, wie sie auch für die Entscheidung des angegangenen Senats maßgeblich waren, enthält. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
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