BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 59/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 47 777.5 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 1999 und 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 397 47 777.5 die Bezeichnung Panoramic Navigator für "elektronische Orientierungsvorrichtung". Im Anmeldungsformblatt sind im Feld "Anmelder" aufgeführt: "Z… L…strasse in K… - 3 - S… L…strasse in K…". Mit Beschluß der Erstprüferin ist "die Anmeldung des Z… ..." wegen mangelnder Schutzfähigkeit zurückgewiesen wor den. In den dortigen Gründen wird mehrfach auf Ausführungen "des Markenan-melders" Bezug genommen. Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß lautet im Rubrum auszugs-weise wie folgt: "In Sachen der Markenanmeldung des Z… S… ...". Im dortigen Tenor wird die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Beschluß der Erstprüferin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben das Z… also auch S… Beschwerde eingelegt. Sie haben keinen förmlichen Sachantrag gestellt. II. Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und zur Zurückver-weisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. - 4 - Das dortige Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG). Die Markenstelle hat rechtsfehlerhaft nur über den Antrag eines An-melders entschieden. Nach den maßgeblichen Angaben im Anmeldungsformular liegt neben der Markenanmeldung des Z… eine Anmel- dung von S… vor. Für diese Annahme spricht zum einen, daß im Anmelderfeld die insoweit übereinstimmende Anschrift doppelt genannt und die Textblöcke des Z… und von S… durch eine Leerzeile voneinander abgesetzt sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Z… alleinige Anmelderin ist und von S… lediglich vertreten wird. Bei dem Z… handelt es sich um eine (rechtsfähige) Stiftung des öffentlichen Rechts. S… ist dort weder Stiftungsvorstand noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß er die Stiftung in sonstiger Weise vertreten hat. Ange-sichts dieser Umstände ist es unschädlich, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelder in dem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1998 im Rubrum als Anmelderin lediglich das Z… angeführt haben. Angesichts der eindeutigen Anmelderbezeichnung im Anmel-dungsformular und den damit übereinstimmenden Anmelderbezeichnungen in den (nach dem Erstbeschluß eingegangenen) Schriftsätzen der Verfahrensbevoll-mächtigten vom 3. September 1999, 1. Januar und 28. März 2000 wäre die Mar-kenstelle jedenfalls gehalten gewesen, bestehende Zweifel an den Anmelder-bezeichnungen aufzuklären. Die Markenstelle hat gemäß Beschluß der Erstprüferin nur über die Anmeldung des Z… entschieden. Dies ergibt sich aus dem dortigen Rubrum und den Gründen, in denen auf Ausführungen "des Marken-anmelders" verwiesen wird. - 5 - Der insoweit bestehende Verfahrensfehler setzt sich im Erinnerungsbeschluß fort. Dort hätte grundsätzlich der aufgetretene Verfahrensfehler geheilt werden können. Die dortige Prüferin, eine Beamtin des höheren Dienstes, wäre kraft ihrer Stellung als Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes befugt gewesen, in dem angegriffenen Beschluß sowohl über die Erinnerung des Z… als auch – erstmals – über die Anmeldung von S… zu entscheiden (§ 64 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dies hätte aber ausreichend deutlich im Beschluß zum Ausdruck kommen müssen. Im Rubrum des Beschlusses sind zwar beide Anmelder aufgeführt. Im Tenor wird indes lediglich die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Erstbeschluß zurückge-wiesen. Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erinnerungs-prüferin auch erstmals über die Anmeldung von S… entschei- den wollte. Die Gestaltung des dortigen Rubrums spricht vielmehr dafür, daß die-ser offenbar als vertretungsberechtigte Person des Zentrums angesehen worden ist. Dieser Verfahrensfehler macht eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse auch in Richtung des Z… erforderlich. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer von mehreren getätigten Anmeldung handelt es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand. Beide Anmelder sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, § 62 ZPO (BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 195/96 – Schokoladenriegel). Die Entscheidung gegen alle Streitgenossen kann indes nur einheitlich und, sofern – wie hier – eine Sachentscheidung veranlaßt ist, nicht durch Teilentscheidung nur gegen einen Streitgenossen ergehen (BGH NJW 2000, 292). - 6 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorlie-gend der Billigkeit. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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