BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 59/12_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am16. September 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 302 42 961(hier: Löschungsverfahren S 101/12)hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobibeschlossen:Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Die am 28. August 2002 angemeldete WortmarkeMEET THE ONEist am 14. Januar 2004 unter der Nummer 302 42 961 für Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden, nämlich für:„Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nach-richtenübermittlung, Nachrichten- und Bildübermittlung mittelsComputer, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Webmessaging); Vermittlung von Bekanntschaften, Ehevermittlung; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Da-tenspeicherung, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen einer Datenbank, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienst-leistungen eines Grafikers, digitale Bildbearbeitung, digitale Da-tenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, elektronische Daten-verarbeitung für Dritte, Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung, Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Inter-net“.Markeninhaberin war die „t… OHG“. Die Zustellanschrift ist gemäßVerfügung vom 19. Juni 2012 mit „t1… OHG, Web-Design und Inter-net-Consulting, Paosostraße 6a, München“ im Register vermerkt worden. Sie hat am 2. August 2012 die Umschreibung auf die „… GmbH“ beantragt.Der Antrag wurde eingereicht durch die Rechtsanwälte V… S…-S1… alsZustellungsbevollmächtigte unter Vorlage von Vollmachten der eingetragenen In-haberin und der Rechtsnachfolgerin vom 3. Mai 2012. Die Umschreibung auf die „… GmbH“ ist am 13. August 2012 verfügt und am 14. September 2012im Markenblatt veröffentlicht worden; als Vertreter wurden die Rechtsanwälte V…S…-S1… im Register eingetragen.Die Antragstellerin hatte bereits am 13. April 2012 die Löschung der Marke bean-tragt, da die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei.Mit Schreiben des Patentamts vom 19. Juni 2012 ist die seinerzeit im Register eingetragene Markeninhaberin - „t… OHG“ - über den Antrag auf Lö-schung unterrichtet und aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie der beantragten Löschung widerspricht und darauf hingewiesen worden, dass die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn sie der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widerspricht. Diese Mitteilung des Patentamts nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist ausweislich der Bestätigung der Postabsende-stelle über das Absendedatum mittels Übergabe-Einschreiben am 20. Juni 2012 zur Post aufgegeben worden. Dem Löschungsantrag ist nicht widersprochen wor-den.Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 18. September 2012 wegen fehlenden Widerspruchs die Eintragung der Marke 302 42 961 nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ohne Sacherörterunggelöscht. Kosten sind weder auferlegt noch erstattet worden. Der Beschluss, der die Rechtsvorgängerin als Antragsgegnerin und Markeninhaberin nennt, ist den Rechtsanwälten V… S…-S1…, am 18. Oktober 2012 zugestellt worden.Gegen diesen Beschluss haben die Rechtsanwälte V… S…-S1… na-mens und im Auftrag der jetzigen Markeninhaberin, der „… GmbH“, am12. November 2012 Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin ist zunächst der Auffassung, dass der Beschluss des Patentamts formal rechtswidrig sei, weil er im Rubrum als Markeninhaberin die Rechtsvorgängerin aufführe, im Hinblick auf den Umschreibungsantrag vom 2. August 2012 das Verfahren aber mit der Rechts-nachfolgerin, der … GmbH, hätte fortgesetzt werden müssen. Weitermeint sie, dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ihr, der jetzigen Markeninhaberin, nicht zugestellt worden sei und sie deshalb nicht habe widersprechen können. Weiterhin verweist sie darauf, dass diese Mitteilung dem Prozessbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, da dem Patentamt seit dem 8. Juni 2012 bekannt gewesen sei, dass die Prozessbevollmächtigten für die jetzige Markeninhaberin und die „t… OHG“ zustellungsbevollmächtigt wären und seien. DieZustellung sei daher unwirksam. In materieller Hinsicht ist sie mit näheren Ausfüh-rungen der Auffassung, dass der Löschungsantrag unbegründet sei.Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 18. September 2012 aufzuheben.Die Antragstellerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung mit näheren Ausführungen auch materiell für gerechtfertigt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die „… GmbH“ istbeschwerdeberechtigt. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Nach beantragter und voll-zogener Umschreibung der Marke hat sie als Rechtsnachfolgerin das Recht, ohne Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten in die Verfahrensposition der bis-herigen Markeninhaberin einzutreten (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 MarkenG; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 15 f.).Die zulässige Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Die Markenab-teilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den zulässigen undschlüssigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke 302 42 961 zu Recht deren Löschung angeordnet, weil der Löschung nicht widersprochen worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Beschwerdever-fahrens allein die vom Patentamt angeordnete Löschung wegen fehlenden Wider-spruchs ist, ohne den Löschungsantrag einer materiell-rechtlichen Überprüfung unterzogen zu haben.1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wirksam in Lauf gesetzt worden. Das Patentamt hat die seinerzeit im Register eingetragene Markeninhaberin - „t…-… OHG“ - mit Schreiben vom 19. Juni 2012 über den Löschungsantragunterrichtet. Die Zustellung ist, wie in § 28 Abs. 3 Satz 1 MarkenG vorgeschrieben, an die im Register Eingetragene erfolgt. Diese Mitteilung gilt durch die am 20. Juni 2012 erfolgte Aufgabe zur Post der im Register eingetragenen Markenin-haberin als am 23. Juni 2012 zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist damit wirksam in Lauf gesetzt worden und am 23. August 2012 abgelaufen. Der Löschung ist nicht widersprochen worden.Soweit entgegengehalten wird, dass die Zustellung dieser Mitteilung an die Be-vollmächtigten hätte erfolgen müssen, ist dies unbehelflich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind Zustellungen an den bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Zum Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung waren für das Verfahren aber noch keine Bevollmächtigten bestellt. Erstmals mit dem Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer vom 19. Juli 2012 sind die Rechtsanwälte V… S…-S1… für die seinerzeit im Register einge-tragene Markeninhaberin „t… OHG“ aufgetreten und haben mitSchriftsatz vom 2. August 2012 eine Vollmacht vom 30. Juli 2012 übersandt. Die weitere Vollmacht vom 3. Mai 2012 ist erst mit dem Umschreibungsantrag vom 2. August 2012 vorgelegt worden. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dassdem Patentamt seit dem 8. Juni 2012 eine Zustellungsbevollmächtigung der Rechtsanwälte Völkl Schulte-Specht bekannt gewesen sei, ist dies weder der Akte zu entnehmen noch sonst ein Nachweis dafür vorgelegt worden. Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass dieses Datum einem anderen Verfahren entstammt und auf einer Verwechslung seitens der Bevoll-mächtigten der Antragsgegnerin beruht.2. Zwar trifft es zu, dass die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG der Rechtsnachfolgerin nicht zugestellt worden ist. Das kam aber auch nicht in Be-tracht. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 MarkenG haben Zustellungen an den im Register Eingetragenen zu erfolgen. Das war hier - wie ausgeführt - die Rechtsvorgängerin. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MarkenG muss auch einem Rechtnachfolger zugestellt werden, wenn dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Das war hier aber erst am 2. August 2012 der Fall, also lange nach der an die Rechtsvorgängerin veranlassten Zustellung.3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Beschluss des Patent-amts auch nicht deshalb aufzuheben, weil im Rubrum noch die Rechtsvorgängerin als Antragsgegnerin angegeben ist, obwohl bereits am 2. August 2012 die Um-schreibung auf die „… GmbH“ beantragt worden war. Im Fall einesRechtsübergangs während des Verfahrens findet § 265 Abs. 2 ZPO entspre-chende Anwendung, mit der Folge, dass der Rechtsvorgänger bis zum Eintritt desRechtsnachfolgers verfahrensführungsbefugt bleibt und die im Verfahren erge-hende Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 28 Rd. 15 ff.). Ein Eintritt der Rechtsnachfolgerin ist jedoch erst mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt. Der die Rechtsvorgängerin als Antragsgegnerin nennende Beschluss des Patentamts ist damit korrekt.4. Soweit mit der Beschwerde auch die Entscheidung des Patentamts über die Kosten angegriffen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vom Grund-satz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt, abzuweichen war oder aus Billigkeitsgründen Gebühren zurückzuzahlen gewesen wären (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 MarkenG).5. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat damit keinen Erfolg.6. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Hacker Winter JacobiCl
Full & Egal Universal Law Academy