ECLI:DE:BPatG:2022:100322B30Wpat61.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 61/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 026 283.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. März 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. August 2020 und vom 20. Juli 2021 aufgehoben, soweit darin
die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
Gartenglück
ist am 20. November 2019 für folgende Waren zur Eintragung in das Register
angemeldet worden:
„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel, insbesondere Hähnchenspieße; Wild;
Fleischextrakte; Speiseöle; Speisefette; aromatisierte Speiseöle; Salate,
soweit in Klasse 29 enthalten, auf der Basis von Mais, Champignons,
Hähnchenbrust, Thunfisch, Feta, Oliven, Peperoni, Ei, Hinterschinken, Käse
Klasse 30: Pizzabrötchen; Mehrkornbrötchen; Pizzas; Nudelgerichte; Pasta
[Teigwaren]; aromatisierte Speisesaucen; Essig; Saucen [Würzmittel]“.
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Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 5. August 2020 wegen fehlender
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) teilweise zurückgewiesen, und
zwar für die Waren:
„Klasse 30: Pizzas; Nudelgerichte; aromatisierte Speisesaucen; Saucen
[Würzmittel]“.
Bezogen auf diese Waren fehle dem angemeldeten Zeichen die
Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen Gartenglück setze sich
erkennbar aus den beiden Substantiven „Garten“ (= begrenztes Stück Land, in dem
Gemüse, Obst oder Blumen angepflanzt werden) und „Glück“ (Zustand der inneren
Befriedigung und Hochstimmung) zusammen und werde von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise in dem Sinne verstanden,
dass dem Nutzer der vorgenannten Waren ein positives Gefühl in Aussicht gestellt
werde, weil Zutaten der Waren aus gartenwirtschaftlichem Anbau stammen. Das
könne für Tomaten, Zwiebeln, Paprika sowie Kräutern wie Oregano und Basilikum
ohne weiteres zutreffen. Die Wortzusammensetzung stelle insofern einen engen
beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Waren her. Gedankliche Schritte
oder Ergänzungen seien zum Verständnis der nicht originellen oder prägnanten
Wortzusammensetzung nicht notwendig.
Der Umstand, dass die Wortzusammenfügung keine näheren Informationen dazu
enthalte, worin das Glück im Einzelnen bestehe, entspreche dem Charakter einer
allgemeinen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich von Eigenschaften,
Vorteilen oder Leistungsinhalten in einer schlagwortartigen und werbewirksamen
Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Überdies sei „Glück“ in
der Werbung ein viel gebrauchtes Werteversprechen, z.B. in Zusammensetzungen
wie „Familienglück“ oder „Freizeitglück“.
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Im Hinblick auf die übrigen Waren, nämlich:
„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel, insbesondere Hähnchenspieße; Wild;
Fleischextrakte; Speiseöle; Speisefette; aromatisierte Speiseöle; Salate,
soweit in Klasse 29 enthalten, auf der Basis von Mais, Champignons,
Hähnchenbrust, Thunfisch, Feta, Oliven, Peperoni, Ei, Hinterschinken, Käse
Klasse 30: Pizzabrötchen; Mehrkornbrötchen; (…) Pasta [Teigwaren]; (…)
Essig; (…)“
werde das Eintragungsverfahren nach Eintritt der Bestandskraft fortgesetzt.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin vollumfänglich Erinnerung
eingelegt. Mit Erinnerungsbeschluss vom 20. Juli 2021 hat die Markenstelle für
Klasse 29 die Erinnerung im Hinblick auf die teilzurückgewiesenen Waren als
unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen wegen fehlender Beschwer als
unzulässig verworfen.
Im Hinblick auf die (teilweise) Unzulässigkeit ist im Erinnerungsbeschluss
ausgeführt, die Anmelderin sei durch den Erstprüferbeschluss nur im Hinblick auf
die Waren beschwert, auf die sich die Zurückweisung beziehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
die beantragte Markeneintragung sei in Bezug auf die „Waren der Klasse 29 und
30“ zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Subsumtion sei oberflächlich und setze
sich mit der angemeldeten Marke und den Waren nicht hinreichend auseinander.
Dass in „Fleisch, Fisch Geflügel, (…) Pizzabrötchen, Mehrkornbrötchen, Pizzas,
Nudelgerichten, Pasta, (…)“ Gartenkräuter enthalten seien, sei unzutreffend. Keine
der zurückgewiesenen Waren komme aus dem Garten oder habe eine Verbindung
zu einem Garten. Selbst wenn im Einzelfall Gartenkräuter enthalten sein könnten,
führe das nicht zum Wegfall der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Die
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beteiligten Verkehrskreise müssten mehrere Gedankenschritte machen, um die
zusammengesetzte Marke im Sinne der Markenstelle zu verstehen. Um einen
engen sachlichen Bezug zwischen Gartenglück und den beanspruchten Waren
herstellen zu können, nehme die Markenstelle eine unzulässige analysierende
Betrachtungsweise der Marke vor.
Die angemeldete Marke Gartenglück sei interpretationsbedürftig. Der Begriff
„Garten“ werde nach Art seiner Nutzung mit einem weiteren Substantiv kombiniert,
z.B. Gemüsegarten, Obstgarten, Kräutergarten. Gartenglück als Gegenteil von
„Gartenpech“ sei keine übliche Wortbildung. Es sei deshalb, entgegen der Ansicht
der Markenstelle, gerade nicht „ohne weiteres erkennbar“, dass Zutaten der
beanspruchten Waren aus dem Garten stammten oder „Gartenkräuter“ seien.
Das angemeldete Zeichen Gartenglück sei damit prägnant, einfach gehalten und
stark interpretationsbedürftig. Entgegen der Ansicht der Markenstelle fehle ihm nicht
jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat keinen Antrag zur Sache gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet,
soweit sie sich gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft richtet. Insoweit stehen der Eintragung des Anmeldezeichens
Gartenglück als Marke keine Schutzhindernisse entgegen.
Dem Anmeldezeichen fehlt es im Hinblick auf die relevanten Waren, nämlich:
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„Klasse 30: Pizzas; Nudelgerichte; aromatisierte Speisesaucen; Saucen
[Würzmittel]“
nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
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ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
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b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen
Gartenglück in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klasse 30 ein Mindestmaß
an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Der angesprochene Verkehr wird der angemeldeten Bezeichnung zwar
möglicherweise beschreibende Anklänge beimessen. Da sich ihm die Bedeutung
aber nicht ohne weiteres erschließt, wird er sie nicht für einen bloßen Sachhinweis
halten. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass das Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeaussage ohne
Unterscheidungskraft aufgefasst wird.
aa) Angesprochene Verkehrskreise sind neben dem Fachverkehr die normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Substantiven „Garten“ und
„Glück“ zusammen. Der Begriff „Garten“ bezeichnet u.a. ein „Stück Land, in dem
Gemüse, Obst oder Blumen“ gepflanzt werden, vgl. DUDEN Online unter
www.duden.de. Das weitere Wort „Glück“ beschreibt, wie die Markenstelle zu Recht
ausgeführt und belegt hat, einen „Zustand der inneren Befriedigung und
Hochstimmung“. Das Zeichen in seiner Gesamtheit bedeutet „gartenbezogene
Hochstimmung“ bzw. „Glück vom Garten/aus dem Garten“.
cc) Die Auffassung der Markenstelle, die Zusammenfügung der beiden Bestandteile
führe ohne weiteres zu einer im Vordergrund stehenden Sachaussage bzw. stelle
einen engen sachlichen Bezug zu den Waren her, kann nicht überzeugen. Dass bei
dem Kompositum Gartenglück Assoziationen an ein glücklich machendes Produkt
aus dem Garten mitschwingen, steht zwar außer Frage. Die relevanten Waren
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„Pizzas; Nudelgerichte; aromatisierte Speisesaucen; Saucen [Würzmittel]“ sind
jedoch als solche keine Gartenerzeugnisse. Zwar können, wie die Markenstelle zu
Recht ausgeführt hat, Zutaten wie Tomaten oder Kräuter ohne weiteres aus einem
Garten stammen. Anders als die Markenstelle meint, ergibt sich eine Sachaussage
im Sinne von „Glücklich machende Lebensmittel mit gesunden Zutaten aus dem
Garten“ jedoch allenfalls über gedankliche Zwischenschritte.
Da es sich bei den vorgenannten Waren um Fertigprodukte handelt, die regelmäßig
von Unternehmen der Lebensmittelindustrie erzeugt werden, sind diese in der
Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise schon nicht mit unmittelbar aus dem
Garten kommenden Produkten oder Zutaten verbunden. Das gilt umso mehr, als
mit „Garten“ ein eher kleines Stück Land bezeichnet wird, so dass eine industrielle
Produktion mit Produkten aus dem Garten fernliegt.
Eine Üblichkeit des Begriffs Gartenglück in der Werbesprache, die die Annahme
rechtfertigen könnte, das Zeichen werde stets nur als Werbung und nicht auch als
Unterscheidungsmittel verstanden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ein
anpreisender Sinn der angemeldeten Bezeichnung Gartenglück schließt deren
Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich
als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI; GRUR 2015, 173
Rn. 28 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Zwar weist die
Markenstelle in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, „Glück“ sei ein in der
Werbung viel gebrauchtes Wertversprechen. Für ein ausschließlich die relevanten
Waren anpreisendes Verständnis von Gartenglück hat die Markenstelle jedoch
nichts konkret festgestellt und auch im Rahmen einer eigenen Recherche des
Senats konnte für eine solche Verkehrsgewöhnung nichts Ausreichendes ermittelt
werden.
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Dem Anmeldezeichen kann nach alldem die Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis (auch) nicht für die Waren abgesprochen werden, für welche die
Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde.
2. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen zur Unterscheidungskraft wird
der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung überdies nicht als
unmittelbar warenbeschreibende Angabe verstehen, so dass auch ein
Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden kann.
3. Im Hinblick auf die Waren der Klassen 29 und 30, auf die sich die materiell-
rechtliche Teilzurückweisung in den angegriffenen Beschlüssen der Markenstelle
nicht bezog, ist die Beschwerde gemäß § 66 MarkenG statthaft und zulässig, jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
Die Anmelderin ist als Beteiligte des Erinnerungsverfahrens durch die Verwerfung
der Erinnerung als unzulässig formal beschwert (vgl. BPatG, 29 W (pat) 5/09 -
Ampelmännchen stehend). Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Vortrag der Anmelderin ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerde
vollumfänglich gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 vom 5. August
2020 und vom 20. Juli 2021 richtet. Das ergibt sich u.a. aus der
Beschwerdebegründung vom 20. September 2021, wo zur Schutzfähigkeit in Bezug
auf Waren vorgetragen wird, auf die sich die Zurückweisung seitens der
Markenstelle nicht bezogen hat.
Der Erinnerungsprüfer hat die Erinnerung für die Waren, für die der Erstprüfer kein
Schutzhindernis festgestellt hat, zu Recht als unzulässig verworfen. Für diese
Waren fehlte der Anmelderin im Hinblick auf die Erinnerung das
Rechtsschutzbedürfnis, weil sie insoweit durch die angefochtene
Erstprüferentscheidung nicht beschwert war (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 32).
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Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Teilzurückweisung der Beschwerde
sich nicht auf die Frage der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens
Gartenglück bezieht.
4. Im Ergebnis ist das Eintragungsverfahren deshalb für alle noch beanspruchten
Waren fortzusetzen (vgl. jedoch S. 5 des Schriftsatzes vom 9. November 2020).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Schw
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