BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 62/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 003 029.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2011 und vom 1. Oktober 2012 aufgehoben. Gründe I. Die Buchstabenfolge XMG ist als Wortmarke für „Notebooks (Computer); Telekommunikation; Entwurf und Ent-wicklung von Computerhardware und Computersoftware“ zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 5. Oktober 2011 und vom 1. Oktober 2012 – letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen – zurückgewiesen. Das Zeichen XMG stelle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe über deren Art und Beschaffenheit dar und sei deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. XMG sei die Abkürzung für „Cross Media Gaming“, also Spiele, die unter Verwendung mehrerer Medien (In-ternet, Mobilfunk) gespielt werden könnten. Das Zeichen weise damit darauf hin, - 3 - dass die beanspruchten Notebooks besonders für das Cross Media Gaming ge-eignet seien, die Telekommunikation in einer für Cross Media Gaming geeigneten Weise (z.B. durch geeignete Datenübertragungsraten) erbracht und der Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware im Hinblick auf die Anwendung des Cross Media Gaming erfolgen würden. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begrün-dung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass XMG von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Abkürzung des Begriffs „Cross Media Gaming“ verstan-den würde, zumal das Zeichen nicht einmal die jeweiligen Anfangsbuchstaben die-ses Begriffs darstelle. Als Nachweis sei der von der Markenstelle beigebrachte Auszug aus einem Lexikon nicht geeignet, wonach XMG die Abkürzung für vier Begriffe und „Cross Media Gaming“ als letzter Begriff genannt sei. Bei Eingabe des Begriffs XMG in sämtliche Suchmaschinen erschienen nahezu ausschließlich Hinweise auf die von ihm bzw. seiner Firma hergestellten Produkte. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 5. Oktober 2011 und vom 1. Oktober 2012 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung XMG stehen in Be-- 4 - zug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestim-mung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und inso-weit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI). Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausge-schlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 Nr. 38 - BIOMILD). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutun-gen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbe-griffe jeweils einen eindeutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Da-gegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen wer-den, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. BPatG BlPMZ 2012, 283 – B&P; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 325 m.w.N.). - 5 - Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Buchsta-benfolge XMG in ihrer Gesamtheit im betroffenen Waren-/Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird. Zwar hat die Markenstelle in einem „Acronymfinder“ im Internet einen Nachweis dafür gefunden, dass XMG – neben der Abkürzung der Namen „Crossmaglen“ (eine „British army base“), „Xavier Media Group“ und „Xtreme Music Group Inc.“ – „Cross-Media Gaming“ bedeutet (Anlage zum Beanstandungsbescheid und zum Erinnerungsbeschluss). Außer diesem Einzelfall sind indessen keine Beispiele für eine Verwendung der Bezeichnung XMG als Abkürzung überhaupt oder in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung ersichtlich. Soweit es um „Cross Media Gaming“ geht, wird dieser Begriff, wie dem von der Markenstelle herange-zogenen Artikel „Die Zukunft des Spielens“ zu entnehmen, nicht in abgekürzter Form verwendet (Anlage zum Beanstandungsbescheid, http://www.giga-se-arch.de/0,3204,127348,00.html?s=29.10.2005). Auch der Anmelder verwendet beispielsweise im Zusammenhang mit Notebooks das Zeichen XMG nicht im Sin-ne von „Cross Media Gaming“, sondern in Verbindung mit einem „XMG-Logo“ ge-legentlich als Phantasieabkürzung für „Xtreme Mobile Gaming“. Dass im vorlie-genden Produkt- bzw. Dienstleistungszusammenhang XMG die gebräuchliche Ab-kürzung für „Cross Media Gaming“ ist, kann der Senat nicht feststellen. Es erge-ben sich danach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihal-tebedürfnisses an der Buchstabenkombination XMG. 2. Da eine aus sich heraus beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge XMG nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass dieses Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeder Un-terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt. - 6 - 3. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Hacker Winter Uhlmann Hu
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