BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 63/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 24 178.7 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke SKYLAB für die Waren und Dienstleistungen Alarmanlagen für Fahrzeuge; Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für Fahrzeuge; Einbau von Alarmanlagen und Ortungssystemen. Die Markenstelle für Kl 9 hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für Fahrzeuge; - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnis-ses. Es handele sich um eine Kombination aus Wörtern des engl. Grundwortschatzes in der Bedeutung von Himmelslaboratorium, "lab" sei auch im Deutschen die Ab-kürzung für "Labor". "SKYLAB" weise daher den unmittelbar beschreibenden Gehalt auf, dass die og Systeme unter wesentlicher Beteiligung eines derartigen Himmelslabors arbeiten bzw von diesem erbracht werden. Es sei nahe liegend, dass bei der Ortung von Fahrzeugen via Satellit bei entsprechend komplexeren Vorgängen auch Him-melslaboratorien mit einer großen Verarbeitungskapazität von Informationen zum Einsatz kommen können. Es bestehe ein künftiges Freihaltebedürfnis vor dem Hintergrund sich ausweiten-der Möglichkeiten der Navigationssysteme via Satellit und weiterer Verknüpfungs-möglichkeiten dieser Systeme. Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Das von den Anmeldern beanspruchte System stelle kein Himmelslaboratorium dar, "SKYLAB" sei allenfalls ein sprechendes Zeichen. Es bestehe kein unmittelbarer Produktbezug, der Begriff sei ungenau, es gebe an-dere Möglichkeiten zur Produktbeschreibung. Die Anmelder beantragen sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 25. November 2003 aufzu-heben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde der Anmelder ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "SKYLAB" ist für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben-den Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be-standteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreiben-den Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Wa-ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu - 5 - diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga-ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "sky" und "lab" zusammen. Das englische "sky" für "Himmel, Luftraum" (vgl. LEO-Online Lexikon Englisch der TU München) gehört zum englischen Grundwortschatz und ist auch aus Zusammensetzungen bekannt, die als englische Begriffe in der deut-schen Sprache Verwendung finden wie bspweise "Skyline, Skyscraper". Das Wort "lab" steht als Abkürzung und umgangssprachlicher Ausdruck für den englischen Begriff "laboratory" für "Labor" und wird verwendet bspweise in den Zusammensetzungen "space-lab" für "Weltraumlaboratorium" und "research lab" für "Forschungslaboratorium" (vgl. LEO Lexikon aaO). Die angemeldete Bezeichnung "Skylab" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Himmelslabor(atorium), Weltraumlabor". Die Zusammensetzung "skylab" ist insbesondere bekannt durch die Namensge-bung für die erste US-amerikanische Weltraumstation sowie die Bezeichnung für die Raumfahrtmissionen in diesem Zusammenhang. Das Projekt bekam den Na-men 1970 als Abkürzung für "Laboratory in the Sky", ein Himmelslaboratorium, in dem Astronauten leben und arbeiten sollten (vgl.). - 6 - Diese bekannte Namensgebung kann jedoch nichts ändern an der ursprünglichen Bedeutung der Zusammensetzung "skylab" im Sinne von "Himmelslabor". Zum einen existiert ein Raumfahrtprojekt dieses Namens nicht mehr zum anderen hat sich der Bedeutungsgehalt durch die frühere Namensgebung dadurch nicht ver-ändert. Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das "Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für Fahrzeuge" nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "SKYLAB" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren – neben der von der Markenstelle angenommenen Bedeu-tung - die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Be-schaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für ein Himmelslabor be-stimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz eines Weltraumlaboratoriums Verwendung finden. So ist zum einen denkbar, dass ein Himmelslabor über entsprechende Ortungs- und Sicherungssysteme verfügt, um zum Beispiel Rendevous und Andockmanö-ver mit Raumfahrzeugen (vgl http://www.uni-protokolle.de/nachrich-ten/text/36744/) auch autonom von einemBodenkontrollzentrum zu koordinieren und zu überwachen. Zum anderen ist vorstellbar, dass derartige Ortungs- und Sicherungssysteme im Bereich der Verteidigungstechnik in einem Himmelslabor dergestalt Einsatz finden, dass dieses damit auch autonom vom Bodenkontrollzentrum operieren kann, um sich z.B. gegen die Gefährdung durch fremde Flugojekte zu schützen und diese abzuwehren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst ein derartiges Himmelslabor darstellen, da die Bezeichnung "SKYLAB" auch einen beschreiben-den Hinweis für Waren geben kann, die für einen derartigen Einsatz in einem Himmelslabor bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). - 7 - Es handelt sich damit um eine beschreibende Angabe ohne begriffliche Unge-nauigkeit. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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