BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 66/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 399 85 090 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 85 090 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 515 418 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts – teilweise - Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 85 090 mit der Widerspruchsmarke 515 418 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung - 3 - des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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