BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 70/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 46 919 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge Make your business mobile für die Waren und Dienstleistungen "Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Ge-räte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektri-sche Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nach-richten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertra-gungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabegeräte; Kommuni-kationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elekt-ronische Geräte der Kommunikationstechnik. Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation. Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Repa-ratur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Telekommuni-- 3 - kationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Tele-kommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen. Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentechnik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software). Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverar-beitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und –einrichtungen, Tele-kommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikati-onsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleis-tungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterlei-ten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Daten-bank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels in-teraktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Er-stellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe dar, die auf deren Eigenschaften und ihre Bestimmung Bezug nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um einen Fachbegriff bzw um - 4 - ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation. Die angemeldete Bezeichnung sei eine werbeübliche Aufforderung, von den be-sonderen Möglichkeiten des "Mobile Business" Gebrauch zu machen. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei im Lichte der aktuellen höchstrichterli-chen Rechtsprechung schutzfähig. Sie weise auch eine gewisse Originalität auf, die sich schon daraus ergebe, daß das erste und das letzte Wort mit einem "m" beginnen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Be-zeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist "Mo-bile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäftsan-wendungen im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihrem im ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutunginhalt zu einem fest umrisse-nen Schlagwort entwickelt. Dies wird auch von der Anmelderin in ihrem Be-schwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus den Besonder-heiten der sloganartigen Wortfolge herzuleiten versucht, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Grundsätzlich sind für die Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken keine unterschiedlichen Anforderun-- 5 - gen zu stellen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei beschreibenden An-gaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. In der Regel werden längere Wortfolgen nicht unterscheidungskräftig sein. Demge-genüber können deren Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz Indizien für deren Schutzfähigkeit sein. Auch die Mehrdeutigkeit und damit die Interpretations-bedürftigkeit einer Werbeaussage kann hierfür einen Anhalt bieten (BGH MarkenR 2001, 209 ff – Test it - mit umfangreichen Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nicht un-terscheidungskräftig. Die Hinzufügung der ohne weiteres verständlichen, englisch-sprachigen Wortfolge "Make your ..." stellt sowohl eine, insoweit ergänzende be-schreibende Angabe als auch eine werbemäßige Anpreisung dar. Sie bescheinigt den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eignung für den Be-reich des "Mobile Business" und weist anpreisend darauf hin, daß es mit eben diesen Produkten gelingt, mobile Geschäftsanwendungen zu realisieren. Der be-schreibende Gehalt dieser Sachaussage erstreckt sich auf sämtliche von der An-meldung erfaßten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Wortfolge weist auch keine ausgesprochene Kürze und Präg-nanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten, die Bezeichnung ist sprachüblich gebildet. Ebensowenig ist eine Mehrdeutigkeit bzw Interpretations-bedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte Sachaussage ist klar erkennbar und von ihrem Inhalt eher schlicht. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jede Originalität. Der von der Be-schwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß jeweils das erste und das letzte Wort der Zeichenfolge mit einem "m" beginnen, wirkt nicht schutzbegründend. Der angesprochene Verkehr wird diesen Umstand als zufällig ansehen und dahinter - 6 - kein besonderes Ausdrucksmittel, insbesondere keine stabreimartige Gestaltung erkennen können. Dr. Buchetmann Voit SchrammNa
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