BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 7/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung P 45 169/5 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 – vom 8. August 2000 aufgehoben, soweit der an-gemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 480 558 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 – ua die Gefahr von Verwechslungen der ange-meldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu/Ja
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