ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat701.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 701/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Designanmeldung 40 2019 000 356.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Januar 2020 aufgehoben.
Gründe
I.
Am 15. April 2019 hat der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt die
verfahrensgegenständlichen 14 Designs als Sammelanmeldung wie folgt
angemeldet:
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Die Anmeldung erfolgte auf drei Blättern mit den Darstellungen 1-6, 7-11 und 12-
14. Auf den Blättern befindet sich jeweils folgende Überschrift (Beispiel Blatt eins):
Auf dem Anmeldeformular ist das Feld „Erzeugnisangabe“ nicht ausgefüllt, ebenso
das Feld „Klassifizierung/Warenklassen (optional)“.
Am 15. Juli 2019 hat der Anmelder verschiedene Schriftstücke beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass
es sich bei den angemeldeten Darstellungen um Designs für die
„Scheibensicherung“ handele, welche verhindern solle, dass hochhackige Schuhe
beim Gehen seitlich umkippen bzw. dass die Absätze abbrechen.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 hat die Designstelle die Zurückweisung der
Anmeldung wegen fehlender Designfähigkeit angekündigt. Die Anmeldung
vermittele insgesamt den Eindruck, dass nicht ein konkret gestaltetes Erzeugnis,
sondern eine abstrakte Idee Gegenstand des Schutzes sein solle.
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Am 26. November 2019 hat der Anmelder weitere „Designs für die
Scheibensicherung“ eingereicht, welche grundsätzlich den Anmeldeformen
entsprechen, sich aber in Ausgestaltung (u.a. schärfere Umrisse) und
Farbgestaltung (weiß statt schwarz) von diesen unterscheiden. Weitere
Abbildungen zeigen Schuhe mit neuartigen Formen für die „Scheibensicherung“,
z.B. ein gelber Schmetterling und weiße Scheiben (rund), die am Rand
verschiedenartig gezackt sind. Zudem hat der Anmelder Unterlagen für eine
Gebrauchsmusteranmeldung einschließlich technischer Zeichnungen und einer
technischen Beschreibung der „Scheibensicherung“ eingereicht.
Die Designstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2020 wegen
fehlender Designfähigkeit gemäß § 18 DesignG i.V.m. § 1 Nr. 1 und 2 DesignG
zurückgewiesen.
Die Wiedergabe der zum Schutz angemeldeten Designs zeigten keine konkrete
Erscheinungsform und somit keinen dem Designschutz zugänglichen
Schutzgegenstand. Die ursprünglich eingereichten Fotografien zeigten
verschiedene geometrische Grundformen, welche keinen konkreten
gegenständlichen Bezug erkennen ließen. Ein konkreter Schutzgegenstand lasse
sich bei diesen – auch durch Auslegung unter Heranziehung der übrigen
Anmeldeunterlagen – nicht ermitteln. Vielmehr erwecke die Darstellung den
Eindruck, dass es sich bei den gezeigten Gestaltungen um „Prototypen“ handele,
welche sich noch im Entwicklungsstadium befänden. Hierfür spreche auch, dass
der Anmelder zuletzt Fotografien von neuen Gestaltungen eingereicht habe. Es
werde daher der Eindruck erweckt, dass es dem Anmelder nicht primär auf die
konkrete Gestaltung der abgebildeten Gegenstände ankomme.
In dem Begleitschreiben stelle der Anmelder überdies vornehmlich auf die
funktionellen Aspekte des hier in Rede stehenden Designs ab. Diese sollten dem
Ziel dienen, die Absätze von Damenschuhen robuster und stabiler zu gestalten.
Darüber hinaus habe der Anmelder eine Gebrauchsmusteranmeldung nebst
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technischer Beschreibung und Schutzansprüchen beigefügt. In der Gesamtschau
liege deshalb die Vermutung nahe, dass der Anmelder vornehmlich eine technische
Idee zum Schutz anmelden wolle.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit einem am 2. März 2020 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben, in dem er keinen Antrag zur
Sache stellt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, maßgeblich seien die mit der
Anmeldung vom 15. April 2019 eingereichten Abb. 1-14. Dies seien Designs i.S.d.
§ 1 DesignG, die aus Gummi bestünden und als Ausgestaltungen einer
„Scheibensicherung“ an hochhackigen Schuhen angebracht würden. Insofern sei
auch der Schutzgegenstand konkret bestimmt. Überdies seien die aus Abb. 1-14
ersichtlichen Formen nicht ausschließlich technisch bedingt. Die Funktion der
„Scheibensicherung“ sei eine Verbesserung der Sicherheit mittels eines größeren
Durchmessers des “Stiletto“ durch optisch neue Möglichkeiten (Figuren, Gestalten).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die mit Schreiben vom 2. März 2020 erhobene Beschwerde ist gemäß § 23 Abs. 4
DesignG zulässig. Da der Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag gestellt hat,
ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl.
Kühne/Meiser, EJFM, DesignG/GGV, 6. Aufl., § 23 Rn. 31).
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entgegen der Auffassung der Designstelle
fehlt den angemeldeten Formen nicht die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG,
so dass die Anmeldung nicht gemäß § 18 DesignG mit der Begründung
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zurückgewiesen werden kann, dass der Gegenstand der Anmeldung kein Design
i.S. von § 1 Nr. 1 DesignG ist.
1. Gegenstand eines eingetragenen Designs kann nach § 1 Nr. 1 DesignG nur die
zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon sein. Nach § 1 Nr. 2 DesignG ist ein Erzeugnis
jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung,
Ausstattung, grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen sowie von
Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.
Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht
die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das
heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG),
wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in
der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben
wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt
(BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 – Sporthelm).
Ob Gegenstand der Anmeldung die einem Designschutz zugängliche
Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ und/oder „eines“ (einheitlichen)
Erzeugnisses und damit ein eintragungsfähiges Design i. S. von § 1 Nr. 1 DesignG
ist, bedarf dabei ggf. der Auslegung. Als Verfahrenshandlung ist die Einreichung
eines Antrags auf Eintragung in das Designregister der Auslegung zugänglich,
wobei die Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts gemäß § 133 BGB gelten.
Auch bei Verfahrenshandlungen gilt demnach, dass eine Auslegung nicht am
Wortlaut haften bleiben darf, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende
wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, wie ihn die Designstelle als
Erklärungsempfänger nach den objektiv erkennbaren Umständen des Falles und
der Interessenlage des Erklärenden vernünftigerweise verstehen musste (vgl.
BPatG, Beschluss v. 11. November 2004 – 10 W (pat) 705/03, BeckRS 2011,
28385).
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2. Ausgehend davon hat die verfahrensgegenständliche Anmeldung, entgegen der
Auffassung der Designstelle, eine konkrete und damit designfähige
Erscheinungsform eines Erzeugnisses i.S.v. § 1 Nr. 2 DesignG zum Gegenstand.
a. Bei der als Wiedergabe des Designs mit den als „Sammelanmeldung“
eingereichten Abbildungen 1-14 handelt es sich naheliegend um eine Draufsicht auf
14 unterschiedliche geometrische Formen, die nach der Erklärung des Anmelders
als Gestaltungsformen einer „Scheibensicherung“ unter den Absätzen von
Stöckelschuhen angebracht werden.
Die Wiedergabe der einzelnen Designs zeigt jeweils die konkrete Erscheinungsform
einer „Scheibensicherung“, mithin ein einheitliches Erzeugnis. Zwar ist im
Anmeldeformular kein Erzeugnis angegeben. Im Wege der Auslegung kann das
Erzeugnis, also der Gegenstand, auf den sich die konkret wiedergegebenen
Formen beziehen, ermittelt werden. Die Auslegung ist zulässig, weil das Fehlen der
Erzeugnisangabe im Anmeldeformular nicht die für die Anmeldungsqualität
elementaren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1 DesignG tangiert (vgl.
Kühne/Meiser in EJFM, DesignG/GGV, 6. Aufl., § 11 Rn. 63).
Der Anmelder hat die angemeldeten Formen auf den mit der Anmeldung
eingereichten drei Blättern mit „Scheibensicherung für Stöckelschuhe (…)“
überschrieben. Dieser Hinweis war geeignet, eine Vorstellung vom Einsatzbereich
der Designs zu vermitteln (vgl. Kühne/Meiser aaO., § 11 Rn. 62). Der Gegenstand
der Anmeldung, der in Form der „Scheibensicherung“ überdies industriell oder
handwerklich gefertigt werden kann (§ 1 Nr. 2 DesignG), ist somit ermittelbar. Im
Ergebnis liegt ein Erzeugnis i.S.d. § 1 Nr. 2 DesignG vor.
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b. Unzweifelhaft handelt es sich bei den 14 Wiedergaben (Sammelanmeldung) des
Erzeugnisses „Scheibensicherung“ jeweils um zwei bzw. (abhängig von der Dicke
des Materials) um dreidimensionale Erscheinungsformen i.S. von § 1 Abs. 1
DesignG.
Nach § 7 Abs. 4 S. 2 DesignV ist bei Sammelanmeldungen für jedes Design ein
gesondertes Formblatt zu verwenden. Diesem Formerfordernis ist der Anmelder mit
der Einreichung der 14 Designs auf drei Blättern nicht nachgekommen. Den
Darstellungen lässt sich dennoch entnehmen, was Gegenstand des beantragten
Schutzes sein soll, nämlich die dargestellten 14 zwei bzw. dreidimensionalen
Gestaltungsergebnisse.
Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Anmeldung eingereichten
geometrischen Abbildungen an den Rändern teilweise verzerrt wirken.
Beispielsweise wird die in Abbildung 1 dargestellte schwarze Kreisform nach oben
durch ein graues, an einen Schatten erinnerndes Element ausgeweitet. Für die
Beurteilung der Designfähigkeit kommt es nämlich auf das Erscheinungsbild an, das
aus der grafischen oder fotografischen Wiedergabe ersichtlich ist
(Eichmann/Jestaedt, aaO., § 1 Rn. 40). Vorliegend ergibt sich aus den mit der
Anmeldung eingereichten Abbildungen, ungeachtet unscharfer Ränder, jeweils eine
konkrete, designfähige Gestalt.
Der Wahrnehmbarkeit der mit der Anmeldung eingereichten Formen steht auch
nicht entgegen, dass der Anmelder im Verfahren Abbildungen von neuen
Gestaltungen eingereicht hat. Diese verdeutlichen zwar, dass der
Gestaltungsfreiheit bei Farbe und Formgebung der „Scheibensicherung“ kaum
Grenzen gesetzt sind, ändern aber nichts daran, dass der Anmelder mit der
(Sammel-)Anmeldung 14 Darstellungen eingereicht hat, bei denen es sich um
konkrete Erscheinungsformen eines Erzeugnisses iS des § 1 DesignG handelt.
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3. Die Designstelle hat dem angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2020 überdies
ausgeführt, es liege die Vermutung nahe, dass der Anmelder vornehmlich eine
technische Idee zum Schutz anmelden wolle.
Nach § 18 DesignG erstreckt sich die Prüfung des Deutschen Patent- und
Markenamts im Anmeldeverfahren nicht auf technische Funktionen i.S.v. § 3 Abs.
1 Nr. 1 DesignG. Insofern handelt es sich bei der – erstmals – im angegriffenen
Beschluss geäußerten Auffassung der Designstelle lediglich um ein (Zusatz-
)Argument, auf das die Zurückweisung nicht gestützt wird. Deshalb spielt es auch
keine Rolle, dass die technische Bedingtheit für jedes in der in der
Sammelanmeldung enthaltene Design einzeln zu prüfen ist (vgl. BPatG 30 W (pat)
704/15 – Sammelanmeldung).
4. Nach alldem kann die Anmeldung nicht gemäß § 18 DesignG mit der Begründung
zurückgewiesen werden, dass dem angemeldeten Design die Designfähigkeit fehle.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Gestaltungen möglicherweise um
einen Entwurf handelt, weil auch einem solchen die Designfähigkeit nicht
abgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 und 2
DesignG erfüllt sind.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker Merzbach Weitzel
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