BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 7/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 05 753.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 17. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortmarke "ROTOPUMP" für die Waren "Wäge-, Meß- und Dosiergeräte, Steuerungsgeräte hierzu; Maschinen zum Dosieren, Fördern und Mischen, insbeson-dere Dosierrotorwaagen und Dosierbandwaagen (ausge-nommen: Rotationspumpen)". Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe, da der Markenbegriff eine Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe sei, die den Einsatzzweck der Waren näher konkretisiere. Es handele sich bei dem Begriff um eine sprachüblich gebil-dete Wortzusammensetzung, die der Verkehr als Rotationspumpe verstehe. Der angemeldete Markenbegriff werde im Englischen bereits verwendet, zudem ließen sich im Englischen mehrere Wortbildungen mit der Vorsilbe "roto" nachweisen, im Deutschen werde der Ausdruck "Rotationspumpe" bereits beschreibend verwen-- 3 - det, so daß anzunehmen sei, daß der entsprechende englischsprachige Begriff im Handelsverkehr Verwendung finde. Demnach handele es sich um eine freihalte-bedürftige Sachangabe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der Anmel-demarke für die beanspruchten Waren die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz nicht entgegenstehen. Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor. Der Eintragung der Bezeichnung "ROTOPUMP" steht weder ein aktuelles, noch ein absehbares künftiges Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin entgegen. Das Wort "ROTOPUMP" ist lexikalisch nicht nachweisbar; auch im technisch-naturwissenschaftlichen Fachsprachgebrauch ist es nicht belegt. Zwar können auch Wortneuschöpfungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sein, wenn sie für warenbeschreibende Zwecke ersichtlich in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie sprachüblich gebildet sind und für die beteiligten Verkehrskreise als warenbeschreibende Angaben ohne weiteres ver-ständlich sind. Dies kann aber der Senat für die angemeldete Bezeichnung "ROTOPUMP" nicht feststellen. - 4 - In den dem Senat zur Verfügung stehenden Nachschlagewerken wird Rotations- oder Drehkolbenpumpe mit "rotary pump" übersetzt (zB Pons-Collins, Großwörter-buch Deutsch/Englisch, 1999). Daß sich daneben das Zeichenwort als sprachübli-cher Ausdruck für Rotationspumpe eingebürgert hat, kann nicht festgestellt wer-den. So hat die Markenstelle nicht hinreichend sicher festgestellt, daß "roto" als allge-mein übliche Abkürzung für "rotary" (deutsch "Rotations-") stehe. Der Beleg aus De Sola, Abbrevations Dictionary nennt nämlich roto als Abkürzung für rotary press, rotogravure und nicht generell für rotary. Die Abkürzung für rotary, rotate, rotating, rotation, rotor lautet nach Peter Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme "rot". Die Abkürzung "ROTO" steht für einen englischen Begriff ROESY-TOCSY-experiment (Dieter Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler). In belegbaren Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "roto" handelt es sich um Fachbegriffe aus anderen Warengebieten. Belegbar sind "rotobaler" für Heuballenroller, "rotochamber" für Wirbelkammer, "rotoflector" für Radarreflektor, "rotoforming" für Rotationsformen, "rotophotomaschine" für Rotophoto-Setzma-schine, "rotogravure" für Rotationstiefdruck, "rotomolding" für Rotationsschmelzen (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik). Darüber hinaus zeigt die Vielzahl der Fachbezeichnungen, mit denen auf "Drehen, Rotieren" hingewiesen wird, daß diese in der englischen Sprache in der Regel mit "rotation" bzw "rotary" gebildet und nicht mit "roto" abgekürzt werden (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik). Der Bestandteil "PUMP" bedeutet "Pumpe" im technischen Sinn. - 5 - All dies wird zwar wohl dazu führen, daß das Zeichenwort im Sinn von Rotations-pumpe verstanden wird, reicht aber (noch) nicht, um es als korrekte Bezeichnung einzustufen. Dabei ist hier nämlich zu beachten, daß Fachbegriffe - anders als uU Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs - in der Regel nicht verändert gebraucht werden. Die beteiligten Verkehrskreise sind hier vielmehr darauf bedacht, die exakte Terminologie zu beachten. Selbst wenn nämlich ein hiervon abweichender Ausdruck nicht die Gefahr von Mißverständnissen auslöst, so würde er doch jedenfalls als Indiz mangelnder Sachkunde ausgelegt werden können. An Aus-drücken, die ihren Verwender als unqualifiziert erscheinen lassen könnten, haben jedoch die Mitbewerber kein ernsthaftes Interesse, zumal Rotationspumpe hier nicht die Waren selbst bezeichnen würde, sondern hauptsächlich nur als Hinweis in dem Sinn in Betracht kommt, daß sie ein spezielles Ausstattungsmerkmal der beanspruchten Waren sein könnten. Da ein Freihaltebedürfnis nicht sicher feststellbar ist und auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die beteiligten Kreise das Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel auffassen könnten, kann ihm auch nicht jegliche Unter-scheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb br/Fa
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