BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 702/13_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Geschmacksmuster …(hier: Verfahrenskostenhilfe)hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobibeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 23. Juni 1994 angemeldeten Ge-schmacksmusters „…", das am 2. Januar 1996 in dasMusterregister eingetragen worden ist. Die Aufrechterhaltung des Schutzes für das 6. bis 10. und das 11. bis 15. Jahr ist unter Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren erfolgt.Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 gab das Patentamt Nachricht, dass der Schutz für die Geschmacksmustereintragung am 23. Juni 2009 ende, wenn die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere fünf Jahre einschließlich Ver-spätungszuschlag, insgesamt 200,- €, nicht bis zum 31. Dezember 2009 entrichtet werde. Diese Nachricht gelangte mit dem Postvermerk „Empfänger unter der an-gegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Patentamt zurück. Zahlung erfolgte nicht.Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 beantragte der Geschmacksmusterinhaberdie Verlängerung der Schutzdauer für weitere fünf Jahre und fügte dem Antrag einen Bescheid der Stadt Regensburg vom 23. November 2009 über die Bewilli-gung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei.Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 wies das Patentamt darauf hin, dass eine Aufrechterhaltung des Schutzes nicht mehr möglich sei, da die Zahlungsfrist für die Aufrechterhaltungsgebühr und damit die Frist für die Beantragung von Verfah-renskostenhilfe abgelaufen sei.Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 beantragte der Geschmacksmusterinhaber, ihm die Aufrechterhaltung zu ermöglichen; er sei im Hinblick auf ein Schreiben des Patentamts vom 15. Juni 2005, mit dem ihm die Aufrechterhaltung des Schutzes für weitere fünf Jahre mitgeteilt worden sei, davon ausgegangen, dass eine Ver-längerung der Schutzdauer bis zum 14. Juni 2010 möglich wäre.Die Geschmacksmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 1. April 2010 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zurückgewiesen, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei. Zur Begrün-dung ist ausgeführt, dass die am 30. Juni 2009 zur Zahlung fällig gewesene Auf-rechterhaltungsgebühr für das 16. - 20. Jahr der Schutzdauer des am 23. Juni 1994 angemeldeten Geschmacksmusters mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 31. Dezember 2009 hätte gezahlt werden können. Diese Frist gelte auch für den Fall, dass Verfahrenskostenhilfe beantragt werde. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer vom 11. Februar 2010, in dem im Hinblick auf die Beifügung des Bescheids der Stadt Regensburg ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu sehen sei, sei dies verspätet erfolgt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr wäre un-begründet. Die irrige Annahme des Antragstellers, dass die Schutzrechtsverlänge-rung noch bis zum 14. Juni 2010 möglich wäre, stelle einen Rechtsirrtum dar, der kein Wiedereinsetzungsgrund sei. Für die Überwachung der Zahlungsfristen sei der Inhaber des Schutzrechts selbst verantwortlich. Dass ihm die Information des Patentamts nicht habe zugestellt werden können, beruhe auf der nicht mitgeteilten Adressänderung. Zudem bestehe keine Verpflichtung des Patentamts zur Infor-mation über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung sowie den Ablauf von Zah-lungsfristen.Der Geschmacksmusterinhaber hat am 30. April 2010 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich für die Nichteinhaltung der Frist für die Aufrechterhaltung des Schut-zes auf Umzüge im Mai 2009 und im Mai 2010, Wohnungen ohne Ruhe, Besuch der Abendschule von 2003 bis 2007, seit 2004 Elektrosensibilität sowie eine Krankheitsbehandlung vom 31. August 2009 bis 18. Februar 2010 mit erheblichen Nebenwirkungen, die nur mit viel Anstrengung den Fortbestand von Haushalt und Existenz möglich gemacht hätten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde gegen den einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zurückweisenden Beschluss der Geschmacksmusterstelle des DeutschenPatent- und Markenamts ist zulässig, aber unbegründet. Die Geschmacksmuster-stelle hat diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen.Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG kann nur für erfolgversprechende Anträge bewilligt werden (vgl. § 24 S. 1 und 2 GeschmMG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO). Ein erfolgversprechender Antrag liegt hier nicht vor. Wie die Geschmacksmusterstelle zutreffend ausgeführt hat, war im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Aufrechterhaltung des Schutzes nicht mehr möglich, weil die Aufrechter-haltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr weder innerhalb der Frist noch mit dem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit, hier dem 31. Dezember 2009, gezahlt worden ist (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 PatKostG). Mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist endete die Schutzdauer des Ge-schmacksmusters (§ 28 Abs. 3 GeschmMG).Der Ablauf der Zahlungsfrist war auch nicht gehemmt, denn das Gesuch um Be-willigung der Verfahrenskostenhilfe ist nicht vor Ablauf der für die Zahlung der Ge-bühr vorgeschriebenen Frist, dem 31. Dezember 2009, eingereicht worden (§ 24 Satz 3 GeschmMG i. V. m. § 134 PatG), sondern erst mit Schreiben vom 11. Februar 2010.Die Geschmacksmusterstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass für ein Geschmacksmuster, dessen Schutz nicht aufrechterhalten worden ist und dessen Schutzdauer damit endete, Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.Die versäumte Gebührenzahlung ist auch nicht etwa deshalb nachgeholt, weil aufgrund eines begründeten Wiedereinsetzungsantrags die Verfahrenskostenhilfe, die die Zahlung ersetzt, hätte bewilligt werden können (vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., § 134 Rn. 7). Die Geschmacksmusterstelle ist - unterstellend, mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sei zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt - zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Geschmacks-musterinhabers keine Wiedereinsetzung begründen könnten.Gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 GeschmMG i. V. m. § 123 PatG kann einem Verfahrens-beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlichen Vorschriften - wie hier -einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden liegt im Grundsatz vor, wenn der Handlungspflichtige die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen ließ (BGH NJW 1985, 1710, 1711). Beurteilungs-maßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Auch ein juristischer Laie hat sich zu erkundigen und Bescheide des Patentamts sorgfältig zu lesen (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Auflage, § 23 Rn. 12).Die vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Zahlungsfrist bzw. die Frist für den Antrag auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe ohne Verschulden versäumt worden ist. Denn er ist bei der Über-wachung der Fristen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen. Die vorge-brachte irrige Annahme, dass eine erneute Verlängerung noch bis zum 14. Juni 2010 möglich gewesen sei, bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 123 PatG. Zudem ging es um die Aufrechterhaltung des Schutzes für das 16. bis 20. Jahr, so dass der Antragsteller durch die vorausgegangene Auf-rechterhaltung für das 6. bis 10. und für das 11. bis 15. Jahr wusste, wie und mit welchen Fristen die Aufrechterhaltung bewirkt wird. Darauf ist er bereits bezüglichder Gebühr für das 11. bis 15. Jahr mit Schreiben des Patentamts vom 23. September 2004 hingewiesen worden. Auch in dem vom Antragsteller ange-führten Schreiben vom 15. Juni 2005 ist darauf Bezug genommen, dass den an-liegenden Hinweisen entnommen werden könne, wie der Schutz weiter aufrecht erhalten werde. Für ein Missverständnis war unter diesen Umständen gar kein Raum.Einen entsprechenden Hinweis für die Aufrechterhaltung des Schutzes für das 16. bis 20. Jahr hat das Patentamt zudem mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 verfasst. Dass dieser Bescheid den Antragsteller wegen nicht mitgeteilter Änderung der Anschrift nicht erreicht hat, beruht auf seinem Verschulden. Zur eindeutigen Iden-tifizierung des Anmelders gehört die Angabe der Anschrift (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GeschmMV). Zur Mitteilung der Änderung dieser wichtigen Angabe war der Antragsteller verpflichtet. Diese unterbliebene Mitteilung lässt die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen auch zu-mutbare Sorgfalt vermissen.Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Gründe zur Nichtein-haltung der Frist vorgetragen hat, steht dies ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben des Patentamts vom 15. Juni 2005, das ihn nach seinem Vor-bringen zur Annahme geführt hat, dass Aufrechterhaltung bis 14. Juni 2010 mög-lich sei.Der Antragsteller war demnach nicht ohne Verschulden verhindert, die versäumte Frist einzuhalten, also entweder innerhalb der Frist die Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag zu zahlen oder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen.Hacker Winter JacobiCl
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